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5 StR 84/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 3. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Untreue u. a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 27. Januar und 3. Februar 2005, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf
als Vorsitzender,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt L
Rechtsanwalt
,
M
als Verteidiger für den Angeklagten
H
,
Rechtsanwalt Ha
als Verteidiger für den Angeklagten S
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
,
-3-
in der Sitzung vom 3. Februar 2005 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten
H
:
Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. Dezember 2002 wird aufgehoben, soweit der Angeklagte in den
Fällen B I der Urteilsgründe wegen Untreue in sechs Fällen verurteilt wurde.
Der Angeklagte wird vom Vorwurf der Untreue in den Fällen B I 1, 3, 4 und 6 der Urteilsgründe (Siebanlagen und
Radlader) auf Kosten der Staatskasse freigesprochen,
die auch die hierauf entfallenden notwendigen Auslagen
des Angeklagten zu tragen hat.
In den Fällen B I 2 und 5 der Urteilsgründe (Betonbrecher) werden auch die zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Das Urteil wird ferner im Fall B II der Urteilsgründe (Steine) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision, den Schuldspruch wegen
Untreue im Fall B II betreffend, wird verworfen.
2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das genannte Urteil werden verworfen. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
-4-
3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung
zu den Fällen B I 2 und 5 der Urteilsgründe und zum
Rechtsfolgenausspruch, auch über die verbleibenden
Kosten der Revision des Angeklagten
H
, an ei-
ne Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Chemnitz
zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten
H
wegen Untreue
in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs
Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; von
weiteren Vorwürfen der Untreue, des Betruges, des Subventionsbetruges
und vom Vorwurf der Bestechlichkeit hat es ihn freigesprochen. Den Angeklagten S
hat es von den Vorwürfen der Beihilfe zur Untreue, jeweils in
Tateinheit mit Betrug, und der Bestechung freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen, die
vom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, gegen den Freispruch des
Angeklagten S
H
und gegen den Teilfreispruch des Angeklagten
vom Vorwurf der Bestechlichkeit. Der Angeklagte
H
führt die Revision gegen seine Verurteilung in vollem Umfang mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Seine Revision ist überwiegend begründet. Die
Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben hingegen ohne Erfolg.
-5-
A.
Sachverhalt
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte
H
– zuletzt Leitender Verwaltungsdirektor – Betriebsleiter eines der
Beschäftigung von Arbeitslosen dienenden ABM-Stützpunktes, der von der
Stadt Leipzig seit 1993 wie ein Eigenbetrieb behandelt wurde. Der ABMStützpunkt führte von 1993 bis 1996 Abriß- und Beräumungsarbeiten u. a.
auf dem Gewerbegebiet Leipzig-Nordost (GNO) im Auftrag der Firma G
G
Leipzig-Nordost mbH (GBG) aus. Um die
Beschäftigung von Arbeitslosen dauerhaft zu gewährleisten, verfolgte der
Angeklagte
H
von Anfang an das Ziel, für den ABM-Stützpunkt
einen betriebseigenen Maschinen- und Fahrzeugpark aufzubauen. Finanzielle Mittel für einen Sofortkauf der entsprechenden Maschinen standen aber
nicht zur Verfügung. Der Angeklagte
H
dachte sich daher ein
System des Mietkaufs aus, bei dem Maschinen und Fahrzeuge zunächst über mehrere Monate angemietet und danach, wenn entsprechende Gelder
zur Verfügung standen, zum Eigentum des ABM-Stützpunktes erworben
werden sollten. Soweit für die Bezahlung der Mietrechnungen unmittelbar
keine entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung standen, sollten die
Mietforderungen mit Hilfe der Einnahmen aus den Aufträgen mit der GBG im
Verrechnungswege beglichen werden.
