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5 StR 50/09
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 5. Mai 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Mordes u. a.
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2009
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beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Berlin vom 11. Juli 2008 gemäß § 349
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Abs. 4 StPO
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a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der
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Angeklagte wegen Erwerbs und Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und wegen Totschlags in
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Tateinheit mit Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe in weiterer Tateinheit mit zweifacher
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Bedrohung verurteilt ist,
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b) im gesamten Strafausspruch mit Ausnahme der wegen Erwerbs und Besitzes einer halbautomatischen
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Kurzwaffe verhängten Einzelstrafe (neun Monate Freiheitsstrafe) aufgehoben.
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2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
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als unbegründet verworfen.
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3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer
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des Landgerichts zurückverwiesen.
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G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbs und Besitzes
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einer halbautomatischen Kurzwaffe, wegen Mordes in Tateinheit mit Führen
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und Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und wegen Bedrohung in zwei
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Fällen, jeweils in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe,
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schuldig gesprochen und auf eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt. Es hat ferner eine Schusswaffe eingezogen. Die Revision des
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Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Das
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weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
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StPO.
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1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und
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Wertungen getroffen:
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a) Der von staatlicher Unterstützung und vom Handel mit Schrott und
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Autos lebende zierliche, (damals) 31 Jahre alte Angeklagte ließ Anfang 2004
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unter Vermittlung Dritter durch die Zeugin S.
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einen ihm zustehen-
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den Pkw Audi A 8 zum öffentlichen Straßenverkehr zu. Ein Verwandter des
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Angeklagten verursachte mit diesem Fahrzeug einen Fremdschaden, was
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zur Erhöhung der von der Zeugin geschuldeten Versicherungsprämie führte.
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Um deren Ausgleich kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
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Angeklagten und der Zeugin. Der Angeklagte versprach nach Intervention
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Dritter, den Schaden in Höhe von 1.500 Euro durch Zahlung an die Versicherung auszugleichen.
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Am 28. Juni 2006 begaben sich die Zeugen Y.
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sowie der später getötete J.
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und V.
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in eine Spielothek und erinnerten den Ange-
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klagten an die Zahlung. Darüber war der Angeklagte verärgert. Er erklärte
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sich indes damit einverstanden, in die Cafe-Classic-Bar zu kommen und mit
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der Zeugin S.
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über die Angelegenheit nochmals zu reden. Zahlen
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wollte der Angeklagte nicht. Er erschien zu der Unterredung „in Übermacht“
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(UA S. 12), in Begleitung von fünf weiteren Männern. Alle neu Eingetroffenen
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begaben sich zielstrebig in den Hinterraum der Gaststätte, wo die Zeugin
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S.
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und ihre Unterstützer warteten. Der Angeklagte bot in aggressi-
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vem Tonfall die Zahlung in monatlichen Raten von 50 Euro an. Die Zeugin
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S.
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erhob sich und lehnte dieses Angebot ab. Darüber erregte sich
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der Angeklagte, trat an die Zeugin bis auf ca. 1 m heran und äußerte laut und
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aggressiv, dass er ihr überhaupt kein Geld geben werde. Der Zeuge V.
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schaltete sich ein und stritt sich mit dem Angeklagten. Die Zeugin S.
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fürchtete sich vor einem körperlichen Angriff des Angeklagten und
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erklärte, auf Zahlungen gänzlich zu verzichten. Dies beruhigte den Angeklagten nicht. V.
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erhob sich, stellte sich schlichtend zwischen die Wi-
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dersacher und packte den deutlich kleineren Angeklagten an dessen Weste.
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Der Angeklagte konnte sich lösen, nahm in diesem Moment den in zwei Metern Entfernung wortlos sich erhebenden 100 kg schweren
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J.
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wahr
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und entschloss sich, diesen zu töten. „Er wollte verhindern, dass auch
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J.
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– L.
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für die Zeugin S.
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Partei ergreifen und sich ihm
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– gewalttätig nähern würde. Er befürchtete, bei einer einfachen kör-
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perlichen Auseinandersetzung trotz seiner Begleiter kräftemäßig zu unterliegen und, bevor ihm jemand helfen konnte, erhebliche Blessuren davonzutragen. In Umsetzung seines situativ gefassten Tatentschlusses, zog der Angeklagte unvermittelt seine mitgeführte Pistole … aus dem hinteren rechten
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Hosenbund und feuerte zwei Schüsse auf sein sich in diesem Zeitpunkt keines gegenwärtigen Angriffs auf seine Person versehendes und gegen einen
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Feuerüberfall schutzloses Opfer ab, dessen Kenntnis- und Handlungsdefizite
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bewusst nutzend. Er billigte es und rechnete damit, den nur wenige Meter
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entfernten
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J.
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tödlich zu treffen“ (UA S. 17). Der 35 Jahre alte J.
