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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 5/01
vom
27. April 2001
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 27. April
2001
durch
den
Vorsitzenden
Richter
Dr. Wenzel
und
die
Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2000 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
101.272,72 DM.
Gründe:
I.
Der Antragsteller macht Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Die Beteiligten streiten vor allem um die
Frage, ob der Antragsteller 1972 aufgrund einer Vereinbarung in die Rechtsstellung seines Schwiegervaters als LPG-Mitglied eingerückt ist, so daß ihm
dessen Inventarbeiträge zugute kommen. Das Landwirtschaftsgericht hat dem
Antrag auf Zahlung von 101.272,72 DM nebst Zinsen dem Grunde nach stattgegeben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit
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der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Abweisungsantrag weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu
näher BGHZ 89, 149 ff).
Die Rechtsbeschwerde meint, der angefochtene Beschluß stehe im Widerspruch zu einer Entscheidung des OLG Dresden vom 6. Oktober 2000 (NLBzAR 2001, 28 f). Sie zeigt aber nicht auf, daß das Beschwerdegericht einen
abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte, der von einem vom Oberlandesgericht
Dresden in jener Entscheidung aufgestellten Rechtssatz abwiche. Wenn sie
anführt, das Oberlandesgericht Dresden sei davon ausgegangen, eine Übertragung der Rechtsstellung eines LPG-Mitglieds sei vor dem 1. Januar 1976
nur möglich gewesen, wenn sie ausdrücklich vereinbart worden sei, so verweist
sie nicht auf einen abstrakten Rechtssatz, sondern zieht aus der Entscheidung
eine Schlußfolgerung. Unabhängig davon setzt auch das Beschwerdegericht
voraus, daß die Rechtsübertragung vereinbart wurde. Es entnimmt, bezugnehmend auf die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts, der Vereinbarung vom
21. August 1972 zwischen dem Antragsteller, seinem Schwiegervater und der
LPG den Übergang der Mitgliedschaftsrechte und mißt dem Vorbehalt des
Schwiegervaters, daß der Inventarbeitrag an ihn zurückzuzahlen sei, nur Wir-
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kung im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Antragsteller zu. Daß die
Rechtsbeschwerde diesen Vorbehalt anders gewürdigt sehen möchte, führt
nicht zur Annahme eines Abweichungsfalles im Sinne von § 24 Abs. 2 Nr. 1
LwVG.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 44, 45 LwVG.
Wenzel
Krüger
Klein