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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
BLw 34/02
vom
3. April 2003
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. April 2003
durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für
Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom
2. Oktober 2002 wird auf Kosten der Antragstellerin, die der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 20.385,86
Gründe:
I.
Die Antragstellerin macht als ehemaliges Mitglied der Rechtsvorgängerin (LPG) der Antragsgegnerin und als Erbin ihrer Mutter, die ebenfalls Mitglied
der LPG war, Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat ihrem auf Zahlung von
39.871,27 DM nebst Zinsen gerichteten Antrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat ihn abgewiesen. Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
-3-
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu
näher BGHZ 89, 149 ff).
Das Beschwerdegericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon aus, daß das für die Berechnung etwaiger Abfindungsansprüche maßgebliche Eigenkapital der Antragsgegnerin aufgrund der
Umwandlungsbilanz zum 30. September 1991 zu ermitteln ist, da nach dem
Ausscheiden der Antragstellerin keine ordentliche Bilanz im Sinne des § 44
Abs. 6 Satz 1 LwAnpG erstellt wurde (Senat, Beschl. v. 27. April 2001,
BLw 27/00, WM 2001, 1570, 1571). Die Rechtsbeschwerde meint gleichwohl,
es liege ein Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG vor, da das
Beschwerdegericht nur formal mit dieser Rechtsprechung übereinstimme, inhaltlich davon aber gerade abweiche, indem es die Bilanz zum 30. September
1991 um einzelne Vermögenswerte bereinigt habe. Dabei übersieht sie, daß
nicht jede inhaltliche Abweichung zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG führt. Nur wenn das Beschwerdegericht einen
abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte - was die Rechtsbeschwerde aber nicht
aufzeigt -, der einem Rechtssatz eines anderen Oberlandesgerichts oder des
Bundesgerichtshofs widerspräche, läge ein solcher Fall vor. Zum anderen geht
das Beschwerdegericht, soweit es die Bilanz bereinigt hat, wiederum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 26. April
-4-
2002, BLw 40/01, VIZ 2002, 482, 483) davon aus, daß sich bei Zusammenschlüssen von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der Abfindungsanspruch nur an dem Vermögen der LPG ausrichten kann, in der die Mitgliedschaft bestand. Wenn die Antragstellerin, was das Beschwerdegericht
festgestellt hat, nur Mitglied der LPG (T) R.
war, kann sie nur an deren
Vermögen teilhaben, nicht an dem Vermögen der LPG (P) R.
nach dem Ausscheiden der Antragstellerin mit der LPG (T) R.
, die erst
verschmol-
zen wurde.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel
Krüger
Lemke