1. Der Angeklagte
H
mietete zunächst und kaufte sodann
zu späteren Zeitpunkten von dem Mitangeklagten S
, der ein Bauunter-
nehmen betrieb, fünf Baumaschinen zu teilweise überhöhten Preisen. Eine
sechste Baumaschine wurde von vornherein zu einem überhöhten Mietkaufpreis erworben (Fälle B I der Urteilsgründe).
a) So mietete der ABM-Stützpunkt zwei Betonbrecher KK114 (Fall 2)
sowie KK75s (Fall 5); er leistete hierfür Mietzahlungen, die gegenüber dem
-6-
marktüblichen Mietzins überhöht waren. Später wurden beide Maschinen zu
einem sogenannten Restkaufpreis erworben. Die für Miete und Restkaufpreis
insgesamt erbrachten Zahlungen waren nach Berechnung des Landgerichts
um etwa 330.000 bzw. 220.000 DM (richtig: 220.000 bzw. 50.000 DM) höher
als bei einem marktüblichen Mietkauf von Anfang an.
b) Auch die für eine Siebanlage McDonald (Fall 1) und einen Radlader
(Fall 4) geleisteten Mietzahlungen waren, verglichen mit marktüblichem Mietzins, überhöht. Die insgesamt für Miete und Restkaufpreis erbrachten Zahlungen waren jedoch nicht höher als bei einem marktüblichen Mietkauf von
Anfang an. Die für eine Siebanlage Finlay 312 (Fall 3) geleisteten Mietzahlungen waren auf der zugrunde gelegten Basis zwar ebenfalls überhöht; jedoch betrugen die insgesamt für Miete und Restkaufpreis erbrachten Zahlungen entgegen dem unschlüssigen Zahlenwerk des Landgerichts nicht
448.500 DM, sondern lediglich 379.500 DM (vgl. UA S. 17, 80) und waren
damit niedriger als bei einem marktüblichen Mietkauf von Anfang an.
c) Eine weitere Siebanlage Finlay 310B (Fall 6) wurde durch einen
Mietkaufvertrag für etwa 336.000 DM und damit zu einem um 70.000 DM
höheren Preis erworben, als es dem vom Landgericht ermittelten marktüblichen Mietkaufpreis entsprach.
2. In den Jahren 1995 und 1996 ließ der Angeklagte
H
mit
Fahrzeugen des ABM-Stützpunktes ohne Genehmigung seines Dienstherrn
mehrere Tonnen privat gekaufter Steine von Hannover zu seinem Privathaus
bei Leipzig transportieren, wodurch um 120 DM erhöhte Kraftstoff- und Betriebsmittelkosten entstanden (Fall B II der Urteilsgründe).
II. Das Landgericht hat hinsichtlich der ersten fünf Baumaschinen eine
Untreue in Form des Mißbrauchstatbestandes darin gesehen, daß der Angeklagte
H
im Rahmen seiner Befugnis Mietverträge mit überhöh-
ten Mietzahlungen abschloß, ohne zugleich einen insgesamt zu zahlenden
-7-
marktüblichen Kaufpreis verbindlich zu vereinbaren. Der Stadt Leipzig sei ein
Vermögensschaden in Form einer Vermögensgefährdung insoweit entstanden, als – infolge von Rückdatierungen der Mietverträge – sowohl Mietzahlungen für noch nicht gelieferte Maschinen als auch überhöhte Mietzahlungen für gelieferte Maschinen geleistet worden seien. Die Vereinbarung eines
späteren Restkaufpreises wäre nur zu den Bedingungen des Mitangeklagten
S
möglich gewesen und hätte scheitern können. Der spätere Erwerb
der Baumaschinen sei lediglich im Rahmen der Schadenswiedergutmachung
zu berücksichtigen. In Bezug auf die sechste Baumaschine hat der Tatrichter
Untreue in Form des Mißbrauchstatbestandes darin gesehen, daß der Angeklagte entgegen seiner Verpflichtung aus § 3 Abs. 4 der Vergabeverordnung
der Stadt Leipzig (Beschluß 117/94 vom 14. Dezember 1994), bei einer freihändigen Vergabe zuvor mehrere Angebote einzuholen, den Kaufpreis ohne
nachvollziehbare Anhaltspunkte überhöht akzeptiert, damit zugleich gegen
den Grundsatz sparsamer Haushaltsführung verstoßen und dadurch die
Stadt Leipzig geschädigt habe. Hinsichtlich der angeordneten Transportfahrten für private Zwecke ist eine Untreue in Form des Treubruchtatbestandes
bejaht worden.
