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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (Brfg) 53/11
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vom
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2. Juli 2012
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in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
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Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer
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sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini
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am 2. Juli 2012 beschlossen:
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Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des
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II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
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6. September 2011 zugelassen.
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Gründe:
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1
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Der Kläger begehrt die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Er war
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von 1982 bis 1987 und von Juli 1996 bis zu dem im Dezember 1997 wegen
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Vermögensverfalls erfolgten Zulassungswiderruf als Rechtsanwalt zugelassen.
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Seinen Antrag auf erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 21. August
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2009 hat die Beklagte mit Bescheid vom 19. Februar 2010 abgelehnt und seinen Widerspruch mit Bescheid vom 3. August 2010 zurückgewiesen. Die hierauf erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Dagegen richtet
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sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
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1. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag
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hat Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2
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Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender
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Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163,
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1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; BGH, Beschluss vom 23. März
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2011 - Anwz (Brfg) 9/10, juris Rn. 3). Der Kläger hat die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs mit beachtlichen Argumenten angegriffen. Bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von ihm angestrebte Berufung Erfolg hat.
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2. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung
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einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5
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VwGO).
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Rechtsmittelbelehrung:
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Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die
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Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
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Karlsruhe, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor
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ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten
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sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung
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(Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung
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in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt
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es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig
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(§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).
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Es wird darauf hingewiesen, dass dem Kläger gemäß § 32 BRAO,
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§ 26 Abs. 1 VwVfG die Verpflichtung obliegt, an der Aufklärung
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des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Nach § 125 Abs. 1
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Satz 1 VwGO i.V.m. § 87b Abs. 2 VwGO wird ihm aufgegeben, innerhalb der Frist für die Begründung der Berufung eine geordnete
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Aufstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzulegen, einschließlich einer Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen und eines Zins- und Tilgungsplans hinsichtlich der Verbindlichkeiten gegenüber der Kreissparkasse. Außerdem wird ihm aufgegeben, die letzten Steuererklärungen und
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Steuerbescheide ab dem Jahre 2009 vorzulegen. Erklärungen und
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Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist vorgelegt werden,
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können aus diesem Grund zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung
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des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung
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nicht hinreichend entschuldigt (§ 87b Abs. 3 VwGO).
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Kayser
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König
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Frey
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Fetzer
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Martini
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Vorinstanz:
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AGH Stuttgart, Entscheidung vom 06.09.2011 - AGH 11/10 (II)
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