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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (B) 90/08
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vom
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9. November 2009
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in dem Verfahren
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wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
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des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann, die
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Richterin Roggenbuck und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof.
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Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung
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am 9. November 2009
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beschlossen:
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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
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des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes NordrheinWestfalen vom 11. April 2008 wird zurückgewiesen.
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Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
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der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
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Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
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50.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Der Antragsteller ist seit 1988 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
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Bescheid vom 23. November 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des
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Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtli-
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che Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen
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Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
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II.
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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215
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Abs. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
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1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
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schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
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es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
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sind.
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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
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ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
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Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose
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Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur
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Senat, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102;
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Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).
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Zum Zeitpunkt des Widerrufs waren gegen den Antragsteller Forderungen in
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einer Gesamthöhe von mehr als 100.000 € vollstreckbar. Insoweit wird auf die
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dem Widerrufsbescheid beigefügte Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin
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Bezug genommen. Das Finanzamt E.
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hatte wegen Steuerrückständen
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des Antragstellers und seiner Ehefrau Sicherungshypotheken über 56.474,95 €
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und 20.975,89 € auf deren Grundbesitz eintragen lassen. Dem zuständigen Gerichtsvollzieher lagen sieben Vollstreckungsaufträge über zusammen rund
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16.000 € vor, darunter eine Forderung des Vermieters Dr. S.
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über
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7.588,91 € und des Rechtsanwaltsversorgungswerks über 5.510,51 €. Die Forderung des Versorgungswerks war zum Zeitpunkt des Widerrufs auf
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14.560,95 € angewachsen, außerdem schuldete der Antragsteller der Antragsgegnerin 2.000 € aus zwei gegen ihn festgesetzten Zwangsgeldern zu je
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1.000 €. Den Aufforderungen der Antragsgegnerin, hierzu sowie zu seinen Vermögensverhältnissen im Übrigen Stellung zu nehmen, war er nicht nachgekommen. Die Antragsgegnerin ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass
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sich der Antragsteller in Vermögensverfall befand.
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b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die In-
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teressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer
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derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.
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2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
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Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben.
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a) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht nachgewiesen.
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Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde nicht begründet und auch
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keine Aufstellung seiner Einkünfte und Verbindlichkeiten vorgelegt. Für eine
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Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor. Im Gegenteil: Nach einer von der Antragsgegnerin zu den Akten
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gereichten Zusammenstellung hat er zwar einige Verbindlichkeiten ganz oder
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teilweise zurückgeführt; nach ihr sind gegen ihn im Laufe des Beschwerdeverfahrens aber auch vier Haftbefehle ergangen. Der Beschwerdeführer ist diesen
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Angaben nicht entgegengetreten.
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b) Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen
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der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind.
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Dagegen spricht, dass der Beschwerdeführer durch rechtskräftiges Urteil vom
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24. Juni 2009 wegen Untreue - Vorenthalten von Mandantengeldern - zu einer
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Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden ist.
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3. Der Senat konnte in der Besetzung nach § 106 Abs. 2 BRAO entscheiden (Senatsbeschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, für
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BGHZ vorgesehen).
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4. Da der ordnungsgemäß geladene Antragsteller sein Ausbleiben im
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Termin nicht entschuldigt hat, konnte der Senat mündlich verhandeln und entscheiden.
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Tolksdorf
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Ernemann
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Stüer
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Roggenbuck
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Quaas
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Vorinstanz:
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AGH Hamm, Entscheidung vom 11.04.2008 - 1 ZU 115/07 -
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