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959 B

5 StR 58/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. März 2012
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2012
beschlossen:
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin
H.
gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom
8. September 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen. Der Angeklagte hat die im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin O.
zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch wenn das Absehen von weiteren Messerstichen nur gegen Tötungsabsicht spricht, sind unter den besonderen Gesamtumständen der Tatsituation
die tatgerichtlichen Zweifel an einem – hier außerordentlich nahe liegenden –
bedingten Tötungsvorsatz vom Revisionsgericht letztlich eben noch hinzunehmen.
Basdorf
Schaal
König
Schneider
Bellay