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5 StR 12/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Februar 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2009
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Braunschweig vom 4. September 2008 mit
den zugehörigen Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4
StPO aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil
2
die Beweiswürdigung Rechtsfehler aufweist. Auf die Verfahrensrüge kommt
es daher nicht mehr an.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte in seiner Woh-
3
nung mit Gewalt und gegen den erkennbar zum Ausdruck gebrachten Willen
der Nebenklägerin mehrmals mit ihr den Vaginal- und Oralverkehr vollzogen
hat.
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Die Strafkammer hat den Angeklagten, der die Tat bestritten hat, auf
Grund der Bekundungen der Nebenklägerin, die „durch das Ergebnis der
Beweisaufnahme im Übrigen“ gestützt werden (UA S. 10), als überführt angesehen.
-3-
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 29. Janu-
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ar 2009 Folgendes ausgeführt:
„Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Beweiswürdigung des
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Landgerichts rechtlicher Nachprüfung nicht standhält. Sie genügt nicht den
Anforderungen, die an die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage eines
Hauptbelastungszeugen zu stellen sind, wenn − wie vorliegend − Aussage
gegen Aussage steht und objektive Beweisanzeichen fehlen. Bei einer solchen Beweissituation muss sich der Tatrichter bewusst sein, dass die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen ist, zumal der Angeklagte in solchen Fällen wenig Verteidigungsmöglichkeiten durch eigene Äußerungen zur Sachlage besitzt (BGH StV 1998, 580,
581).
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Um die revisionsrechtliche Nachprüfung der Überzeugungsbildung des
Tatrichters von der Täterschaft des Angeklagten zu ermöglichen, wäre es
hier geboten gewesen, näher auf die Aussageentstehung und alle Umstände,
die zur Anzeigeerstattung geführt haben, einzugehen sowie darzulegen und
zu erörtern, was die Nebenklägerin dem Zeugen K.
, zu dem die Neben-
klägerin vor und nach dem Vorfall mit dem Angeklagten eine Beziehung unterhielt, bei ihrem zufälligen Zusammentreffen mitgeteilt hat (UA S. 8) und
wie die Nebenklägerin ,erst auf sein Drängen bereit war, die Polizei aufzusuchen’ (UA S. 12). Diese Hinweise auf möglicherweise durch den Zeugen K.
ausgelöste suggestive Prozesse für die Entstehung der Aussage der
Nebenklägerin hätten Anlass zu näherer Erörterung sich aufdrängender
Falschbelastungshypothesen gegeben. …
8
Jedenfalls aber entbehrt die Würdigung des Landgerichts, die Bekundungen der Nebenklägerin ‚werden gestützt durch das Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen’ (UA S. 10), einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage, da die Anknüpfungspunkte für diese Bewertung nicht mitgeteilt werden.
-4-
Soweit sich die Beweiswürdigung der Strafkammer darauf beschränkt,
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die Umstände, die gegen die Zuverlässigkeit der Angaben der Nebenklägerin
und der Einlassung des Angeklagten sprechen, gesondert und einzeln zu
erörtern, getrennt voneinander zu prüfen und festzustellen, dass sie jeweils
nicht geeignet seien, die Glaubwürdigkeit der Geschädigten in Zweifel zu
ziehen, ist dies unzureichend und hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Es fehlt eine Gesamtwürdigung aller Beweisanzeichen, die gegen die Richtigkeit der Bekundungen der Nebenklägerin sprechen könnten. Selbst wenn
nämlich jedes einzelne, die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin möglicherweise in Frage stellende Indiz noch keine Bedenken gegen die den Angeklagten belastende Aussage aufkommen ließe, so kann doch die Häufung
der − jeweils für sich noch erklärbaren − Fragwürdigkeiten bei einer Gesamtschau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe Anlass geben (vgl. BGHR StPO § 261 Indizien 7, fehlende Gesamtwürdigung).
10
Diesem Fehler kommt hier deshalb besondere Bedeutung zu, soweit
die Strafkammer ihre Entscheidung, mit der sie Zweifel an der Aussage der
Zeugin ausschließt, nicht auf konkrete Tatsachen, sondern auf abstrakte
Deutungsmöglichkeiten stützt“ (vgl. UA S. 10 – 12).
11
Dem tritt der Senat bei.
Brause
Schaal
Dölp
Schneider
König