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672 B

5 StR 33/12
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Juni 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2012
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen. Für die durch Einreichen
der Quartalsabrechnungen 4/2004 und 1/2005 begangenen
Betrugstaten wird auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts als Einzelstrafe jeweils eine Geldstrafe von
120 Tagessätzen zu je 80 € festgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Raum
Schaal
Dölp
Schneider
Bellay