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BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 42/01
BESCHLUSS
vom
27. Mai 2002
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den
Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und
Dr. Wosgien am 27. Mai 2002 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs
vom 19. März 2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
51.129,19 € (100.000 DM) festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht F.
bei dem Oberlandesgericht F.
, seit 1997 auch
zugelassen. Mit Verfügung vom
25. Januar 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen
und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Den Antrag auf
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gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), insbesondere nicht verspätet.
Eine für die Ingangsetzung der Beschwerdefrist erforderliche förmliche
Zustellung des angefochtenen Beschlusses nach § 40 Abs. 4 BRAO, § 16
Abs. 2 FGG, § 176 f., 190 ZPO ist nicht feststellbar. Zwar wurde entsprechend
der Verfügung des Vorsitzenden versucht, den Beschluß mit Zustellungsurkunde dem Antragsteller zu übergeben, wegen bestehender Postsperre aufgrund
des zwischenzeitlich laufenden Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen
des Antragsstellers wurde er aber der vorläufigen Insolvenzverwalterin zugestellt, die ihn mit Schreiben vom 23. Mai 2001 an den Anwaltsgerichtshof zurücksandte. Ob und wann danach eine Zustellung erfolgte, läßt sich den Vorgängen nicht entnehmen. Nach Auskunft des damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers soll sich der Antragsteller den angefochtenen
Beschluß bei dem Anwaltsgerichtshof zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt selbst abgeholt haben. Das am 9. Juli 2001 bei dem Anwaltsgerichtshof
eingegangene - durch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers eingelegte - Rechtsmittel ist danach nicht verspätet. Der angefochtene Beschluß
ist dem Antragsteller aber - wie sich auch aus der Rechtsmittelbegründung ergibt - zugegangen.
2. Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg.
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Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, der
schon durch die gesetzliche Vermutung infolge der Eintragung des Antragstellers in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO)
zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung hinreichend belegt war,
sind in dem angefochtenen Beschluß und in der zugrundeliegenden Widerrufsverfügung zutreffend dargetan. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs waren weitere Eintragungen in den Schuldnerverzeichnissen des
Amtsgerichts F.
und O.
bekannt geworden.
Daß der Widerrufsgrund nachträglich entfallen wäre, ist nicht ersichtlich.
Der Antragsteller hat zwar vor dem Anwaltsgerichtshof vorgetragen, daß er mit
Hilfe seiner Eltern alle Forderungen erledigt, alle Titel mit einer Ausnahme zurückerhalten und die Löschung der Eintragungen in den Schuldnerverzeichnissen nur aus taktischen Gründen nicht veranlaßt habe. Belege hat er weder in
dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof noch im Beschwerdeverfahren vorgelegt. Den zweifelsfreien Wegfall des Widerrufsgrunds nachzuweisen, ist aber
Sache des Antragstellers. Darüber hinaus ist durch Beschluß des Amtsgerichts
F.
vom 16. August 2001 über das Vermögen des Antragstellers
das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Durch Beschluß vom 13. Dezember
2001 hat der Notarsenat des Bundesgerichtshofs die Beschwerde des Antragstellers gegen seine durch Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts
vom 13. Januar 2000 erfolgte Amtsenthebung als Notar zurückgewiesen. Die
Amtsenthebung war unter anderem darauf gestützt worden, daß die Interessen
der Rechtsuchenden durch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers
gefährdet waren. In jenem Verfahren hatte der Antragsteller eingeräumt, daß
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von ihm verwaltete Insolvenzmassen von ca. 1,5 Millionen DM nicht mehr vorhanden seien.
Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den
Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gegeben.
Dem Antrag des neuen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers
vom 24. Mai 2002, den Termin vom 27. Mai 2002 zu verlegen, war nicht stattgegeben, der Antragsteller ist gemäß Zustellungsurkunde vom 30. April 2002
ordnungsgemäß zum Termin geladen worden. Er kann sich in der Sache selbst
vertreten und hatte im übrigen ausreichend Zeit, sich um eine anderweite Vertretung zu bemühen, nachdem sein früherer Bevollmächtigter ausweislich seines Schriftsatzes vom 27. November 2001 das Mandat niedergelegt hatte. Tat-
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sachen, die den vom Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellten Vermögensverfall widerlegen könnten, sind in dem Schriftsatz vom 24. Mai 2002 ebensowenig vorgetragen wie in der Beschwerdebegründung seines ursprünglichen
Bevollmächtigten.
Deppert
Ganter
Schott
Otten
Frey
Frellesen
Wosgien