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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (Brfg) 4/12
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vom
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15. März 2012
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in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
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des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den
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Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
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am 15. März 2012
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beschlossen:
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
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ihm an Verkündungs statt am 8. Dezember 2011 zugestellte Urteil
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des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg wird abgelehnt.
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Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
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Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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I.
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1. Nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO müssen im
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Zulassungsantrag die Gründe dargelegt werden, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Hierfür gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen, wie sie die
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Rechtsprechung zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133
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Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) entwickelt hat. Daher müssen
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die aus Sicht des jeweiligen Antragstellers in Betracht kommenden Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO benannt und hinreichend erläutert, d.h. die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes substantiiert dargelegt werden (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2011
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- AnwZ (Brfg) 4/10, juris Rn. 4 und vom 16. Dezember 2011 - AnwZ (B) 4/11,
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juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Insoweit bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des klägerischen Antrags, in dem weder ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich benannt, noch näher zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm Stellung genommen wird. Aber auch
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wenn man das Vorbringen in der Antragsbegründung dahingehend wertet, dass
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der Kläger zumindest ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124
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Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend machen will, verhilft dies dem Antrag nicht zum
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Erfolg.
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2. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung
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zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses
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des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene
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Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzu-
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stellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011
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- AnwZ (Brfg) 11/10, BRAK-Mitt. 2011, 246 Rn. 9 ff., für BGHZ vorgesehen).
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Insoweit ist die vormals vom Senat aus prozesswirtschaftlichen Erwägungen
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zugelassene Möglichkeit entfallen, einen zweifelsfrei feststehenden nachträglichen Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrunds bereits im laufenden Gerichtsprozess zu berücksichtigen (Senat, aaO Rn. 13).
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Dass sich der Kläger zum danach maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 13. Mai 2011 in Vermögensverfall befunden hat und somit
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die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorgelegen haben, stellt er
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nicht in Abrede; dies haben die Beklagte und der Anwaltsgerichtshof, auf deren
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Begründungen der Senat Bezug nimmt, auch zutreffend festgestellt.
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Soweit der Kläger, über dessen Vermögen auf Antrag des Finanzamts
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während des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof am 19. Oktober 2011 das
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Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, in seiner Antragsbegründung vom
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6. Februar 2012 darauf verweist, dass aus damaliger Sicht seit einer Woche ein
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(allerdings nicht zu den Akten gereichter) Insolvenzplan vorliege, der im Falle
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seiner Annahme zur Wiederherstellung geordneter Vermögensverhältnisse führen werde, ist dies nach Maßgabe der neuen Senatsrechtsprechung unerheblich. Die Auffassung des Klägers, in seinem Fall müsse noch die frühere Rechtsprechung gelten, da anderenfalls eine unzulässige Rückwirkung bzw. ein Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz vorliege, ist unzutreffend. Die in der
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Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Rückwirkung von Gesetzen entwickelten Grundsätze sind auf eine Änderung der höchstrichterlichen
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Rechtsprechung nicht anwendbar (vgl. BVerfGE 84, 212, 227; 122, 248, 277 f.;
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BVerfG, NVwZ 2005, 81, 82; BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR
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1926/07, juris Rn. 29 f.). Soweit im Zusammenhang mit einer solchen Änderung
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in der Rechtsprechung auch Vertrauensgesichtspunkte diskutiert worden sind
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(BVerfG aaO; siehe auch BVerfGE 74, 129, 155 ff.; BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119, 129 ff.; BAG, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 2 AZR 15/06, juris Rn. 9 ff.), spielen diese im Falle des Klägers keine Rolle. Vertrauensschutz auf den Fortbestand einer Rechtsprechung setzt
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zunächst voraus, dass der Betroffene nicht mit der Möglichkeit der Änderung
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rechnen musste. Die neue Senatsrechtsprechung beruht aber ihrerseits auf der
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Änderung des maßgeblichen Verfahrensrechts (Anwendbarkeit der Verwaltungsgerichtsordnung statt des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und der dadurch naheliegenden Angleichung an die
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Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Senat, aaO Rn. 14 ff.), war
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mithin nicht unvorhersehbar. Zum anderen geht es weder darum, dass ein in
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der Vergangenheit liegender abschließend geregelter Sachverhalt einer veränderten rechtlichen Beurteilung unterworfen wird, noch darum, dass in eine zum
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Zeitpunkt der Änderung geschützte Rechtsposition eingegriffen wird. Der Kläger
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befand sich auch zum Zeitpunkt der Änderung der Senatsrechtsprechung in
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Vermögensverfall. Ihm geht es lediglich darum, dass ihm für die Zeit danach die
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Möglichkeit verbleibt, eine nachträgliche Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse und damit den Wegfall des Vermögensverfalls im Gerichtsverfahren
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- hier in zweiter Instanz - darlegen zu können. Insoweit hat die lediglich auf prozesswirtschaftlichen Gründen beruhende vormalige Senatsrechtsprechung aber
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keine schutzwürdige Rechtsposition zugunsten des Klägers begründet.
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3. Im Übrigen reicht der Vortrag des Klägers auch auf der Grundlage der
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bisherigen Senatsrechtsprechung nicht aus, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Im Fall eines Insolvenzverfahrens
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können die Vermögensverhältnisse erst dann wieder als geordnet angesehen
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werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts
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die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner
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von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (vgl.
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nur Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, juris Rn. 8;
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siehe auch Beschlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, juris Rn. 15 und
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16. September 2011 - AnwZ (Brfg) 26/11, juris Rn. 7). Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs lagen diese Voraussetzungen nicht vor.
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Inwieweit sich ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an einem angefochtenen Urteil auch aus einer nachträglichen Veränderung der
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Sach- oder Rechtslage ergeben können (streitig; vgl. die Nachweise bei
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Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 124 Rn. 7c), kann hier dahinstehen, da auch
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bisher diese Voraussetzungen nicht vorliegen bzw. vom Kläger nicht dargelegt
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und nachgewiesen sind.
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II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m.
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§ 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
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Tolksdorf
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Roggenbuck
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Wüllrich
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Seiters
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Stüer
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Vorinstanz:
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AGH Hamburg, Entscheidung vom 08.12.2011 - I ZU 7/11 -
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