Dagegen hat die Strafkammer den Angeklagten
den Mitangeklagten S
H
und
vom Vorwurf der Bestechlichkeit nach § 332
Abs. 1 StGB a.F. bzw. der Bestechung nach § 334 Abs. 1 StGB a.F. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil sie sich vom Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung, auf deren Grundlage Gewinne S
s unter den Ange-
klagten bei Anrechnung auf die Kosten eines von S
für
H
durchgeführten Hausbaus aufgeteilt werden sollten, nicht zu überzeugen
vermochte. Ein entsprechendes Geständnis S
s im Ermittlungsverfahren
sei möglicherweise zu Unrecht mit dem Ziel der Haftentlassung abgegeben
worden. Ebenfalls aus tatsächlichen Gründen ist der Mitangeklagte S
vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue freigesprochen worden; der Tatrichter
konnte nicht nachweisen, daß S
Vorsatz hinsichtlich der Haupttat hatte.
-8-
B.
Revision des Angeklagten
H
I. Verfahrensrügen, soweit nicht die Sachrüge durchgreift.
1. Die Rüge, der als Zeuge vernommene Staatsanwalt habe weiterhin
als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung teilgenommen und in seinem Plädoyer seine in der Hauptverhandlung als Zeuge gemachte Aussage gewürdigt, bleibt ohne Erfolg. Der verbleibende
Schuldspruch beruht nicht auf dem zu Recht beanstandeten Verfahrensverstoß.
Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft ist zu den maßgeblich
den Bestechungsvorwurf betreffenden Beschuldigtenvernehmungen des Mitangeklagten S
zeugenschaftlich vernommen worden. Beide Angeklagte
sind von den entsprechenden Anklagevorwürfen freigesprochen worden,
maßgeblich auch deshalb, weil das Landgericht der Zeugenaussage des
Staatsanwalts nicht gefolgt ist. Damit konzentrierte sich die Zeugenvernehmung des Staatsanwalts auf Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der
Aufklärung des Bestechungsvorwurfs. Diese standen in keinem Zusammenhang mit dem Transport der privat gekauften Steine und konnten ohne weiteres Gegenstand einer gesonderten Betrachtung und Würdigung sein. Dem
Urteil sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß das Landgericht die
Zeugenaussage des Staatsanwalts auch für die Beweiswürdigung zu diesem
allein verbleibenden Verurteilungsfall gegen den Angeklagten
H
verwendet hat. Ohne durchgreifende Bedenken hätte der Staatsanwalt an
der weiteren Hauptverhandlung mitwirken und den Schlußvortrag halten
können, soweit nicht seine eigene Zeugenaussage zu würdigen war (vgl.
BGHSt 21, 85, 90; BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 3, 5; BGH, Urteil vom
18. Mai 1976 – 5 StR 529/75; Häger in Gedächtnisschrift für Karlheinz Meyer, 1990, S. 171, 179 ff.).
-9-
2. Keinen Erfolg hat die wegen Verletzung des § 265 Abs. 4 StPO erhobene Verfahrensrüge. Der Beschwerdeführer rügt, ein in der Hauptverhandlung vom 18. November 2002 gestellter Antrag auf Unterbrechung der
Hauptverhandlung bis zum 26. November 2002 sei nicht beschieden worden.