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verstarb infolge der beiden in Brust und Bauch eingedrungenen Geschosse.
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Der Angeklagte richtete im Tresenraum seine Pistole auf die Zeugin
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S.
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und schrie wiederholt: „Soll ich Dich umbringen?“ Sodann rich-
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tete der Angeklagte seine Waffe gegen den Zeugen V.
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drohend: „Willst Du, dass ich schieße?“ (UA S. 20).
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und fragte
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b) Das Landgericht hält den Getöteten für arglos, weil sich dieser nicht
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in die Auseinandersetzung eingemischt hatte (UA S. 70). Aus den festgestellten Tatumständen leitet das Schwurgericht ab, dass der – die Schussabgabe
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bestreitende – Angeklagte sich dessen bewusst war, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (UA S. 71).
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c) Das Landgericht hat hinsichtlich der beiden Bedrohungen in Tateinheit mit Verstößen gegen das Waffengesetz Tatmehrheit angenommen und
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auf jeweils acht Monate Freiheitsstrafe erkannt. Wegen des Erwerbs und Besitzes der eingezogenen Pistole, die nicht die Tatwaffe gewesen ist, hat es
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zudem auf eine Freiheitsstrafe von neun Monaten erkannt.
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2. Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift
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des Generalbundesanwalts vom 19. März 2009 erfolglos. Indes halten der
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Schuldspruch wegen Mordes und die Annahme von Tatmehrheit hinsichtlich
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der Bedrohungen – anders als die Gesamtheit der darüber hinaus getroffenen Feststellungen und ihrer Würdigung – der sachlichrechtlichen Prüfung
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nicht stand.
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a) Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob die Annahme der
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Arglosigkeit und der sich daraus ergebenden Wehrlosigkeit des Getöteten
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auf einer lückenhaften Beweiswürdigung beruht. Im Ansatz zu Recht trägt die
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Revision vor, dass es das Landgericht verabsäumt hat zu erwägen, dass das
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Opfer auf Seiten der Geldeintreibenden als dritter Mann mitgewirkt hat, der
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Angeklagte mit einer Übermacht von fünf Mann gegenüber den Geldfordernden aggressiv aufgetreten und eine körperliche Auseinandersetzung zwischen Angehörigen beider Lager der Tat unmittelbar vorausgegangen ist
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(vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 13), das Opfer mithin in Wahrnehmung dieser Umstände eher mit einem tätlichen Angriff gerechnet hat
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(vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 21).
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b) Jedenfalls beruht die Annahme, der Angeklagte habe die Arg- und
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Wehrlosigkeit des Getöteten ausgenutzt, auf dieser Annahme widersprechenden Feststellungen; die Verurteilung wegen Heimtückemordes kann
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deshalb nicht bestehen bleiben.
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Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler aufgrund der Tatumstände als
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Tatmotivation des Angeklagten mit der zitierten Wendung zur Ausgangssituation der Tat (UA S. 17) dem Angeklagten tatsachenfundiert zugebilligt, dass
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dieser einem sich unmittelbar anbahnenden, wenngleich noch nicht konkret
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erkennbaren körperlichen Angriff des zum gegnerischen – auch aggressiven – Lager gehörenden
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J.
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entgegentreten wollte. Einer solchen
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Vorstellung des Angeklagten widerstreitet es, dass sich der Angeklagte dessen bewusst gewesen wäre, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber
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einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGHR StGB
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§ 211 Abs. 2 Heimtücke 1; BGH NStZ 2009, 30, 31 m.w.N.).
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Der Senat schließt aus, dass sich aufgrund einer neuen Hauptverhandlung noch weitere Feststellungen treffen lassen, aus denen für das
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Mordmerkmal der Heimtücke Schlüsse gezogen werden können. Niedrige
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Beweggründe hat das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Der Senat ändert daher den Schuldspruch von sich aus dahin, dass der Angeklagte
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des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) schuldig ist.
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c) Ebenfalls abzuändern war die tatmehrheitliche Ausurteilung der Bedrohungen in Tateinheit mit den Waffendelikten. Das der Tötung und den
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Bedrohungen zugrunde liegende einheitliche Führen der Pistole verklammert
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hier die Bedrohungen und den Totschlag zu einer im Rechtssinn einheitlichen Tat (BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 6).
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3. Das neue Tatgericht wird demnach lediglich noch die neue Einsatzstrafe und mit der aufrecht erhaltenen Freiheitsstrafe von neun Monaten eine
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neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden haben. Dies hat auf der Grundlage der
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hierfür fehlerfrei getroffenen Feststellungen zu geschehen, die aufrecht zu
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erhalten waren. Damit ist für eine erneute Prüfung der Voraussetzungen des
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§ 21 StGB kein Raum. Weitere Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, werden freilich zulässigerweise getroffen werden können.
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Basdorf
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Brause
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Schneider
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Schaal
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König
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