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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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I ZB 42/16
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vom
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2. März 2017
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in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines
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ausländischen Schiedsspruchs
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ECLI:DE:BGH:2017:020317BIZB42.16.0
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2017 durch die
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Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die
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Richterin Dr. Schwonke
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats
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des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 25. April 2016 wird
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auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.
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Wert des Beschwerdegegenstands: 170.289,69 €.
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Gründe:
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I. Die Parteien schlossen am 26. September 2005 einen Vertrag über
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Zusammenarbeit („Zusammenarbeitsvertrag“). Ziffer 1 des Vertrags enthält eine
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Schiedsvereinbarung, in der es unter anderem heißt:
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11.2 Schiedsgericht
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Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden
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Vertrag ergeben, einschließlich aller Fragen betreffend das Bestehen, die Gültigkeit oder Beendigung dieses Vertrags, sind gemäß der deutschen Zivilprozessordnung in der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltenden
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Fassung durch drei Schiedsrichter unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig zu entscheiden.
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11.3 Schiedsort
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Schiedsort ist Genf. Es gilt das Verfahrensrecht dieses Ortes, sofern die
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Schiedsordnung keine entsprechenden Bestimmungen enthält.
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…
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11.5 Begründung des Schiedsspruchs
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Der Schiedsspruch ist schriftlich zu begründen. Das Schiedsgericht wird auch
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über die Kosten des Schiedsverfahrens und die notwendigen Auslagen der beteiligten Partner entscheiden.
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In Ziffer 12 des Vertrags hatten die Parteien als Vertragsstatut deutsches
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Recht vereinbart.
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3
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Im Dezember 2011 kündigte die Antragsgegnerin den Vertrag. Die Antragstellerin beantragte vor dem Schiedsgericht, durch Teilschiedsspruch festzustellen, dass
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die Kündigung des Zusammenarbeitsvertrags durch die Antragsgegnerin unwirksam ist,
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der zwischen den Parteien geschlossene Zusammenarbeitsvertrag in Kraft
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bleibt und
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die Antragsgegnerin verpflichtet ist, der Antragstellerin Schadensersatz in einer
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Höhe zu bezahlen, die in einem späteren Verfahrensabschnitt festgesetzt wird.
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Ferner beantragte die Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Kosten
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des Schiedsverfahrens sowie alle der Antragstellerin dabei entstandenen
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Rechtsverfolgungskosten und Auslagen aufzuerlegen.
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Mit Zwischenschiedsspruch vom 29. Januar 2015 stellte das Schiedsgericht fest, dass die Zusammenarbeit der Parteien auf Grundlage des Vertrags
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vom 26. September 2005 beendet sei und die Antragstellerin gegenüber der
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Antragsgegnerin einen Anspruch auf Entschädigung in einer noch vom
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Schiedsgericht zu bestimmenden Höhe habe. Zur Vergütung der Schiedsrichter
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und den Kosten des Schiedsverfahrens enthält der Zwischenschiedsspruch in
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der mit Nachtrag des Schiedsgerichts vom 19. August 2015 geänderten Fassung in deutscher Übersetzung folgende Feststellungen und Regelungen:
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3. Die Kosten des Schiedsverfahrens bis jetzt werden auf einen Betrag von
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insgesamt 282.149,10 CHF (einschließlich 1.706 CHF für den Raum, in dem
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die Termine stattgefunden haben) wie folgt festgelegt: (i) Gebühren für Herrn
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Prof. P., Mitschiedsrichter, in Höhe von 76.500 CHF sowie Auslagen in Höhe
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von 519,50 CHF; (ii) Gebühren für Herrn Dr. E., Mitschiedsrichter, in Höhe
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von 70.250 CHF sowie Auslagen in Höhe von 87,00 CHF; und (iii) Gebühren
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für Herrn Prof. M., Vorsitzender des Schiedsgerichts, in Höhe von
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131.750 CHF sowie Auslagen in Höhe von 1.336,60 CHF.
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4. Bezüglich der Kosten des Schiedsverfahrens ist die H.
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(Antragsgegnerin) gegenüber K.
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(Antragstellerin) zur Erstattung eines Betrags in Höhe von 54.041 CHF verpflichtet. Das Schiedsgericht erstattet
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K.
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einen Betrag in Höhe von 17.851 CHF.
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5. Die H.
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wird verurteilt, an K.
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Beträge in Höhe von
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231.347.966 KWR, 20.785 CHF, 24.179 € und 1.380 GWP auf die Rechtskosten und sonstigen K.
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im ersten Abschnitt des Schiedsverfahrens
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entstandenen Kosten zu zahlen.
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6. K.
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wird verurteilt, an die H.
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einen Betrag in Höhe von
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116.071 € auf die Rechtskosten und sonstigen der H.