Angesichts der Fortsetzung der Hauptverhandlung an fünf weiteren Verhandlungstagen verblieb dem Beschwerdeführer allemal ausreichend Zeit für die
Vorbereitung weiterer für erforderlich erachteter Verteidigungsaktivitäten
nach dem zu den Konkurrenzverhältnissen erteilten Hinweis.
II. Sachrüge
1. Die Schuldsprüche wegen Untreue durch die Eingehung von Mietzahlungsverpflichtungen sind sowohl in objektiver als auch in subjektiver
Hinsicht nicht rechtsfehlerfrei. Teilweise scheiden Schuldsprüche aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen aus.
a) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte
H
ha-
be einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB schon dadurch bewirkt, daß er
bei Vereinbarung überhöhter Mieten seine Kaufoption nicht hinreichend vertraglich gesichert habe, begegnet durchgreifenden Bedenken.
Die Feststellungen, auf die der Tatrichter seine Überzeugung vom Abschluß von Mietverträgen ohne gesicherte Kaufoption stützt, sind schon deshalb unzureichend, weil hinsichtlich der ersten fünf Baumaschinen – mit Ausnahme des Radladers – keine Feststellungen darüber getroffen worden sind,
ob die angenommenen Mietverhältnisse jeweils befristet waren. Es ist nämlich nicht erkennbar bedacht worden, daß der Restkaufpreis jeweils dem Betrag von ein bis zwei Monatsmieten entsprach. Diese Umstände sprechen
aber gegen die Annahme von reinen Mietverhältnissen und deuten sogar auf
die Festlegung bestimmter Kaufpreise hin.
- 10 -
Abgesehen davon trifft es zwar zu, daß nach der Rechtsprechung ein
Nachteil im Sinne des § 266 StGB schon dann gegeben ist, wenn die pflichtwidrige Handlung eine schadensgleiche Vermögensgefährdung auslöst,
selbst wenn es letztlich nicht zu einem Schadenseintritt kommt. Daß jedoch
diese Voraussetzung in den abgeurteilten Fällen erfüllt ist, konnte das Landgericht nicht allein aus dem Umstand schließen, daß ein bestimmter Kaufpreis zunächst nicht vereinbart war. Das Fehlen von entsprechenden betragsmäßig fixierten Kaufpreisen macht die Vereinbarung von Kaufoptionen
nicht grundsätzlich unwirksam. Läßt sich nämlich feststellen, daß die Parteien in jedem Falle eine solche Kaufoption eröffnen wollten, dann kann dies
auch ein Anhaltspunkt für ein Leistungsbestimmungsrecht nach §§ 315, 316
BGB sein. Gerade bei Vertragsbeziehungen, die auf eine gewisse Dauer angelegt sind, würde es den Interessen der Parteien nicht gerecht werden, solchen Vereinbarungen nach § 154 BGB die Wirksamkeit zu versagen, wenn
sich die Parteien trotz eines offenen Einigungsmangels erkennbar vertraglich
binden wollten (vgl. BGHZ 41, 271, 275). In diesen Fällen wird vielmehr naheliegen, daß für den Fall des Scheiterns einer einverständlichen Preisfestlegung jedenfalls stillschweigend eine Leistungsbestimmung nach billigen
Ermessen gemäß §§ 315, 316 BGB vereinbart war.
