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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (B) 52/09
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vom
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2. Oktober 2009
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in dem Verfahren
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wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
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Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Roggenbuck und
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die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
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am 2. Oktober 2009
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beschlossen:
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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
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des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. März
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2009 wird zurückgewiesen.
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Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
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der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
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Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
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50.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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Der Antragsteller ist seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
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Bescheid vom 14. April 2008 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche
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Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Bescheid vom
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6. Juli 2009 hat die Antragsgegnerin den sofortigen Vollzug der Widerrufsverfügung angeordnet. Der Antragsteller hat beantragt, die aufschiebende Wirkung
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des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bzw. der sofortigen Beschwerde wieder herzustellen.
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II.
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Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO
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a.F.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
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1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
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schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
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es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
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sind.
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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
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ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl.
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BGH, Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126;
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Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577). Dies wird
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nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das
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Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet ist. So verhält es sich hier, denn das
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Amtsgericht L.
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hat mit Beschluss vom 1. Februar 2008 die Eröffnung des
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Insolvenzverfahrens angeordnet. Der Antragsteller hatte die Vermutung des
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Vermögensverfalls auch nicht widerlegt, wie die Antragsgegnerin in ihrem Widerrufsbescheid im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat.
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b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer
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derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger.
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2. Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht so
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konsolidiert, dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ
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75, 356; 84, 149).
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Das Insolvenzverfahren dauert derzeit noch an. Der Insolvenzverwalter
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hat in seinem Bericht an das Insolvenzgericht vom 8. April 2008 geschätzt, dass
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das Verfahren wegen der Vielzahl der laufenden gerichtlichen Verfahren nicht
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vor 2011 abschlussreif sein werde. Der Vermögensverfall entfällt nicht bereits
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durch die Insolvenzeröffnung und die damit verbundene Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners, sondern erst, wenn das Insolvenzverfahren zu
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einem Abschluss führt, bei dem mit einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers gerechnet werden kann. Ein solcher Abschluss ist
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derzeit nicht absehbar.
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3. Ein Ausnahmefall, in dem eine Gefährdung der Interessen der Recht-
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suchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint werden
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kann (dazu Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005,
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511 unter II 2 c; Beschl. v. 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006,
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559 unter II 2; Beschl. v. 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006,
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281 f unter II 3; Beschl. v. 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924,
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2925), ist ebenfalls nicht gegeben. Weder der Anstellungsvertrag vom 14. April
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2009 mit der Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei K.
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A.
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St.
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S.
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und
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noch der Antragsteller erfüllen die Anforderungen, die der Senat
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an einen Ausschluss der Gefährdung der Rechtsuchenden gestellt hat. Der Antragsteller ist vom Landgericht L.
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mit rechtskräftigen Urteilen vom 8. Mai
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2003 und vom 5. Mai 2006 wegen Vermögensstraftaten im Zusammenhang mit
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seiner Amtsausübung als Notar jeweils zu Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt worden. Durch Urteil des Landgerichts L.
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vom 12. November 2008
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wurde er wegen Untreue in 22 Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus den
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vorgenannten Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei
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Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Am 17. April 2009
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hat das Amtsgericht D.
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einen Haftbefehl gegen den Antragsteller erlas-
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sen. Ihm wird gewerbsmäßiger Bandenbetrug in Tateinheit mit gewerbsmäßiger
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und bandenmäßiger Urkundenfälschung in 34 Fällen in der Zeit vom 9. Mai
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2003 bis zum 24. April 2008 vorgeworfen. Auch gegen den Arbeitgeber K.
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S.
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ist an diesem Tag wegen gleichartiger Tatvorwürfe in 37 Fällen ein Haft-
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befehl ergangen. Die Zulassung des vormaligen Rechtsanwalts S.
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ist zwi-
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schenzeitlich rechtskräftig widerrufen worden.
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4. Über die sofortige Beschwerde konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten darauf verzichtet haben. Mit dieser
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Entscheidung ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
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der sofortigen Beschwerde erledigt.
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Ganter
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Ernemann
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Stüer
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Roggenbuck
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Quaas
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Vorinstanz:
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AGH Frankfurt, Entscheidung vom 02.03.2009 - 2 AGH 8/08 -
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