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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AK 36/18
vom
30. Oktober 2018
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung
ECLI:DE:BGH:2018:301018BAK36.18.0
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 30. Oktober 2018 gemäß §§ 121, 122 StPO
beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Stuttgart übertragen.
Gründe:
I.
1
Der Angeschuldigte wurde auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2018 (2 BGs 135/18) am
21. März 2018 festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in
Untersuchungshaft.
2
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe in
der Zeit zwischen November 2015 und 11. Oktober 2017 durch zehn jeweils
selbständige Handlungen eine ausländische Vereinigung unterstützt, deren
Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB),
Totschlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen die
Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12
VStGB) zu begehen, strafbar gemäß §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1,
§ 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, 53 StGB.
-3-
3
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hält die Fortdauer der
Untersuchungshaft für erforderlich (Verfügung vom 17. September 2018
- 2 BGs 735/18). Der Generalbundesanwalt hat unter dem 26. Oktober 2018
Anklage zum Oberlandesgericht Stuttgart erhoben.
II.
4
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über
sechs Monate hinaus liegen vor.
5
1. Der Angeschuldigte ist der ihm im Haftbefehl vom 6. März 2018 vorgeworfenen Taten dringend verdächtig.
6
a) Im Sinne eines dringenden Tatverdachts ist von folgendem Geschehen auszugehen:
7
aa) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das
Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen
Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf
ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten
und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des
syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei
ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen
entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder
ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der IS als legitimes Mittel des
Kampfes an.
-4-
8
Die Führung der Vereinigung, die sich mit dem Ausrufen des "Kalifats" im
Juni 2014 von ISIG in IS umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm - hat seit 2010 der "Emir" Abu Bakr al-Baghdadi
inne. Al-Baghdadi war von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem
die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Hinweise darauf, dass dieser
zwischenzeitlich getötet wurde, konnten bisher nicht bestätigt werden. Dem
"Kalifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für
einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur
Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura-Räte". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die
Medienstelle "al-l’tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und
ein Internetforum nutzt. Das auch von Kampfeinheiten verwendete Symbol der
Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel" (einem weißen Oval mit der
Inschrift: "Allah - Rasul - Muhammad") auf schwarzem Grund, überschrieben
mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die mehreren Tausend Kämpfer sind
dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem
Kommandeur gegliedert.
9
Die von ihr besetzten Gebiete teilte die Vereinigung in Gouvernements
ein und errichtete einen Geheimdienstapparat; diese Maßnahmen zielten auf
das Schaffen totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syrischen Armee,
aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie
Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellen, sahen sich der
Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom ISIG bzw. IS zu Zwecken der
Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht die Vereinigung
immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb ihres
-5-
Machtbereichs Terroranschläge. So hat sie für Anschläge in Europa, etwa in
Frankreich, Belgien und Deutschland, die Verantwortung übernommen.
10
bb) In der Zeit zwischen November 2015 und dem 11. Oktober 2017
stellte der Angeschuldigte von Deutschland aus den anderweitig verfolgten
IS-Mitgliedern
D.
G.
,
P.
,
S.
und
Y.
Zugangsdaten (und ggf. Aktivierungscodes) von ihm erstellter Internet-
Kommunikationsmittel
(E-Mail-Adressen
sowie
Telegram-,
Facebook-,
WhatsApp- und Twitter-Nutzerkonten) zur Verfügung. Dies geschah durch
Mitteilung der Nutzernamen (Mobilfunknummer oder E-Mail-Adressen) und
Passwörter von ihm zuvor bereits eingerichteter und aktivierter Nutzerkonten,
aber auch durch Mitteilung von ihm angeforderter Aktivierungscodes für
schon früher übermittelte Kontodaten (Nutzername und Passwort). Der Angeschuldigte tat dies in Kenntnis der Tatsache, dass sich die anderweitig verfolgten IS-Mitglieder in Irak bzw. Syrien aufhielten, dort für den IS tätig
waren und ihnen daher die Einrichtung und Aktivierung von InternetKommunikationsmitteln erhebliche Schwierigkeiten bereiteten. Durch seine
Tätigkeit wollte der Angeschuldigte - in Kenntnis der Ziele und Taten des IS und
seiner Mitglieder - die Aktionsmöglichkeiten der anderweitig Verfolgten, insbesondere ihre Möglichkeiten zur anonymen und konspirativen Kommunikation
erhöhen. Dies tat er vor dem ihm bekannten Hintergrund, dass die Anbieter der
Kommunikations-Software Nutzerkonten sperrten bzw. löschten, sobald sich
Hinweise auf eine Nutzung im Irak oder Syrien ergaben.
