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5 StR 13/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Februar 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007
beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 7. September 2006 nach § 349
Abs. 4 StPO in den Rechtsfolgenaussprüchen mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht Berlin hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, gegen den Angeklagten B.
hat es auf eine Ge-
samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, gegen den Angeklagten T.
auf eine
solche von fünf Jahren erkannt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit
ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen, die sie jeweils nur hinsichtlich
des Rechtsfolgenausspruchs – der Angeklagte B.
strebt die Anord-
nung der Maßregel des § 64 Abs. 1 StGB an – näher ausführen.
2
Die Rechtsmittel haben den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im
Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
-3-
1. Die Begründung für die Nichtanordnung der Unterbringung in einer
3
Entziehungsanstalt hält für beide Angeklagte rechtlicher Überprüfung nicht
stand.
a) Das Landgericht hat – sachverständig beraten – bei dem Angeklag-
4
ten B.
ein Abhängigkeitssyndrom mit daraus resultierender schwerer
Persönlichkeitsveränderung festgestellt, welches einen Hang im Sinne des
§ 64 Abs. 1 StGB begründe. Weiter ist es davon ausgegangen, dass er und
der Angeklagte T.
die Taten begangen haben, um sich mit der Beute „die
täglich benötigte Drogendosis” zu beschaffen, da sie Angst vor Entzugserscheinungen gehabt haben. Jedoch hat es einen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang und den Taten verneint. Denn der Angeklagte
habe zur Milderung der Auswirkungen seiner Borderline-Persönlichkeitsstörung mit dem Drogenkonsum begonnen und sei dann abhängig geworden. Die Taten seien daher nur „vordergründig auf den Hang zurückzuführen” (UA S. 16). Jedenfalls aber sei eine Entziehungskur aussichtslos. Dies
begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
5
Zwar muss zwischen dem im § 64 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Hang
zum Konsum berauschender Mittel im Übermaß und den Taten sowie der
zukünftigen Gefährlichkeit ein symptomatischer Zusammenhang bestehen
(BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1 und 2), jedoch kann
dieser mit den Erwägungen des Landgerichts nicht in Frage gestellt werden.
Bei der abgeurteilten massiven Beschaffungskriminalität besteht ein evidenter Zusammenhang zwischen Hang und Straftaten, der auch in früheren Verurteilungen des Angeklagten wegen aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit
begangener Straftaten deutlich wurde. Dies lässt sich durch den Verweis auf
die Borderline-Störung, die Anlass für die Entwicklung der Abhängigkeit sein
mag, nicht entkräften. So fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass
der Angeklagte – etwa aufgrund der Persönlichkeitsstörung – trotz erfolgreicher Behandlung seiner Sucht im gleichen Maße gefährlich im Sinne des
§ 64 Abs. 1 StGB wäre (vgl. hierzu BGHR aaO).
-4-
6
Den Urteilsgründen kann auch nicht entnommen werden, dass bei
dem therapiewilligen Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines
Behandlungserfolges (i. S. v. BVerfGE 91, 1) nicht besteht. Soweit das Landgericht – im Anschluss an den Sachverständigen – darauf abstellt, dass die
Persönlichkeitsstörung einem therapeutischen Ansatz mit Gruppengesprächen entgegenstehe, fehlen Darlegungen dazu, wieso keine eine adäquate Behandlung des Angeklagten gewährleistende Therapieform in Betracht kommt, die hinreichend konkrete Erfolgsaussichten bietet. Schwierigkeiten bei der Ausgestaltung und praktischen Durchführung der Maßregel
dürfen grundsätzlich nicht die Entscheidung über deren Anordnung beeinflussen, solange die übrigen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGHR StGB §
64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 6). Allein das Scheitern einer länger als elf Jahre
zurückliegenden Entwöhnungstherapie – zu deren Behandlungskonzept
nichts bekannt ist – lässt nicht den Schluss auf die Erfolglosigkeit jedweden
Therapieansatzes zu.
7
b) Bei dem Angeklagten T.
hat das Landgericht – ohne insoweit
sachverständig beraten worden zu sein – einen auf seiner Heroinsucht beruhenden Hang im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB festgestellt, jedoch von der
Anordnung der Maßregel abgesehen, da von dem Angeklagten keine suchtbedingten Straftaten mehr zu erwarten seien. Denn er habe sich während der
Untersuchungshaft von Drogen ferngehalten und sei abstinenzwillig. Dies
kann angesichts der Feststellungen, dass der Angeklagte die ausgeurteilten
schwerwiegenden Taten aufgrund seines Hangs begangen hat, einer Gefährlichkeitsprognose nicht entgegenstehen. Allein der bekundete Abstinenzwille
reicht angesichts der nach den Feststellungen bereits seit 1995 bestehenden
Heroinabhängigkeit des Angeklagten, die zu seinem sozialen „Abstieg“ bis
hin zur Obdachlosigkeit führte, ersichtlich nicht aus, die Gefährlichkeit zu beseitigen. Dies verkennt letztlich das Landgericht auch nicht, wenn es ausführt, der Angeklagte bedürfe weiterhin ambulanter Therapie. Danach liegt es
aber nahe, dass die hangbedingte Gefährlichkeit fortbesteht.
-5-
8
2. Nunmehr wird – unter Hinzuziehung von Sachverständigen auch für
den Angeklagten T.
– über die Maßregelfrage erneut zu entscheiden
sein. Der Senat hat den jeweiligen Rechtsfolgenausspruch in vollem Umfang
aufgehoben, um dem neuen Tatrichter die Möglichkeit zu geben, auch die
Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafen unter Berücksichtigung von etwaigen
Maßregelanordnungen neu festzusetzen, zumal deren Auswirkung auf die
Strafaussprüche sich hier nicht ausschließen lässt.
Basdorf
Häger
Brause
Jäger
Raum