Selbst wenn sich eine wirksame Kaufoption nicht hätte feststellen lassen (vgl. zu möglichen Formvorschriften § 6 Abs. 4 SächsEigBG, § 60
SächsGemO), wogegen auch die eigene Einlassung des Angeklagten
H
sprechen könnte (UA S. 77), führt dies nicht zwangsläufig zu einer
schadensgleichen Vermögensgefährdung. Auch insoweit müßte geprüft werden, über welche rechtlichen Möglichkeiten der Angeklagte noch verfügt hätte, um den Eintritt des Nachteils in Gestalt der nicht mehr möglichen Ausübung der Kaufoption abzuwenden. Hier kamen Zurückbehaltungsrechte
gemäß § 273 BGB im Hinblick auf einen Bereicherungsanspruch nach § 812
Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB in Betracht, mit denen nach weiterer Nutzung der
Maschinen eine Verrechnung der überhöhten Mietzahlungen mit angemessenen Mietforderungen zu erzielen gewesen wären. Bei einer solchen Prü-
- 11 -
fung waren zudem auch rein faktische Gesichtspunkte zu bedenken, nämlich
insbesondere inwieweit der Angeklagte
H
aufgrund seiner wirt-
schaftlichen Machtstellung gegenüber dem Mitangeklagten S
die Kauf-
option hätte durchsetzen können. Auch für den Fall der Unwirksamkeit der
Kaufoption hätte deshalb eine wertende Betrachtung stattfinden müssen, ob
die Vermögensgefährdung schadensgleich und damit als Nachteil im Sinne
des § 266 StGB anzusehen gewesen wäre. Dabei gelten die Grundsätze, die
der Bundesgerichtshof zur Untreue durch fehlerhafte Dokumentation oder
durch unordentliche Buchführung entwickelt hat (BGHSt 47, 8, 11; BGHR
StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 58). Danach kann ein Nachteil im Sinne des
§ 266 StGB nur angenommen werden, soweit die Durchsetzung der Ansprüche erheblich erschwert, wenn nicht gar verhindert worden wäre.
Schließlich vermag rechtlich nicht zu überzeugen, daß das Landgericht bei der Berechnung eines Nachteils auf Vergleichszahlungen abgehoben hat, die bei einer schlichten Miete zu erbringen gewesen wären. Bei der
hier gegebenen Vertragsgestaltung ist es nicht angebracht, für die Schadensbestimmung an einzelne überhöhte Monatsmieten anzuknüpfen, weil
dabei der Umstand unberücksichtigt bleibt, daß die höheren Mietzahlungen
auf einen späteren Kaufpreis nach Absprache zwischen den Angeklagten
jedenfalls angerechnet werden sollten.
Angesichts dieser Abrechnungsabrede ergeben sich aus dem Umstand teilweise rückdatierter Mietverträge und erfolgter Mietzahlungen für
Zeiten vor Anlieferung der Maschinen keine für die Begründung eines Untreueschadens maßgeblichen Besonderheiten.
b) Die gravierenden Mängel bei der Beurteilung der über die Maschinen geschlossenen Verträge entziehen der Beurteilung der Pflichtwidrigkeit
des Verhaltens des Angeklagten
H
die Grundlage. Insbesondere
führen die Mängel bei der Betrachtung einer schadensgleichen Gefährdung
und der Bestimmung des Schadens dazu, daß die Überzeugungsbildung
- 12 -
zum subjektiven Tatbestand nicht trägt. Es ist nicht ausreichend belegt, daß
der Angeklagte mit dem Eintritt eines Vermögensnachteils rechnete, gegebenenfalls damit gar einverstanden war. Aufgrund der Geschäftsbeziehungen mußte der Angeklagte nicht davon ausgehen, daß S
sich abspra-
chewidrig verhalten würde und nicht oder nur zu einem unangemessen hohen Restkaufpreis die Maschinen verkaufen würde. Bei der Ausfüllung des
Willenselements hätte der Gesichtspunkt maßgebliche Beachtung finden
müssen, daß der Angeklagte
H
angesichts dessen, daß insge-
samt über 700 Maschinen und Geräte im Wege des Mietkaufs angeschafft
wurden, darauf vertraut haben kann, daß auch entsprechende Geschäfte mit
dem Mitangeklagten S
, der ihm zudem als Mitarbeiter des ABM-
Stützpunktes vertraut war, ohne die sonst üblichen vertraglichen Sicherungen durchgeführt werden konnten.