11
Bei der Erstellung der Internet-Kommunikationsmittel war der Angeschuldigte darauf bedacht, keine auf ihn oder die anderweitig Verfolgten hindeutenden Spuren zu hinterlassen. So verwendete er bei der Beschaffung der für
die Erstellung und Aktivierung der Kommunikationsmittel erforderlichen
Mobilfunknummern bzw. E-Mail-Adressen fiktive Personaldaten. Für die
-6-
Kommunikation mit den anderweitig Verfolgten und für die Übermittlung der
Zugangsdaten zu den Internet-Kommunikationsmitteln an sie benutzte der
Angeschuldigte "geheime" Telegram-Chats oder bediente sich der Hilfe Dritter.
12
Wie von dem Angeschuldigten beabsichtigt, verwendeten die anderweitig
verfolgten IS-Mitglieder die ihnen übermittelten Kontodaten, um sich auf ihren
Mobilfunkgeräten die entsprechenden Konten einzurichten und über diese in
der Folge - insbesondere auch zu Zwecken des IS - zu kommunizieren.
13
Im Einzelnen ist der Angeschuldigte folgender Taten dringend verdächtig:
14
(1) An das anderweitig verfolgte IS-Mitglied
G.
übermittelte der
Angeschuldigte
15
(a) zu einem derzeit nicht näher ermittelbaren Zeitpunkt in der Zeit
zwischen November 2015 und 22. Dezember 2015 die Zugangsdaten zu dem
unter Verwendung der Mobilfunknummer
Konto
(ID
A.
16
)
erstellten Telegrammit
dem
Anzeigenamen
,
(b) am 2. März 2016 die Zugangsdaten zu dem unter Verwendung
der
E-Mail-Adresse
(ID
Q.
17
erstellten
)
mit
dem
Facebook-Konto
Anzeigenamen
und
(c) am 3. September 2016 die Zugangsdaten zu dem unter Verwendung
der
E-Mail-Adresse
(ID
erstellten
) mit dem Anzeigenamen
Ab.
Facebook-Konto
.
-7-
18
(2) An das anderweitig verfolgte IS-Mitglied
P.
über-
mittelte der Angeschuldigte am 31. Januar 2016 die Zugangsdaten zu dem
unter
Verwendung
der
E-Mail-Adresse
erstellten
Facebook-Konto mit der ID
M.
19
und dem Anzeigenamen
.
(3) An das anderweitig verfolgte IS-Mitglied
S.
übermittelte der
Angeschuldigte
20
(a) am 4. Oktober 2017 die Zugangsdaten zu dem unter Verwendung der
E-Mail-Adresse
erstellten
(ID
21
Twitter-Konto
),
(b) am 7. und 8. Oktober 2017 aufgrund eines einheitlichen Tatent-
schlusses die zur Erstellung und Aktivierung eines Telegram- und WhatsAppKontos erforderlichen Daten (Mobilfunknummer
rungscodes
bzw.
und Aktivie-
), mit denen der anderweitig Verfolgte jedenfalls
das Telegram-Konto
(ID
) aktivierte und die zur
Erstellung und Aktivierung eines WhatsApp-Kontos erforderlichen Daten (Mobilfunknummer
22
und Aktivierungscode
(c) am 11. Oktober 2017 den zur Erstellung eines mit der bereits zuvor
übermittelten
Mobilfunknummer
Kontos erforderlichen Aktivierungscode
das Telegram-Konto
23
), und
(ID
verknüpften
Telegram-
, mit dem der anderweit Verfolgte
) aktivierte.
(4) An das zwischenzeitlich verstorbene IS-Mitglied Y.
D.
