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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
5 StR 20/00
URTEIL
vom 19. April 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
19. April 2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Tepperwien,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
-3-
für Recht erkannt:
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Dresden vom 9. September 1999 wird verworfen.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die
der Angeklagten
J
durch dieses Rechtsmittel
entstandenen notwendigen Auslagen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen von
dem Vorwurf freigesprochen, ihrem Ehemann, dem früheren Mitangeklagten
, Beihilfe zu dem von ihm versuchten Mord an seiner Mutter
geleistet zu haben. Ferner hat es bestimmt, daß die Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen sei. Der Ehemann der Angeklagten
ist zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden. Insoweit ist das
Urteil rechtskräftig. Die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts plante der erheblich verschuldete Ehemann der Angeklagten seit längerem, seine Mutter zu töten,
um als Alleinerbe in den Genuß ihres Vermögens zu kommen. Anläßlich einer von seiner Ehefrau ausgesprochenen abendlichen Einladung seiner
Mutter beschloß er, sein Vorhaben in die Tat umzusetzen. Er veranlaßte da-
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her die Angeklagte, seine Mutter zu bitten, ihn an einem bestimmten Treffpunkt mit dem Fahrzeug abzuholen, da ihm am Abend keine Fahrgelegenheit
zur Verfügung stehe. Als die Zeugin in der Nähe des vereinbarten Treffpunkts ihr Fahrzeug anhielt, um ihren Sohn einsteigen zu lassen, gab dieser
aus nächster Entfernung einen Schuß auf sie ab, der sie am Kopf traf, sie
aber nicht tötete. Danach verließ er fluchtartig den Tatort, wobei er mit der
Möglichkeit rechnete, daß seine Mutter an der Kopfverletzung sterben würde.
Zu Hause berichtete er seiner Frau von dem Tatgeschehen. Um ihrem Ehemann ein Alibi für die Tatzeit zu verschaffen, begab sich die Angeklagte zu
befreundeten Wohnungsnachbarn und teilte diesen auf Nachfrage mit, daß
ihr Ehemann am Abend versehentlich im Keller eingesperrt gewesen sei.
Bei der zwei Tage nach der Tat erfolgten ersten richterlichen Vernehmung gab der beschuldigte Ehemann im Rahmen seines umfassenden Geständnisses an, daß die Angeklagte seine Tötungspläne gekannt und auch
gewußt habe, daß er seine Mutter an dem fraglichen Abend habe erschießen
wollen. Als er sie dann gebeten habe, sie möge seine Mutter zu dem in Aussicht genommenen Tatort schicken, habe sie geantwortet: „Gut dann bist Du
im Keller eingesperrt“. Die kurze Zeit später vernommene Angeklagte stritt
zunächst jede Tatbeteiligung ab, räumte jedoch ein, von den früheren Mordplänen ihres Mannes gewußt, ihn aber stets von deren Verwirklichung abgehalten zu haben. Nach Verkündung des Haftbefehls legte sie dann ein Geständnis ab. Sowohl die Angeklagte als auch ihr Ehemann haben im Laufe
des Verfahrens ihre Aussagen „korrigiert“. Die Angeklagte hat insoweit angegeben, daß sie nach Verkündung des Haftbefehls gehofft habe, daß sie
durch ein – wenn auch falsches – Geständnis vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont werden würde und ihren kleinen Sohn wiedersehen
könnte. Der Ehemann hat in diesem Zusammenhang erklärt, er habe seine
Frau nur deshalb zu Unrecht belastet, weil er zunächst nicht die alleinige
Verantwortung für die Tat habe übernehmen wollen.
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2. Das Landgericht konnte sich nicht davon überzeugen, daß die Angeklagte – entsprechend dem Anklagevorwurf – ihre Schwiegermutter in
Kenntnis des Tötungsvorhabens ihres Mannes an den Tatort gelockt und ihm
vor der Tat zugesichert hat, ihm für die fragliche Zeit ein Alibi zu verschaffen.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht
zu beanstanden.
Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner
Täterschaft nicht überwinden kann, so ist das durch das Revisionsgericht
regelmäßig hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Die revisionsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich
darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Insbesondere muß die Beweiswürdigung erschöpfend sein: Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Schließlich dürfen die Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit nicht überspannt werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO
§ 261 – Überzeugungsbildung 25; BGH StV 1999, 7 m.w.N.).