Jenseits davon wäre zu bedenken gewesen, ob der Angeklagte
H
zwar erkannt haben könnte, daß die von ihm gewählte Art der Ge-
räteanschaffung durch Mietkauf in gewisser Weise risikobehaftet war, andererseits aber davon ausgegangen sein könnte, daß im Hinblick auf die haushaltsrechtliche Lage letztlich nur auf diese Art und Weise der Erwerb eines
Maschinenparks möglich war. Dies kann dann – trotz der im Gesamtpreis
höheren Aufwendungen – einem Schädigungsbewußtsein entgegengestanden haben, wenn er davon ausgehen konnte, daß durch die Eigenleistungen
des ABM-Stützpunktes als Regiebetrieb der Stadt Leipzig die für die Stadt
oder städtische Organisationen zu erfüllenden Aufgaben letztlich günstiger
abzuwickeln waren als bei einer Fremdvergabe dieser Arbeiten (vgl. zudem
zur Beurteilung von Fällen fremdnütziger Untreue während der Aufbauphase
in den neuen Ländern BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 48).
c) Bei der gegebenen Sachlage schließt der Senat sicher aus, daß eine Strafbarkeit des Angeklagten
H
wegen Untreue in den ersten
fünf Fällen aus dem Abschluß der Mietverträge hergeleitet werden kann. Es
verbleibt allein die Möglichkeit einer Strafbarkeit wegen des Abschlusses von
- 13 -
(Miet-)Kaufverträgen über die Geräte zu überhöhten Preisen, die das Landgericht nicht ausgeurteilt hat, die aber Teil der angeklagten Untreuetaten wären.
Auch unter diesem Gesichtspunkt scheidet aber die Möglichkeit aus,
daß ein Vermögensnachteil bei den Maschinen noch festgestellt werden
könnte, bei denen die vom Angeklagten jeweils bewirkten Mietzahlungen und
der gezahlte Restkaufpreis insgesamt nicht höher waren, als es die bei einem von Anfang an geschlossenen Mietkaufvertrag zu zahlenden Beträge
gewesen wären. Das betrifft zunächst die Siebanlage McDonald (Fall 1) und
den Radlader (Fall 4), bei denen der Tatrichter die Zahlungen zutreffend als
nicht überhöht berechnet hat (UA S. 91, 92). Gleiches gilt aber auch für die
Siebanlage Finlay 312 (Fall 3). Nach den getroffenen Feststellungen wurden
für die Zeit vom 1. September 1994 bis zum 31. Mai 1995 monatliche
Mietzahlungen in Höhe von 34.500 DM sowie ein Restkaufpreis von
69.000 DM aufgewendet (UA S. 16, 17, 80), insgesamt also 379.500 DM und
damit weniger, als es dem vom Tatrichter zugrunde gelegten marktüblichen
Preis bei einem Mietkauf von Anfang an in Höhe von etwa 430.000 DM (UA
S. 17) entsprochen hätte.
d) Ein Vermögensnachteil ist auch hinsichtlich der weiteren Siebanlage Finlay 310B (Fall 6) nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Annahme des
Tatrichters, der Angeklagte hätte vor Abschluß des Mietkaufvertrags drei
Vergleichsangebote einholen und deshalb ein günstigeres Angebot wählen
müssen, geht nach dem vom Landgericht herangezogenen Beweis fehl. Der
vom Gericht mit der Kaufpreisermittlung für die Tatzeit beauftragte Sachverständige hat fünf Angebote ermittelt, von denen vier günstiger und eines um
26.000 DM höher war als der vom Angeklagten vereinbarte Preis. Nach der
vom Landgericht gewählten Berechnungsweise soll der Angeklagte gehalten
gewesen sein, von den drei höchsten Angeboten das günstigste Angebot
anzunehmen. Ungeachtet grundsätzlicher Bedenken, ob solche Angebote im
Nachhinein überhaupt verläßlich rekonstruierbar sind, ist dies mit dem Zwei-
- 14 -
felsgrundsatz nicht vereinbar. Die zufällig günstigeren Angebote können nicht
als Vergleichsmaßstab herangezogen werden, weil nicht nachzuweisen ist,
daß der Angeklagte auf sie gestoßen wäre.