übermit-
telte der Angeschuldigte
24
(a) an einem derzeit nicht näher ermittelbaren Zeitpunkt in der Zeit
zwischen 15. und 19. Mai 2016 die Zugangsdaten zu den Facebook-Konten mit
-8-
der
ID
(unter
Verwendung
der
erstellt) und der ID
dung der E-Mail-Adresse
zeigenamen
25
H.
E-Mail-Adresse
(unter Verwen-
erstellt), die beide auf den An-
lauteten,
(b) am 27. September 2016 die Zugangsdaten zu dem unter Verwendung der E-Mail-Adresse
der ID
Y.
26
erstellten Facebook-Konto mit
und den sukzessive geänderten Anzeigenamen
,
As.
und
Ka.
sowie
(c) an einem derzeit nicht näher ermittelbaren Zeitpunkt in der Zeit
zwischen 1. und 22. Oktober 2017 die Zugangsdaten zu dem unter Verwendung der Mobilfunknummer
(ID
27
) mit dem Anzeigenamen
erstellten Telegram-Konto
H.
.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Haftbefehl vom 6. März 2018
verwiesen.
28
b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich hinsichtlich der außereuropäischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" aus den "Strukturerkenntnissen", die der Generalbundesanwalt zu dieser Organisation für das vorliegende Verfahren in den Sachakten "Strukturordner IS" zusammengetragen hat,
insbesondere den Gutachten des islamwissenschaftlichen Sachverständigen
Dr. St.
, den Auswerteberichten des Bundeskriminalamts, den Behörden-
erklärungen des Bundesnachrichtendienstes und den dort in Bezug genommenen und dargestellten weiteren Quellen.
29
Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Tathandlungen des - bislang
zur Sache schweigenden - Angeschuldigten sowie der IS-Mitgliedschaft
und des Aufenthaltsorts der anderweitig Verfolgten inklusive der dortigen
-9-
Verhältnisse ergibt sich aus den im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2018 (S. 11 bis 44), im Haftbefehlsantrag des
Generalbundesanwalts vom 1. März 2018 und im Sachstandsbericht des Bundeskriminalamts vom 30. Januar 2018 genannten Beweismitteln. Auf diese ausführlichen Darstellungen inklusive der in dem genannten Sachstandsbericht
jeweils durch Fußnoten in Bezug genommenen (Primär-)Quellen nimmt der
Senat Bezug. Die Erkenntnisse über die anderweitig Verfolgten ergeben sich
aus den gegen sie geführten Ermittlungsverfahren, insbesondere aus der Auswertung der Telegram-Chats "T.
des KHK Gr.
" und "N.
" (vgl. die Vermerke
vom 17. Juni und 26. Juli 2017 sowie Fn. 122 des Sach-
standsberichts des Bundeskriminalamts vom 30. Januar 2018). Der die Tatmotivation und die Unterstützungswirkung erklärende Umstand, dass die Betreiber
in Syrien und im Irak genutzte Konten löschen, folgt aus dem Vermerk des
Bundeskriminalamts vom 15. Juni 2018 und einem Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 6. Juni 2017.
30
Bei den im Haftbefehl unter den Ziffern II.1.a) bb) (1) (a) (WhatsAppKonto ohne Nutzername) und II.1.a) bb) (4) (a) (zwei weitere Facebook- und
vier Twitter-Konten) aufgeführten Fällen stellt sich der über die in diesem
Beschluss genannten Internet-Kommunikationsmittel hinausgehende Tatverdacht derzeit als nicht dringend dar, weil eine Übersendung der entsprechenden Zugangs- und/oder Aktivierungsdaten durch den Angeschuldigten an die
anderweitig Verfolgten nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit belegt ist,
was allerdings keine Änderung der rechtlichen Würdigung nach sich zieht.