Dem wird das angefochtene Urteil noch gerecht.
a) Zutreffend geht der Tatrichter davon aus, daß das widerrufene Geständnis der Angeklagten und die frühere, sie belastende Aussage ihres
Ehemannes gewichtige Indizien für eine Tatbeteiligung der Angeklagten seien. Das Landgericht hat sich dabei ausführlich insbesondere mit der Entstehung des Geständnisses und auch mit dem Aussageinhalt auseinandergesetzt. Danach sei vorstellbar, daß die Angeklagte bei einer laienhaften Wertung davon habe ausgehen können, im Falle eines „falschen Geständnisses“
möglicherweise doch noch von dem Vollzug der Untersuchungshaft ver-
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schont zu werden. Dies gelte umso mehr, als die Angeklagte über keinerlei
Gerichtserfahrungen verfügt habe und zu diesem Zeitpunkt anwaltlich nicht
beraten gewesen sei. Diese Würdigung des Tatrichters ist jedenfalls vertretbar, zumal er sie zusätzlich noch auf die subjektiven Begleiterscheinungen
des Geständnisses stützt. Denn nach den Bekundungen des als Zeugen
vernommenen Haftrichters war die Angeklagte bei Eröffnung des Haftbefehls
aufgelöst und verstört, hat geweint und gefragt, ob sie ihren Mann sprechen
und ihr Kind in das Gefängnis mitnehmen könne. Erst als dies verneint wurde, legte sie das Geständnis ab.
b) Bei der inhaltlichen Bewertung des Geständnisses übersieht die
Strafkammer nicht, daß eine detaillierte Aussage grundsätzlich ein starkes
Indiz für die Richtigkeit des Geständnisses darstellt. Dessen Beweiswert wird
jedoch nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts dadurch gemindert, daß die Angaben der Angeklagten im wesentlichen auf Fragen und
Vorhalten des Haftrichters beruht hätten, der aus der zuvor durchgeführten
Vernehmung des Ehemannes die Details der Tat gekannt habe. Hier kommt
hinzu, daß die Angeklagte die Einzelheiten des Tatgeschehens ohnehin bereits vor der Vernehmung kannte, weil der Mitangeklagte ihr unmittelbar nach
der Tatausführung hiervon berichtet hatte. Außerdem hat sie stets eingeräumt, von den früheren Mordplänen ihres Mannes gewußt zu haben. In ihrer
Vernehmung konnte es also nur noch darum gehen, ob sie am Tattag eingeweiht war und ihrem Ehemann vor der Tatausführung zugesagt hat, ihm ein
Alibi für die Tatzeit zu geben.
c) Zu Unrecht meint die Beschwerdeführerin, daß es angesichts des
„eher lebensfremden Motivs“ für das Geständnis erforderlich gewesen wäre,
sowohl den Zeitpunkt als auch die Umstände, unter denen der Widerruf erfolgt ist, darzulegen. Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsausführungen (vgl. UA S. 24, 30), daß die Angeklagte ihr Geständnis (spätestens) in der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter widerrufen hat, während
ihr Ehemann sie bereits in „allen weiteren polizeilichen Vernehmungen“ nicht
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mehr als Tatbeteiligte bezeichnet hatte (UA S. 27). Angesichts seiner eingehenden Erörterung zur Entstehung und zur Bewertung des Geständnisses
war der Tatrichter nicht unbedingt verpflichtet, weitere Umstände mitzuteilen.
Für lebensfremd mußte er das Motiv für das Geständnis jedenfalls nicht halten.
d) Das Gericht hat sich auch in hinreichender Weise mit der früheren,
die Angeklagte belastenden Aussage des Ehemannes und deren Widerruf
auseinandergesetzt. Es hat bei der Bewertung der belastenden Aussage in
Rechnung gestellt, daß diese nicht ausschließlich von Belastungseifer getragen war und deshalb möglicherweise der Wahrheit entsprach. Der Tatrichter
hat es schließlich nicht an der notwendigen Gesamtschau fehlen lassen. Er
hat bei seiner Abwägung als entscheidenden Gesichtspunkt auf die Persönlichkeit der Angeklagten abgestellt. Danach wird seine Beweiswürdigung
letztlich auch nicht in Frage gestellt durch nicht ganz unbedenkliche Erwägungen im Zusammenhang mit dem Fehlen eines Tatmotivs der Angeklagten
und eines Entlastungsmotivs für ihren Ehemann.
Harms
Basdorf
Gerhardt
Tepperwien
Raum