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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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Anw Z (Brfg) 30/15
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vom
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24. Juli 2015
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in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
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Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die
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Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau
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am 24. Juli 2015
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beschlossen:
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Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen
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Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
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dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. April 2015 an
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Verkündungsstatt zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes der Freien und Hansestadt Hamburg wird als unzulässig verworfen.
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Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
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Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Die Beklagte hat mit Bescheid vom 3. Dezember 2012 die Zulassung des
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Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7
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BRAO) widerrufen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof
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abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am
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8. April 2015 zugestellt. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom
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8. Mai 2015 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt und mit
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Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 8. Juni 2015 einen Antrag auf
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Verlängerung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags gestellt. Mit
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Verfügung des Vorsitzenden vom 9. Juni 2015 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags einer Verlängerung nicht zugänglich ist. Gleichzeitig wurde auf die anzunehmende Unzulässigkeit des Zulassungsantrags hingewiesen. Mit am 8. Juli 2015 eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und den Zulassungsantrag begründet.
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II.
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1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2
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BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig
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zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese
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beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die
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Begründungsfrist am 8. Juni 2015 ab.
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Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass die dem angefochtenen
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Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung unvollständig gewesen sei. Zwar beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den
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Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, dessen
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Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist (§ 112c Abs. 1
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Satz 1 BRAO, § 58 Abs. 1 VwGO). Die dem angefochtenen Urteil beigefügte
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Rechtsmittelbelehrung war aber zutreffend. Entgegen der Auffassung des Klägers musste nach dem insoweit völlig eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs. 1
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VwGO kein Hinweis darauf erteilt werden, dass eine Verlängerung der Frist zur
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Begründung des Zulassungsantrags nicht möglich ist (BGH, Beschluss vom
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5. September 2012 - AnwZ(Brfg) 27/12, juris Rn. 3). Die am 8. Juli 2015 eingegangene Antragsbegründung war damit verspätet.
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2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt ohne
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Erfolg.
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Gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 60 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1
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VwGO wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Unverschuldet ist eine Fristversäumung nur, wenn sie bei Anwendung der Sorgfalt,
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die unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage im Verkehr erforderlich war
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und dem Kläger vernünftigerweise zugemutet werden konnte, nicht zu vermeiden war (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 53/14, juris
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Rn. 3 m.w.N.). Das Verschulden seines Vertreters wird dem Kläger gemäß
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§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet.
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An einer unverschuldeten Fristversäumung fehlt es hier. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass eine Fristverlängerung nicht in Betracht kommt. Nach
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§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO können gesetzliche Fristen nur in den besonders bestimmten Fällen verlängert
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werden. Die VwGO sieht aber für die Frist zur Begründung des Zulassungsan-
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trags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) - anders als bei der Frist zur Begründung
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einer zugelassenen Berufung (§ 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO) - keine solche
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Möglichkeit vor. Eine Verlängerung kommt damit nicht in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 5. September 2012 - AnwZ(Brfg) 27/12, juris Rn. 6; vom
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10. Februar 2015 - AnwZ(Brfg) 53/14, juris Rn. 4; Schmidt-Räntsch in Gaier/
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Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e BRAO Rn. 71, jeweils
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m.w.N.).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m.
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§ 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
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Kayser
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Roggenbuck
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Martini
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Lohmann
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Kau
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Vorinstanz:
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AGH Hamburg, Entscheidung vom 07.04.2015 - II ZU 5/13 -
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