e) Hinsichtlich der vorgenannten vier Maschinen ist der Angeklagte
vom Vorwurf der Untreue freizusprechen. Ein „effektiver“ Schaden ist nicht
feststellbar. Das zieht durchgreifende Zweifel am Entstehen eines Vermögensnachteils nach sich. Der Versuch einer Untreue wäre nicht strafbar.
f) Bei den verbleibenden zwei Maschinen (Fälle 2 und 5) ist hingegen
die Annahme des Tatrichters, die jeweils bewirkten Mietzahlungen und der
gezahlte Restkaufpreis seien insgesamt im Vergleich zu einem marktüblichen Mietkaufpreis überhöht gewesen, dem Grunde nach zutreffend, obwohl
die Berechnungen zum eingetretenen Vermögensnachteil auch hier mit Fehlern zum Nachteil des Angeklagten behaftet sind (vgl. oben A. I. 1. a). Die
Möglichkeit der Annahme einer vorsätzlichen Vermögensschädigung des
ABM-Stützpunktes durch den Angeklagten
H
kann der Senat
danach nicht mit der für eine Durchentscheidung auf Freispruch erforderlichen Sicherheit ausschließen, wenngleich sie namentlich aufgrund der Erwägungen des Landgerichts im Zusammenhang mit einem Vorsatz des Mitangeklagten S
zur Beihilfe zur Untreue (UA S. 97 f.) sehr fern liegt.
2. Allein die Verurteilung wegen Untreue im Zusammenhang mit dem
Transport der privat gekauften Steine hat Bestand. Dieser Schuldspruch ist
rechtsfehlerfrei. Der Senat hebt den Strafausspruch – durchaus eingedenk
seiner maßvollen Bemessung – auch insoweit auf, damit der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter Gelegenheit hat, über die Rechtsfolgen insgesamt neu zu entscheiden.
3. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein
anderes Landgericht zurückzuverweisen. Bei der jedenfalls gegebenen weiteren massiven Reduzierung des schon bislang im Vergleich zur Anklage
- 15 -
gravierend verminderten Schuldumfangs, der bisherigen Belastung des Angeklagten
H
in dem Verfahren und der Unwahrscheinlichkeit wei-
tergehender Schuldsprüche sollte eher auf eine alsbaldige Verfahrenseinstellung (§§ 153 bzw. 153a StPO) als auf die Durchführung einer erneut absehbar nicht unaufwendigen weiteren Hauptverhandlung hingewirkt werden.
C.
Revisionen der Staatsanwaltschaft
Die gegen das freisprechende Urteil gerichteten Revisionen der
Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg.
Die Sachrügen sind unbegründet. Zur Beweiswürdigung wird auf die
zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift Bezug genommen. Auch hat das Landgericht ohne durchgreifenden
Rechtsfehler den subjektiven Tatbestand der Beihilfe zur Untreue beim Angeklagten S
S
verneint. Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte
habe nicht in Betracht gezogen, daß insbesondere durch die Gestal-
tung der Mietkaufverträge, aber auch durch die Preisgestaltung der Stadt
Leipzig ein Schaden entstünde, wird vom Senat – wenngleich angesichts der
Aufhebung und Zurückverweisung bei dem Angeklagten
H
nicht
ohne erhebliche Bedenken – namentlich unter Berücksichtigung der damals
gegebenen Umstände und vor dem Hintergrund, daß die Vorgänge der
- 16 -
Rechnungslegung und Bezahlung nicht einfach zu überschauen waren, in
Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt noch hingenommen.
Basdorf
Brause
Gerhardt
Schaal
Raum