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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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5 StR 25/00
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URTEIL
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vom 20. Juni 2000
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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3.
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4.
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wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 2000, an der teilgenommen haben:
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Richterin Dr. Tepperwien als Vorsitzende,
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Richter Häger,
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Richter Basdorf,
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Richterin Dr. Gerhardt,
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Richter Dr. Raum
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als beisitzende Richter,
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Bundesanwalt
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt S
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als Verteidiger der Angeklagten M
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als Verteidiger des Angeklagten L
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Rechtsanwalt B
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Rechtsanwältin L
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als Verteidigerin des Angeklagten Sch
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Rechtsanwalt K
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als Verteidiger des Angeklagten Ki
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Rechtsanwalt Bö
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als Beistand des Nebenklägers,
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Justizobersekretärin
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 17. Dezember 1998 werden verworfen.
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Die Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der
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Staatsanwaltschaft und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und
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die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen
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Auslagen zu tragen.
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– Von Rechts wegen –
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Gründe
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Das Landgericht hat – soweit hier von Bedeutung – die vier Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Aussetzung zu
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Freiheitsstrafen bzw. zu Jugendstrafen verurteilt. Die Staatsanwaltschaft und
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der Nebenkläger machen mit ihren Revisionen – jeweils auf die Sachrüge
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gestützt – geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhafterweise sich nicht
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vom Tötungsvorsatz der vier Angeklagten überzeugt und dementsprechend
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eine jeweilige Verurteilung wegen versuchten Mordes verabsäumt. Die
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Rechtsmittel bleiben – dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend – ohne Erfolg.
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In der Silvesternacht 1997 kam es bei einer Feier zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger. Die Angeklagten mißhandelten den Nebenkläger erheblich. Anschließend verbrachten
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sie den verletzten und bewußtlosen Nebenkläger auf ein freies Feld, wo sie
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ihn zurückließen. Als der Nebenkläger erwachte, konnte er in ein Krankenhaus gebracht werden, wo sein Leben durch eine sofortige Operation gerettet wurde.
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I.
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Soweit das Landgericht sich nicht vom Tötungsvorsatz der Angeklagten hat überzeugen können, liegt dem kein sachlichrechtlicher Fehler zugrunde.
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Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel
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eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen – mithin auch von der
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subjektiven Tatseite – zu verschaffen, obliegt grundsätzlich allein dem
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Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen oder sie
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etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung der Beweise näher gelegen hätte. Kann der Tatrichter vorhandene,
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wenn auch nur geringe Zweifel nicht überwinden, so kann das Revisionsgericht eine solche Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen,
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insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar
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oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte
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Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt
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hat (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1983, 277, 278; BGH NStZ 1984, 180). Ein solcher Fehler ist hier nicht gegeben.
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1. Mit der bloßen Beanstandung, das Landgericht habe „weder die
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Aussage des Geschädigten noch die Bekundungen der Zeugen St
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,
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K
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,G
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und R
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noch den Ortstermin vom 28. Oktober 1998 gewürdigt“,
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kann die Staatsanwaltschaft keinen Erfolg haben. Die damit angesprochenen
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Beweiserhebungen sind sämtlich urteilsfremd. Diesbezügliche Verfahrensrügen sind nicht erhoben.
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2. Im übrigen kommt allein der – im Ergebnis jedoch nicht durchgreifende – Gesichtspunkt etwaiger Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung in
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Betracht, weil das Urteil – wie den Beschwerdeführern zuzugeben ist – insofern knapp ist. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen besonders nahe liegt, daß der Täter auch mit der
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Möglichkeit, daß das Opfer zu Tode kommen könne, rechnet und, weil er
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gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen
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Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGHR StGB § 212 Abs. 1 – Vorsatz, bedingter 3, 37 m.N.). Andererseits ist angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung immer die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der
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Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (BGH NStZ 1983, 407 m.N.; BGHR StGB
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§ 212 Abs. 1 – Vorsatz, bedingter 5).
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Diesen Gesichtspunkten hat das Landgericht jedoch mit folgenden
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Erwägungen noch hinreichend Rechnung getragen: „Zwar bestand bei einer
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damals herrschenden Außentemperatur von 6 ° C eine Gefahr der Unterkühlung des Geschädigten, die die Angeklagten als eine von ihnen verursachte
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Lebens- oder Leibesgefahr des Geschädigten zumindest als möglich
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voraussahen und billigten. Darin liegt aber noch nicht das Einverständnis
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damit, daß diese Gefahr in einen wirklichen Schaden an Leben oder Leib
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umschlage. So war es auch hier. Die Angeklagten spürten nach ihrem eigenen Empfinden zumindest keine extreme Kälte. Auch über das Ausmaß der
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Verletzungen des Geschädigten, die, wie später festgestellt, zum Teil lebensbedrohlich waren, waren sich die Angeklagten nicht im Klaren“
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(UA S. 54).
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Schließlich mußten auch die zuvor von den Angeklagten geführten
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Reden, den Nebenkläger vom Balkon zu werfen, ihn „einzubuddeln“ oder in
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einen Fluß zu werfen, nicht weiter als im Urteil geschehen erörtert werden.
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Erkennbar hat das Landgericht diese „Spekulationen“, die es als „ziellos“ und
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„halbherzig“ bezeichnet, als durch das weitere Tatgeschehen überholt erachtet.
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II.
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Schließlich deckt die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils im
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Umfang der Anfechtung weder einen sonstigen Rechtsfehler zum Vorteil der
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Angeklagten noch einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.
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Tepperwien
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Gerhardt
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Häger
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Basdorf
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Raum
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