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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 53/13
vom
19. Mai 2014
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die
Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas
am 19. Mai 2014
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 18. Januar
2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1
Der Kläger ist seit 1998 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft
zugelassen. Am 21. Mai 2012 ergingen gegen ihn zwei Haftbefehle zur Abgabe
der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung. Nachdem ein Gläubiger Insolvenzantrag gestellt hatte, ordnete das Insolvenzgericht am 8. Oktober 2012 die
vorläufige Verwaltung des Vermögens des Klägers an und bestellte einen Insolvenzverwalter. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2012 widerrief die Beklagte die
Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Am 4. März 2013 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden. Der Verwalter hat die selbständige Tätigkeit des Klägers mit Wirkung zum 1. Mai 2013 freigegeben. Die Klage des Klägers gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben. Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 18. Januar 2014 abgelehnt.
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II.
2
Die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthafte Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2014 ist unbegründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht
erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat
hat die Begründung des Zulassungsantrags vollständig daraufhin geprüft, ob sie
eine Zulassung der Berufung rechtfertigt. Er hat sämtliche Beanstandungen für
nicht durchgreifend erachtet und seinem die Zulassung ablehnenden Beschluss
vom 18. Januar 2014 eine den Kern der Angriffe betreffende kurze Begründung
(§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO) beigefügt. Zu einer weiterreichenden Begründung sieht der Senat auch in diesem Verfahrensabschnitt
keinen Anlass (§ 112e Satz 2 BRAO, § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Anhörungsrüge gemäß Schriftsatz vom 24. Februar 2014 sowie die weiteren
Schriftsätze vom 17. März 2014 und vom 9. April 2014 lassen deutlich erkennen, dass der Kläger in verschiedenen Punkten nicht mit der Senatsrechtsprechung einverstanden ist. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte jedoch
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nicht, den Rechtsansichten einer Partei Folge zu leisten (BVerfGE 80, 269, 286;
BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12).
Kayser
Lohmann
Martini
Fetzer
Quaas
Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 26.06.2013 - 2 AGH 24/12 -