31
Die im Anschluss an die Verhaftung des Angeschuldigten durchgeführten
kriminalpolizeilichen Ermittlungen haben den dringenden Tatverdacht weiter
erhärtet. So sind diejenigen Mobilfunktelefone beim Angeschuldigten sichergestellt worden, deren IMEI-Nummern Gegenstand der Telekommunikationsüber-
- 10 -
wachungsmaßnahmen waren, anhand derer sich die Erstellung der verfahrensgegenständlichen Konten im Wesentlichen belegen lässt. Bei seiner Ex-Ehefrau
ist ein Mobiltelefon LG sichergestellt worden, dessen erste Durchsicht ergeben
hat, dass in den Kontakten Verbindungen zu den anderweitig Verfolgten, insbesondere mit Zuordnung zu den hier relevanten Mobilfunknummern und InternetKommunikationsmitteln vorhanden waren. Die vorläufige Auswertung des
Mobiltelefons Samsung 8+ des Angeschuldigten hat darüber hinaus ergeben,
dass der Angeschuldigte zwischen dem 14. und 24. November 2017 nach
Todesmeldungen betreffend die Brüder D.
Y.
D.
suchte, was seine Verbindung zu
zusätzlich belegt. Ergänzend wird auf die Ausführungen des
Vorlageberichts des Generalbundesanwalts vom 12. September 2018 verwiesen.
32
Entgegen der Auffassung der Verteidigung in ihrer Stellungnahme vom
15. Oktober 2018 ergibt sich der dringende Tatverdacht dafür, dass es der Angeschuldigte selbst war, der die Kommunikationsmittel den anderweitig Verfolgten zur Verfügung stellte, aus der Überwachung der Telegram-Kommunikation
zwischen dem Angeschuldigten und dem anderweitig Verfolgten S.
. Aus
dieser geht hervor, dass der Angeschuldigte die von ihm unter der Angabe von
Falschpersonalien erworbenen Mobilfunknummern und Aktivierungscodes zur
Erstellung von Telegram- und WhatsApp-Konten weitergab. Auf den erforderlichen Unterstützervorsatz des Angeschuldigten hinweisende Verdachtsmomente folgen aus dem Umstand, dass er aktiv in diversen radikal-jihadistischen
Internetforen zum Teil als Administrator und technischer Ansprechpartner tätig
war und unter anderem die Erstellung von deutschsprachigem Propagandamaterial des IS koordinierte (vgl. insbesondere die S. 41 ff., 63 ff. und 67 ff. des
Sachstandsberichts des Bundeskriminalamts vom 30. Januar 2018).
- 11 -
33
c) In rechtlicher Hinsicht folgt aus alledem, dass sich der Angeschuldigte
mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in zehn Fällen (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b
Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 53 StGB) strafbar gemacht hat.
34
aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist unter einem Unterstützen im
Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB grundsätzlich jedes Tätigwerden eines
Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und
ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten
Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst
auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv
auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (vgl. nur BGH, Urteil
vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117; Beschluss vom
19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18 mwN). Dies kann unter anderem
dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es
sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur
mitgliedschaftlichen Beteiligung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979
- 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101).
35
Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Förderungshandlung an
sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin
irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine
organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen
ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO,
S. 116; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, S. 348 f.; vom
27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6).
In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer
- 12 -
Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83,
BGHSt 32, 243, 244; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69,
S. 116). Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren grundsätzliche
Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein
(vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318,
323 f.; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18).
36
bb) Daran gemessen stellen sich die Tathandlungen des Angeschuldigten als Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB dar. Angesichts
der nicht flächendeckenden
und
oftmals nur über (teure) Satelliten-
Kommunikation gewährleisteten Internetversorgung in den Krisengebieten, in
denen sich die anderweitig Verfolgten aufhielten, und unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass die Anbieter der Kommunikations-Software Konten
schließen, für die sich Hinweise auf eine Nutzung in Irak oder Syrien ergeben
haben, waren die anderweitig Verfolgten immer wieder auf die Zurverfügungstellung
gebrauchsfertiger
Internet-Kommunikationsmittel
angewiesen,
um
(auch) für den IS notwendige Kommunikation führen zu können, etwa zur
Koordinierung in Kampfeinsätzen, zum Werben um neue Mitglieder oder zum
Indoktrinieren und Instruieren (potentieller) auch europäischer Attentäter.
37
Dabei kommt es auf eine Unterscheidung danach, ob die Zugangsdaten
bereits aktivierter Internet-Kommunikationsmittel oder aber (nur) Aktivierungscodes übermittelt wurden, nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um
Kommunikationsmittel handelt, die mit deutschen Mobilfunknummern bzw.
