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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (Brfg) 25/11
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vom
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6. Oktober 2011
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in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
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Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie
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die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer
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am 6. Oktober 2011
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beschlossen:
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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das
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Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs
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vom 9. Mai 2011 wird abgelehnt.
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Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
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Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Die Klägerin, eine Diplomjuristin, die bisher nicht als Rechtsanwältin zugelassen war, beantragte im Juli 2004 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
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Mit Bescheid vom 10. März 2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil eine
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der Voraussetzungen für die Zulassung einer Diplomjuristin zur Anwaltschaft
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- eine mindestens zweijährige juristische Praxis in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf (vgl. § 4 RAG-DDR vom 13. September 1990) -
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nicht erfüllt sei. Die Klägerin stellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Am
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30. Juni 2009 hob die Beklagte den ablehnenden Bescheid vom 10. März 2008
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auf. Das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof wurde übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 16. November 2009 legte der Anwaltsgerichtshof der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf.
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Am 11. November 2009 beschloss die Beklagte, das Zulassungsverfahren gemäß § 10 BRAO auszusetzen. Gegen die Klägerin war ein Strafverfahren
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wegen falscher Versicherung an Eides statt anhängig; das zuständige Amtsgericht hatte mit Beschluss vom 30. September 2009 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage angeordnet, ob bei ihr zur Tatzeit eine
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krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder
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Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit vorlag und sie
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deshalb vollständig oder teilweise unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen
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oder nach dieser Einsicht zu handeln.
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Mit Schreiben vom 19. November 2009, beim Anwaltsgerichtshof eingegangen am 24. November 2009, hat die Klägerin persönlich Untätigkeitsklage
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erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Zulassungsantrag
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nunmehr zeitnah zu entscheiden. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt vertreten
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lassen müsse. Mit Gerichtsbescheid vom 20. Juli 2010 hat der Anwaltsgerichtshof die Klage als unzulässig abgewiesen. Gegen den ihr am 23. Juli 2010 zugestellten Bescheid hat die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt G.
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, am
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20. August 2010 "Rechtsmittel" eingelegt und die Zulassung der Berufung beantragt. Am 28. September 2010 hat die Klägerin, wiederum vertreten durch
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Rechtsanwalt G.
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, "Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung"
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beantragt. Am 27. Oktober 2010 hat sich Rechtsanwalt Go.
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für die Klägerin
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gemeldet und beantragt, unter Abänderung des Gerichtsbescheides die Beklagte zu verurteilen, den Zulassungsantrag der Klägerin zu bescheiden. Er hat die
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Ansicht vertreten, es gelte altes Recht, weil die Klägerin den früheren Rechtsstreit habe fortsetzen wollen; überdies habe sie rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt. Der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs hat den Schriftsatz
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vom 20. August 2010 als Antrag auf mündliche Verhandlung ausgelegt und die
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Sache an den Anwaltsgerichtshof zurückgegeben. Nach mündlicher Verhandlung am 18. April 2011 hat der Anwaltsgerichtshof die Klage auf Zulassung zur
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Rechtsanwaltschaft zurückgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin persönlich am
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12. Mai 2011 und Rechtsanwalt Go.
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am 13. Mai 2011 zugestellt worden.
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Am 13. Juni 2011 ist beim Bundesgerichtshof ein Schriftsatz vom
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10. Juni 2011 eingegangen, mit dem Rechtsanwalt K.
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fung" eingelegt hat. Nachdem Rechtsanwalt K.
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für die Klägerin "Beru-
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darauf hingewiesen worden
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war, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach
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Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim Anwaltsgerichtshof hätte eingelegt werden müssen, hat er mit Schriftsatz vom 27. Juli 2011 erklärt, er ziehe
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sein Schreiben zurück. Zwischenzeitlich, am 9. Juli 2011, hat Rechtsanwalt
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T.
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namens und in Vollmacht der Klägerin "den Antrag auf Zulassung der Be-
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rufung … durch Einreichung des anliegenden Schriftsatzes der Klägerin vom
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4. Juli 2011 begründet".
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Am 11. August 2011 hat sich wiederum Rechtsanwalt Go.
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für die Klä-
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gerin gemeldet und "Gegenvorstellung" erhoben; hilfsweise hat er "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Zulassung der Berufung" beantragt. In
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diesem Schriftsatz heißt es, die Klägerin habe am 12. Juni 2011 den von
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Rechtsanwalt K.
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unterzeichneten Schriftsatz per Email und Telefax an den
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Bundesgerichtshof und an den Anwaltsgerichtshof übersandt (Beweis: Zeuge
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H.
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Ke.
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, der diesen Vorgang erforderlichenfalls an Eides statt versi-
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chern werde). Die Rücknahme des Rechtsmittels durch Rechtsanwalt K.
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sei
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als nicht erfolgt anzusehen, weil dieser sich infolge des Hinweises des Bundesgerichtshofs in einem Irrtum über das zulässige Rechtsmittel befunden habe,
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die Klägerin nicht habe kontaktieren können und dieser nicht bewusst habe
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Schaden zufügen wollen. Dem Bundesgerichtshof sei die Sache infolge mehrfacher Befassung bereits bekannt; deshalb sei die Einlegung des Rechtsmittels
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bei dem falschen Gericht unschädlich. Ebenfalls am 11. August 2011 hat
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Rechtsanwalt Go.
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beim Anwaltsgerichtshof Wiedereinsetzung und Zulassung
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der Berufung beantragt.