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im ersten
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Abschnitt des Schiedsverfahrens entstandenen Kosten zu zahlen.
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Die Antragstellerin hat die vom Schiedsgericht in Fremdwährungen aus6
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gedrückten Beträge nach dem Wechselkurs vom 29. Januar 2015, dem Datum
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des Erlasses des später berichtigten Zwischenschiedsspruchs, in Euro umgerechnet. Auf dieser Grundlage hat die Antragstellerin den ihr für Kosten des
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Schiedsgerichts und eigene Rechtsverfolgungskosten in Ziffer 4 und 5 des Tenors des Zwischenschiedsspruchs zugesprochenen Betrag mit 286.360,69 €
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errechnet. Gegen diese Forderung hat die Antragstellerin den von ihr nach Ziffer 6 des Tenors an die Antragsgegnerin zu zahlenden Betrag von 116.071 €
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aufgerechnet. In Höhe des Differenzbetrags von 170.289,69 € erstrebt die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung des Zwischenschiedsspruchs.
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Das Oberlandesgericht hat dem Antrag wie folgt stattgegeben:
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Der durch das Schiedsgericht … erlassene Zwischenschiedsspruch vom
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29. Januar 2015 in der Fassung der Ergänzung … vom 19. August 2015 des
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Inhalts:
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4.
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Bezüglich der Kosten des Schiedsverfahrens ist die H.
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gegenüber K.
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zur Erstattung eines Betrags in Höhe von 54.041,00 CHF
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verpflichtet.
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5.
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Die H.
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wird verurteilt, an K.
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Beträge in Höhe von
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231.347.966,00 KWR, 20.785,00 CHF, 24.179,00 € und 1.380,00 GBP auf
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die Rechtskosten und sonstigen Kosten im ersten Abschnitt des Schiedsverfahrens … zu zahlen.
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wird in Höhe eines Betrags von 170.289,69 € für vollstreckbar erklärt.
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Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, deren
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Zurückweisung die Antragstellerin beantragt.
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II. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Vollstreckbarerklärung in
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der geltend gemachten Höhe von 170.289,69 € für begründet erachtet. Dazu
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hat es ausgeführt:
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Die Vollstreckung des Zwischenschiedsspruchs widerspreche nicht deshalb der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, weil das
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Schiedsgericht das den Schiedsrichtern zustehende Honorar selbst festgesetzt
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habe. Es stelle kein unzulässiges Richten in eigener Sache dar, wenn das ausländische Schiedsgericht mit der Entscheidung über die Kostenerstattung zugleich über das darin enthaltene Schiedsrichterhonorar entscheide. Die Honorarbestimmung durch das Schiedsgericht sei nur im Verhältnis der Schiedsparteien zueinander verbindlich. Die von der Antragstellerin vorgenommene Umrechnung der Fremdwährungsbeträge sei nicht zu beanstanden.
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III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062
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Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache
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grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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1. Der von der Rechtsbeschwerde behauptete Verstoß des Oberlandesgerichts gegen das Verfahrensgrundrecht der Antragsgegnerin auf rechtliches
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Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor.
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a) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Oberlandesgericht habe sich nicht
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mit dem Vortrag der Antragsgegnerin auseinandergesetzt, dass das Schiedsverfahren der deutschen Zivilprozessordnung unterliege und die Parteien sich
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weder unmittelbar noch mittelbar durch Bezugnahme auf eine Schiedsordnung
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über das Honorar der Schiedsrichter geeinigt hätten, sondern diese für sich ein
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Stundenhonorar mit 500 CHF je Stunde gegen den Widerstand der Antragsgegnerin bestimmt und auf dieser Grundlage ihr Honorar in Nummer 3 des Tenors des Zwischenschiedsspruchs festgesetzt hätten.
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b) Das Oberlandesgericht hatte auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung keinen Anlass, auf diesen Vortrag der Antragsgegnerin einzugehen. Das
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Oberlandesgericht hat sich ausdrücklich mit der Rüge der Antragsgegnerin
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auseinandergesetzt, die Vollstreckung des Zwischenschiedsspruchs verstoße
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gegen den ordre public (§ 1061 Abs. 1 ZPO iVm Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ),
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weil die Schiedsrichter ihr Honorar selbst festgesetzt hätten. Es hat aber angenommen, im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom
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28. März 2012 (III ZB 63/10, BGHZ 193, 38 Rn. 7 bis 10) und des Oberlandesgerichts München (SchiedsVZ 2012, 287, 288) komme ein Verstoß gegen den
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ordre public nicht in Betracht, weil die Bestimmung einer konkreten Honorarhöhe ebenso wie die Festsetzung des Streitwerts durch die Schiedsrichter nur im
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Verhältnis der Schiedsparteien zueinander verbindlich sei und nur insoweit
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Grundlage einer vom Schiedsgericht angeordneten Kostenerstattung sein könne. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich in einer Vergütungsstreitigkeit vor den ordentlichen Gerichten gegenüber den Schiedsrichtern darauf zu
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berufen, das Honorar sei zu hoch festgesetzt worden. Auf den von der Rechtsbeschwerde als übergangen gerügten Vortrag kam es nach dieser Rechtsauffassung nicht an.
