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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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BLw 32/04
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vom
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3. März 2005
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in der Landwirtschaftssache
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. März 2005
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durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
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Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung
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ehrenamtlicher Richter -
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beschlossen:
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Die Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
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Hamm vom 22. Juni 2004 werden auf Kosten des Antragstellers
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zu 2, der den weiteren Beteiligten auch die außergerichtlichen
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Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als
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unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 26.671,00 €.
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Gründe:
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I.
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Am 6. Februar 2001 verstarb der Zimmermann und Landwirt B.
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K.
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(Erblasser). Er war ledig und hat keine Abkömmlinge hinterlassen. Die Beteiligten
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sind seine Geschwister.
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Der Erblasser war Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen zur Größe
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von 6,1084 ha, für welche in dem Grundbuch ein Hofvermerk eingetragen ist, und
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einer weiteren Fläche zur Größe von 1.571 qm, welche von dem Hof aus bewirtschaftet wird.
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Dem Antragsteller zu 2 wurde ein Hoffolgezeugnis erteilt, wonach er Hoferbe
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geworden ist.
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Die Antragstellerin zu 1 hat die Feststellung beantragt, daß sie Hoferbin geworden ist. Der Antragsteller zu 2 hat die Feststellung seiner Hoferbeneigenschaft
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beantragt; diesem Antrag hat sich die Beteiligte zu 3 angeschlossen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat unter Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin zu 1 festgestellt, daß der Antragsteller zu 2 Hoferbe geworden ist. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1 hat das Oberlandesgericht die Feststellungsanträge beider Antragsteller zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es
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nicht zugelassen.
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Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde will der Antragsteller zu 2 die Zulassung der Rechtsbeschwerde erreichen; mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt er das
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Ziel, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die sofortige Beschwerde der
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Antragstellerin zu 1 zurückzuweisen.
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II.
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1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Gesetz dieses
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Rechtsmittel in Landwirtschaftssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 9 ff.
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LwVG) nicht vorsieht.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist ebenfalls nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall von § 24
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Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24
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Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Daran fehlt es jedoch.
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a) Die von dem Antragsteller zu 2 angenommene Divergenz zwischen der
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Entscheidung des Beschwerdegerichts und der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 10. August 1971 (AgrarR 1972, 123) macht die Rechtsbeschwerde
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schon deshalb nicht statthaft, weil die angefochtene Entscheidung, soweit es um die
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Frage nach dem Wegfall der Hofeigenschaft durch Auflösung der wirtschaftlichen
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Betriebseinheit geht, in Einklang mit der nach dem Erlaß der Vergleichsentscheidung ergangenen Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 28. April 1995,
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BLw 73/94, AgrarR 1995, 235, 236; Beschl. v. 26. Oktober 1999, BLw 2/99, AgrarR
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2000, 227, 228) steht. Auf die dadurch überholte Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle kann die Abweichungsrechtsbeschwerde nicht gestützt werden (Senat,
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Beschl. v. 21. April 1994, BLw 97/93, AgrarR 1994, 225).
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b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 2 weicht die angefochtene
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Entscheidung nicht von dem Beschluß des Oberlandesgerichs Oldenburg vom
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11. März 1998 (AgrarR 1999, 310) ab. Vielmehr hat sich das Beschwerdegericht bei
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der Beurteilung, ob eine Betriebseinheit aufgelöst ist, u.a. auch auf diese Entscheidung gestützt und keinen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einem darin
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enthaltenen Rechtssatz abweicht.
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c) Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt, daß der Antragsteller zu 2 die
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angefochtene Entscheidung in Wahrheit nur für rechtsfehlerhaft hält. Darauf kann
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eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden.
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Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der
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Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht
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- für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe
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schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR
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1977, 327, 328).
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
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Wenzel
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Krüger
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Lemke
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