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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZA 8/12
vom
2. Oktober 2012
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte
gemäß § 78b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b
Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Die vom Schuldner beabsichtigte Rechtsbeschwerde, die sich nach dem Wortlaut seines Antrags gegen den Beschluss
des Beschwerdegerichts vom 19. Juli 2012 richten soll, wäre unstatthaft, weil
die Entscheidung über die Anhörungsrüge unanfechtbar ist (§ 321a Abs. 4
Satz 4 ZPO). Soweit sich das beabsichtigte Rechtsmittel entgegen der Antragsfassung unmittelbar gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 16. Mai 2012
-3-
richten sollte, wäre die Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Zwangsvollstreckungsverfahren findet nur im Fall ihrer - vorliegend nicht ausgesprochenen - Zulassung
durch das Beschwerdegericht statt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanz:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.07.2012 - 5 T 282/12 -