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2. Entgegen der Rechtsbeschwerde liegt auch der Zulassungsgrund der
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Divergenz (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht vor. Der Beschluss des Oberlandesgerichts weicht nicht von dem Senatsbeschluss vom 25. Februar 2016
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(I ZB 111/14, NJW-RR 2016, 700) ab.
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a) Die Rechtsbeschwerde trägt vor, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfe das Schiedsgericht die Vergütung der Schiedsrichter als
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Teil der Verfahrenskosten ziffernmäßig nur festsetzen, wenn die Höhe der Vergütung - etwa weil sich das Honorar nach dem Streitwert richte und eine bezifferte Schiedsklage erhoben worden sei oder weil die Parteien mit den Schiedsrichtern ein festes Honorar vereinbart hätten oder weil Einvernehmen über den
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Streitwert bestehe - feststehe und der dafür benötigte Betrag bereits vorschussweise einbezahlt worden sei (BGH, Beschluss vom 28. März 2012
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- III ZB 63/10, BGHZ 193, 38 Rn. 8; BGH, NJW-RR 2016, 700 Rn. 31). Der Entscheidung des Oberlandesgerichts liege der damit unvereinbare und entscheidungserhebliche gedankliche Obersatz zugrunde, dass auch dann, wenn sich
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das Honorar einer Schiedsklage nicht nach dem Streitwert richte und es an einer Vereinbarung der Parteien über das Schiedsrichterhonorar fehle, das
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Schiedsgericht selbst für jeden Schiedsrichter eine Vergütung nach Zeitaufwand als Teil der Verfahrenskosten ungeachtet des Widerspruchs einer Partei
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ziffernmäßig festsetzen könne, wobei unerheblich sei, dass die der Honorarfestsetzung widersprechende Partei den angeforderten Vorschuss nur teilweise
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eingezahlt habe.
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b) Damit legt die Rechtsbeschwerde keinen Zulassungsgrund dar. Der
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Entscheidung des Oberlandesgerichts liegt der von der Rechtsbeschwerde formulierte Obersatz nicht zugrunde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist
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weder die Aufhebung noch die Vollstreckbarerklärung der Ziffer 3 des Tenors
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des Zwischenschiedsspruchs in der Fassung vom 19. August 2015, die nach
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Ansicht der Rechtsbeschwerde eine mit dem inländischen ordre public unvereinbare, einseitige Festlegung der Schiedsrichtervergütung durch das Schiedsgericht enthält. Entschieden hat das Oberlandesgericht antragsgemäß allein
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über die Vollstreckbarkeit von Ziffer 4 und Ziffer 5 des Tenors. Für diese Teile
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der Entscheidung des Schiedsgerichts kam es nicht auf die Frage an, ob die
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Schiedsrichter ihr Honorar festsetzen durften, wie in Ziffer 3 des Tenors geschehen.
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aa) Ziffer 5 enthält ausschließlich eine Regelung für die Rechtsanwaltskosten und sonstigen Auslagen der Parteien zur Rechtsverfolgung (vgl. Rn. 212
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bis 219 des Zwischenschiedsspruchs). Auf die Berechtigung der Schiedsrichter,
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ihr Honorar selbst festzusetzen, kommt es dabei nicht an.
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bb) Ziffer 4 des Tenors betrifft den Ausgleich der von den Parteien für die
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Kosten des Schiedsverfahrens geleisteten Vorschüsse auf der Grundlage der
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vom Schiedsgericht festgesetzten Kostenverteilung von 60% zu Lasten der Antragsgegnerin und 40% zu Lasten der Antragstellerin (vgl. Rn. 207 bis 211 des
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Zwischenschiedsspruchs). Die Festlegung der jeweiligen Kostenquote der Parteien ist von der Rüge der Unzulässigkeit des Richtens in eigener Sache ebenfalls nicht betroffen.