E-Mail-Adressen verknüpft waren und deren Aktivierungscodes daher an diese
Nummern bzw. Adressen versandt wurden. Abgesehen von der Zeit- und
Kostenersparnis, die der Angeschuldigte für die anderweitig Verfolgten erreichte, indem er die aufwändige Erstellung und Aktivierung der Konten für sie übernahm, erhöhte sich durch die Verknüpfung der Konten mit deutschen
- 13 -
Mobilfunknummern bzw. E-Mail-Adressen deren Aktivierungswahrscheinlichkeit
und die Dauer ihrer Nutzbarkeit bis zur Deaktivierung bzw. Löschung durch die
Dienstanbieter.
38
Das Verhalten des Angeschuldigten stellt sich daher als logistische
Tätigkeit, vergleichbar mit der Zurverfügungstellung von Werkzeugen oder etwa
eines Telefonanschlusses, dar (vgl. hierzu: MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129a
Rn. 63 i.V.m. § 129 Rn. 112; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129a Rn. 76 i.V.m.
§ 129 Rn. 142).
39
cc)
Die
Anwendbarkeit
deutschen
Strafrechts
ergibt
sich
aus
§ 3, § 9 Abs. 1 Variante 1 StGB, weil der Angeschuldigte in Deutschland
gehandelt hat. Deshalb ist auch der gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB erforderliche Deutschlandbezug gegeben.
40
dd) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2, 3 StGB erforderliche Ermächtigung
zur strafrechtlichen Verfolgung von Unterstützern des IS liegt in der Fassung
vom 13. Oktober 2015 vor.
41
2. Beim Angeschuldigten besteht jedenfalls der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
42
Der Angeschuldigte hat wegen der Taten, derer er dringend verdächtig
ist, eine empfindliche, Fluchtanreiz begründende Freiheitsstrafe zu erwarten.
Dem von der Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz stehen - auch unter
Berücksichtigung der vorhandenen sozialen Bindungen im Inland - keine hinreichenden fluchthindernden Umstände gegenüber. Der Angeschuldigte ist (auch)
algerischer Staatsangehöriger. Er ist in seinem radikal-jihadistischen Gedankengut und in der zugehörigen Szene tief verwurzelt, so dass er - als
zentrale Figur der deutschen jihadistischen Szene - über zahlreiche Kontakte
- 14 -
insbesondere auch zu ausländischen IS-Mitgliedern verfügt. Das konspirative
Verhalten, das er bei den verfahrensgegenständlichen Taten an den Tag gelegt
hat, belegt, dass er in der Lage ist, seine Identität und seinen Aufenthalt zu verschleiern. Auch sein auf die Erlangung eines algerischen Reisepasses gerichtetes Bemühen spricht dafür, dass er sich - auf freiem Fuß belassen - dem Strafverfahren entziehen würde.
43
3. Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) ist unter
diesen Umständen nicht erfolgversprechend.
44
4. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der
Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus sind gegeben; der besondere
Umfang der Ermittlungen und ihre Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht
zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft:
45
Die Sachakten umfassen mittlerweile 104 Stehordner und drei Sachakten-Sonderhefte (insgesamt 50 Datenträger). Die Ermittlungen gestalteten sich
bislang aufwendig. Die Ermittlungsbehörden hatten und haben erhebliche
Datenmengen auszuwerten. So wurden beim Angeschuldigten 35 Datenträger
mit insgesamt mindestens 1,2 TB Daten und bei den Zeugen 132 Datenträger
mit insgesamt mindestens 2,8 TB Daten sichergestellt. Die überwiegend nicht in
deutscher Sprache gehaltenen Dateien mussten und müssen vor ihrer Analyse
und Aufbereitung übersetzt werden.
46
Die Beweislage gestaltet sich komplex und erfordert die Würdigung zahlreicher ineinander greifender Indizien, die auf Erkenntnissen aus umfangreichen Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, auf den Ergebnissen der
Finanzermittlungen und auf der Auswertung der sichergestellten Datenträger
beruhen.
- 15 -
47
Der Generalbundesanwalt hat mittlerweile unter dem 26. Oktober 2018
Anklage zum Oberlandesgericht Stuttgart erhoben.
48
5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden
Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gericke
Spaniol
Hoch