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II.
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Der Zulassungsantrag ist aus mehreren Gründen unzulässig.
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1. Das Verfahren unterliegt neuem Verfahrensrecht. Nach § 215 Abs. 1
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BRAO werden die vor dem 1. September 2009 eingeleiteten Verwaltungsverfahren in Anwaltssachen in der Lage, in der sie sich an diesem Tag befinden,
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nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab diesem Tag geltenden Fassung fortgeführt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Zulässigkeit von
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Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009 ergangen sind, bestimmt sich zwar ebenso wie das weitere Verfahren nach dem bis
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zu diesem Tag geltenden Recht (§ 215 Abs. 2 BRAO). Der Antrag der Klägerin
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vom 19. November 2009, der das vorliegende Verfahren eingeleitet hat, ist jedoch nicht auf Fortsetzung des vorangegangenen Verfahrens gerichtet. Dieses
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hat vielmehr durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Partei-
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en und die Kostenentscheidung des Anwaltsgerichtshofs vom 16. November
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2009 seinen Abschluss gefunden. Die Klägerin beanstandet gerade, dass ihr
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Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft noch nicht beschieden worden
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ist.
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2. Entgegen § 112e BRAO, § 124a Abs. 4 BRAO hat die Klägerin den
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Antrag auf Zulassung der Berufung nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Anwaltsgerichtshof angebracht. Der Antrag
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ist beim Bundesgerichtshof eingereicht worden, nicht beim Anwaltsgerichtshof.
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Der Behauptung der Klägerin, sie habe die von Rechtsanwalt K.
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unterzeich-
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nete Berufungsschrift vom 10. Juni 2011 am 12. Juni 2011 per Fax und per
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Email an den Anwaltsgerichtshof geschickt, geht der Senat nicht nach. Fax und
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Email sind nicht zu den Akten gelangt. Der von der Klägerin geschilderte Geschehensablauf lässt sich mit der Aktenlage nicht in Einklang bringen. Die Berufungsschrift kann nicht, wie die Klägerin behauptet, am 10. Juni 2011, in ihrem
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Beisein per Fax an den Bundesgerichtshof übersandt worden sein. Das entsprechende Fax ist erst am 13. Juni 2011 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Das Original kann auch nicht, wie sie weiter behauptet, am 10. Juni 2011
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der Klägerin ausgehändigt worden sein. Es ist vielmehr am 17. Juni 2011 beim
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Bundesgerichtshof eingegangen und befindet sich bei den Akten. Unabhängig
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hiervon genügte die Übersendung einer Faxkopie eines Anwaltsschriftsatzes
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ohne Wissen des Rechtsanwalts an einen anderen als den angegebenen Adressaten nicht den Anforderungen an eine dem Anwaltszwang unterliegende
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Rechtsmitteleinlegung.
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3. Überdies fehlt es auch an der nach § 112e BRAO, § 124a Abs. 4
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Satz 4 VwGO erforderlichen Begründung. Die Begründung eines Zulassungsantrags gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unterliegt dem Anwaltszwang. Die
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Begründung, die als Anlage des Schriftsatzes vom 9. Juli 2011 zu den Akten
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gereicht worden ist, ist von der Klägerin persönlich verfasst und unterschrieben
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worden. Rechtsanwalt T.
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hat im Schriftsatz vom 9. Juli 2011 zwar auf dieses
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Begründungsschreiben Bezug genommen. Er hat jedoch nicht zum Ausdruck
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gebracht, dass er es inhaltlich überprüft hat und aufgrund der Prüfung die volle
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Verantwortung übernimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB
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258/05, NJW 2008, 1311 Rn. 5). Ein inhaltlicher Vergleich beider Schreiben
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zeigt, dass eine inhaltliche Prüfung nicht stattgefunden haben kann. Im Schriftsatz des Rechtsanwalts T.
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ist von einem Antrag auf Zulassung der Berufung
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die Rede. Die Klägerin selbst spricht dagegen nur von einer "Berufungsbegründung"; sie kündigt Berufungsanträge an, keinen Zulassungsantrag.
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4. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist schließlich mit Anwaltsschriftsatz vom 27. Juli 2011 zurückgenommen worden. Die Rücknahme ist
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wirksam. Rechtsanwalt K.
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ist auch nicht, wie die Klägerin behauptet, durch
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einen unzutreffenden gerichtlichen Hinweis zur Rücknahme des Rechtsmittels
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veranlasst worden. Der Hinweis darauf, dass der Zulassungsantrag beim Anwaltsgerichtshof anzubringen gewesen wäre und die Frist des § 112e BRAO,
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§ 124a Abs. 2 VwGO verstrichen war, traf zu.
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5. Der Antrag auf Wiedereinsetzung bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Gemäß
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§ 112e BRAO, § 32 VwGO wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche
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Frist einzuhalten. Die Klägerin hat die Frist für den Antrag auf Zulassung der
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Berufung nicht ohne ihr Verschulden versäumt. Das Verschulden ihres Vertreters, des Rechtsanwalts K.
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, wird ihr gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 VwGO zuge-
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rechnet. Abgesehen davon würde eine Wiedereinsetzung nichts daran ändern,
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dass der Zulassungsantrag zurückgenommen worden ist.
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Kessal-Wulf
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Roggenbuck
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Frey
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Lohmann
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Braeuer
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Vorinstanz:
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AGH Brandenburg, Entscheidung vom 09.05.2011 - AGH I 12/09 -
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