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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (Brfg) 14/11
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vom
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9. Januar 2012
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in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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wegen Beitragszahlung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
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des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und
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Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
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am 9. Januar 2012
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beschlossen:
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Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
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abgelehnt.
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Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das
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ihnen an Verkündungs statt am 9. März 2011 zugestellte Urteil des
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2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen.
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Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
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Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.332 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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1. Die Kläger wenden sich gegen verschiedene Beitragsbescheide der
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Beklagten. Der Anwaltsgerichtshof hat ihre Klage abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger beim Anwaltsgerichtshof Antrag auf Zulassung der Berufung
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gestellt, diesen jedoch in der Folgezeit nicht begründet.
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2. Nach § 112e BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach
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Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist, soweit sie
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- wie hier - nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegt
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wird, beim Bundesgerichtshof einzureichen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a
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Abs. 4 Satz 5 VwGO). Die Kläger hätten deshalb bis zum 9. Mai 2011 ihren Antrag gegenüber dem Bundesgerichtshof begründen müssen. Dies ist nicht geschehen. Der Zulassungsantrag ist damit unzulässig.
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Prozesskostenhilfe konnte den Klägern nicht bewilligt werden (§ 112c
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Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Abgesehen davon,
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dass dem Zulassungsantrag mangels fristgerechter Begründung die Erfolgsaussicht fehlt, haben die Kläger keine Erklärung über ihre persönlichen und
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wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und auch sonst keine Angaben dazu
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gemacht.
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Über die Verwerfung des Zulassungsantrags kann der Senat zeitgleich
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mit der Ablehnung der Prozesskostenhilfe entscheiden. Zwar ist nach der
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Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, 1219 und vom 23. März 2011
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- XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 9 f.) dann, wenn ein Rechtsmittelführer
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vor Ablauf der Begründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt und das Gericht
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beabsichtigt, diese zu versagen, grundsätzlich vor der Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden. Diese Regel greift hier aber nicht. Denn sie beruht auf der Überlegung, dass eine
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Partei im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe Gelegenheit erhalten soll,
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einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, wenn sie
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beabsichtigt, das Rechtsmittelverfahren auf eigene Kosten durch Begründung
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des Rechtsmittels fortzuführen (BGH aaO). Wiedereinsetzung wäre den Klägern jedoch nicht zu gewähren. Ein Rechtsmittelführer ist nur so lange ohne
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sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wie hier der Begründung des Zulassungsantrags - verhindert, als er nach
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den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines
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Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechnen muss, weil er sich für
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bedürftig halten darf und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hat, damit
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aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein
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Gesuch entschieden werden kann. Dies setzt voraus, dass dem Antrag innerhalb der Rechtsmittel- bzw. Rechtsmittelbegründungsfrist eine ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen beigefügt wird (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. Februar
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2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10, vom 7. Juli 2008 - IX ZB
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76/08, juris Rn. 2 und vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, juris Rn. 7; siehe auch Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 166 Rn. 2 m.w.N.). Hieran fehlt es.
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Ob eine Wiedereinsetzung auch deshalb nicht in Betracht käme, weil von den
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Klägern als in eigener Sache tätigen Rechtsanwälten erwartet werden konnte,
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dass sie den Zulassungsantrag auch ohne vorherige Entscheidung über die
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Bewilligung von Prozesskostenhilfe begründen, kann dahinstehen.
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Die Kläger sind auf die fehlende Erfolgsaussicht hingewiesen worden,
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haben aber den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht zurückgenommen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m.
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§ 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO,
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§ 52 Abs. 3 GKG.
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Tolksdorf
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König
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Seiters
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Wüllrich
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Stüer
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Vorinstanz:
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AGH Dresden, Entscheidung vom 21.01.2011 - AGH 14/09 (II) -
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