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Allerdings bezieht sich der gemäß Ziffer 4 des Tenors vorzunehmende
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Ausgleich der Vorschüsse der Parteien auf die Kosten des Schiedsverfahrens,
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die zum größten Teil aus der vom Schiedsgericht festgesetzten Vergütung der
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Schiedsrichter bestehen. Dadurch haben sich die Schiedsrichter - anders als in
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Ziffer 3 - ihre Vergütungsansprüche gegen die Parteien aber nicht selbst tituliert
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(vgl. BGHZ 193, 38 Rn. 7). Ziffer 4 des Tenors begründet weder einen Vollstreckungstitel der Schiedsrichter für eigene Honoraransprüche gegen die Parteien
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(vgl. Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 1057 Rn. 18) noch einen Einwendungsausschluss zu ihren Lasten gegenüber Honorarforderungen der Schiedsrichter. Erweist sich, dass die Parteien aufgrund der vom Schiedsgericht eingeforderten Kostenvorschüsse zuviel gezahlt haben, so können sie die Überzahlung außerhalb des Schiedsverfahrens von den Schiedsrichtern zurückverlangen (vgl. BGHZ 193, 38 Rn. 10; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BT-Drucks. 13/5274, S. 58; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 33 Rn. 15 aE). In gleicher Weise ist
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eine Rückforderung zuviel gezahlter Kosten von den Schiedsrichtern noch möglich, nachdem die Vorschüsse der Parteien für die Kosten des Schiedsverfah-
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rens entsprechend der vom Schiedsgericht festgelegten Kostenquote untereinander ausgeglichen worden sind. Eine im Zwischenschiedsspruch getroffene
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Regelung, die beiden Parteien im Verhältnis ihres jeweiligen Unterliegens im
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Schiedsverfahren die Last und das Risiko einer Rückforderung zuviel gezahlter
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Vorschüsse auf Schiedsrichterhonorare zuweist, entspricht den allgemeinen
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Gerechtigkeitsvorstellungen.
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Der Vollstreckung einer solchen Regelung kann der ordre public nicht
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entgegenstehen. Ist - wie hier - über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs zu entscheiden, gilt im Interesse des
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internationalen Handelsverkehrs der gegenüber dem ordre public interne weniger strenge Prüfungsmaßstab des ordre public international. Danach kann einem ausländischen Schiedsspruch unter dem Gesichtspunkt des deutschen
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verfahrensrechtlichen ordre public nur dann die Anerkennung und Vollstreckung
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versagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - I ZB 13/15, WM
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2016, 2373 mwN). Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public
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international scheidet danach im Streitfall aus.
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cc) Für die in Rede stehende Vollstreckbarerklärung kommt es entgegen
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der Rechtsbeschwerde nicht deshalb auf die Festsetzung der Schiedsrichtervergütung in Ziffer 3 des Tenors an, weil deren mangelnde Vollstreckbarkeit
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nach § 139 BGB der Vollstreckung der Ziffern 4 bis 6 des Tenors entgegenstünde. Für die Vollstreckbarkeit des Zwischenschiedsspruchs ist die Bestimmung des § 139 BGB von vornherein ohne Bedeutung. Da es im Streitfall um
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die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Schiedsspruchs geht, kann der Antrag auf Vollstreckbarerklärung gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO nur zurückgewiesen
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werden, wenn Versagungsgründe gemäß Art. V UNÜ vorliegen. Ob dies der
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Fall ist, ist für jede Regelung des Tenors gesondert zu prüfen. Nur soweit ein
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Versagungsgrund durchgreift, ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen (vgl.
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Voit in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 1061 Rn. 28; Zöller/Geimer, ZPO,
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31. Aufl., § 1057 Rn. 5).
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Unabhängig davon ist die Wirksamkeit der Honorarfestsetzung in Ziffer 3
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des Tenors nicht Voraussetzung für den Ausgleich der Kostenvorschüsse gemäß Ziffer 4 des Tenors. Ziffer 4 behandelt vielmehr den von der letztlich maßgeblichen Höhe der Schiedsrichtervergütungen unabhängigen Ausgleich der
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von den Parteien gezahlten Vorschüsse nach der im Schiedsspruch festgelegten Kostenquote. Die verbindliche Festsetzung der Schiedsrichtervergütung im
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Verhältnis zwischen den Schiedsrichtern und den Parteien ist davon unabhängig; ein Ausgleich von Überzahlungen ist nicht ausgeschlossen.
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3. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich schließlich nicht
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aus dem Umstand, dass das Oberlandesgericht ohne mündliche Verhandlung
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entschieden hat. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist gemäß § 1063 Abs. 2
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Fall 2 ZPO eine mündliche Verhandlung nur dann erforderlich, wenn Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO "in Betracht kommen". Das ist nur dann
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der Fall, wenn sie "begründet geltend gemacht" worden sind (BGH, Beschluss
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vom 15. Juli 1999 - III ZB 21/98, BGHZ 142, 204, 207). Daran fehlt es im Streitfall (vgl. III 1 und 2).
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IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten der Antragsgegnerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) als unzulässig zu verwerfen.
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Koch
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Schaffert
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Löffler
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Kirchhoff
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Schwonke
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Vorinstanz:
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OLG Jena, Entscheidung vom 25.04.2016 - 1 Sch 1/16 -
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