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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 32/15
vom
3. August 2015
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2015 durch
den Richter Dr. Kirchhoff als Einzelrichter
beschlossen:
Die Erinnerung des Schuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 18. Mai 2015 (Kostenrechnung vom 8. Mai 2015, Kassenzeichen 780015119903) wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss
vom 7. Mai 2015 als unzulässig verworfen. Gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 18. Mai 2015 (Kassenzeichen 780015119903) hat
sich der Schuldner mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe schriftlich
gewandt. Der Kostenbeamte hat die Beanstandung als Erinnerung nach § 66
GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen.
2
II. Die Eingabe des Schuldners vom 9. Juni 2015 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim
Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, MDR 2015, 724).
3
III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung
des Schuldners hat keinen Erfolg. Durch die Verwerfung der Rechtsbeschwerde
ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in
Höhe von 60 € angefallen. Diese Gebühr wurde mit Wirkung vom 1. August
-3-
2013 von 50 € auf 60 € erhöht (BGBl. I, 2013, 2586, 2667). Der Kostenschuldner haftet sowohl als Antragsteller der Rechtsbeschwerdeinstanz (§ 22 Abs. 1
Satz 1 GKG) als auch als Entscheidungsschuldner (Senatsbeschluss vom
7. Mai 2015, § 29 Nr. 1 GKG).
4
IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Kirchhoff
Vorinstanzen:
AG Philippsburg, Entscheidung vom 05.12.2014 - 1 M 787/13 LG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.02.2015 - 5 T 209/14 -