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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 554/15
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vom
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17. Februar 2016
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen schwerer Brandstiftung u.a.
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ECLI:DE:BGH:2016:170216B5STR554.15.0
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2016 beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten A.
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wird das Urteil des
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Landgerichts Neuruppin vom 6. August 2015, soweit es ihn
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betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben,
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a) soweit der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung
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verurteilt worden ist mit den zugehörigen Feststellungen, jedoch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen
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zum Brandverlauf und -schaden,
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b) im Gesamtstraf- und Adhäsionsausspruch.
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Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die Revision des Angeklagten Z.
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gegen das vorgenann-
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te Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
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den Adhäsionsklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung und
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Wohnungseinbruchsdiebstahls, den Angeklagten A.
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außerdem wegen Fah-
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rens ohne Fahrerlaubnis, jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
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verurteilt und Adhäsionsaussprüche getroffen. Der Angeklagte A.
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wendet sich
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mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision ausschließlich gegen die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung; der Angeklagte Z.
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greift das Urteil
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mit der allgemeinen Sachrüge umfassend an. Während die Revision des Angeklagten Z.
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unbegründet ist (§ 349 Abs. 2 StPO), hat das wirksam beschränk-
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te Rechtsmittel des Angeklagten A.
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Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen brachte der Angeklagte A.
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im Verlauf ei-
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nes gemeinschaftlichen „Trinkgelages“ gegenüber dem Angeklagten Z.
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Sprache, dass er gegen die Adhäsionsklägerin E.
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zur
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noch offene finanziel-
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le Ansprüche habe. Tatsächlich bestanden derartige Ansprüche nicht. Im weiteren Gespräch verkündete der Angeklagte A.
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den Plan, seine vermeintlichen
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Ansprüche im Wege „der Selbsthilfe“, nämlich in Form eines Einbruchs in den
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von der Adhäsionsklägerin und ihrem Lebensgefährten bewohnten Bungalow,
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zu realisieren. Dabei ging er zutreffend davon aus, dass in dem Bungalow niemand anwesend sein würde. Der Angeklagte Z.
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A.
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erklärte sich auf Bitten des
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bereit, bei der beabsichtigten Tat mitzumachen.
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In einem von dem Angeklagten A.
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, der nicht über die erforderliche
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Fahrerlaubnis verfügte, geführten PKW fuhren beide zum Tatort. Sie brachen in
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den Bungalow ein und durchsuchten ihn nach stehlenswerten Gegenständen.
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Die für lohnend befundenen Dinge trugen sie zum PKW und luden sie ein. Beim
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Durchsuchen des Bungalows fand der – wegen versuchter schwerer Brandstiftung einschlägig vorbestrafte – Angeklagte Z.
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zufällig einige Flaschen, die
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brennbare Flüssigkeit enthielten. Spätestens durch diesen Fund kam Z.
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auf
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den Gedanken, den Bungalow „nach beendetem Diebeszug anzuzünden und
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dabei die gefundene Flüssigkeit als Brandbeschleuniger zu benutzen“ und goss
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die Flüssigkeit auf den Fußboden und über eine Kommode.
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In der Hauptverhandlung konnte weder festgestellt werden, ob der Angeklagte Z.
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mit der Inbrandsetzung – über die bloße Zerstörung des Bungalows
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durch Feuer hinaus – weitere Absichten verband, noch ob es hierüber und über
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die Brandlegung als solche zu konkreten Absprachen zwischen den Angeklagten kam. Die Strafkammer hat jedoch festgestellt, dass sowohl das Ausgießen
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der Flüssigkeit als auch deren anschließende Entzündung durch den Angeklagten Z.
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vom Angeklagten A.
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wahrgenommen und von ihm auch gebilligt
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wurde. Beide Angeklagten hatten auch wahrgenommen, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft im Abstand von nur drei bis vier Metern ein gleichartiger
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Bungalow befand und ein Übergreifen auf diesen mit hoher Wahrscheinlichkeit
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zu erwarten stand, was beide jedoch zumindest billigend in Kauf nahmen.
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Nachdem Z.
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die Flüssigkeit angezündet hatte, verließen beide Angeklagte
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eilig den Bungalow, stiegen in den abfahrbereit daneben stehenden PKW und
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fuhren los. Die von Zeugen herbeigerufene Feuerwehr konnte das vollständige
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Abbrennen beider Bungalows nicht verhindern (UA S. 13 f.).
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Dass der Angeklagte A.
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von der Brandlegung wusste und sie billigte
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und nicht etwa von dem schon brennenden Feuer überrascht wurde, hat die
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Strafkammer beweiswürdigend aus den Gegebenheiten am Tatort und den
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Umständen der Begehung des Einbruchs entnommen (UA S. 19 f.).
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2. Die Urteilsfeststellungen vermögen eine mittäterschaftliche Begehung
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der schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2 StGB) durch den
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Angeklagten A.
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nicht zu belegen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner
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Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 hierzu ausgeführt:
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„Mittäterschaftliches Handeln setzt einen gemeinsamen Tatentschluss der Beteiligten dahingehend voraus, im gegenseitigen
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Einvernehmen eine Straftat durch Erbringen bestimmter Tatbeiträge gemeinsam zu begehen. Eine derartige Übereinkunft muss
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nicht auf einer ausdrücklichen Abrede der Beteiligten beruhen; sie
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kann auch situativ konkludent zu Stande kommen. Hinsichtlich des
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Zeitpunkts der Willensentschließung im Sinne des § 25 Abs. 2
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StGB genügt es, wenn der Täter in ein Geschehen eintritt, das
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sich bereits im Stadium des Versuchs der intendierten gemeinsamen Straftat befindet.
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Gemessen an diesen Grundsätzen rechtfertigen die Feststellungen auf UA S. 13 die Annahme mittäterschaftlicher Beteiligung
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des Angeklagten A. an der vom Mitangeklagten Z. eigenhändig verwirklichten schweren Brandstiftung nicht. Entscheidend ist,
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dass das Landgericht keine Absprache zwischen den Angeklagten
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über die Brandlegung festzustellen vermochte. Allein der Umstand, dass der Angeklagte A.
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das Vorgehen des Z.
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beobachtete, innerlich billigte und hiergegen nichts unternahm, lässt
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keinen rechtlich tragfähigen Rückschluss auf einen konkludenten
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gemeinsamen Tatplan der Angeklagten zu. Mehr noch: Die vorgenannten Urteilsfeststellungen können im Lichte der einschlägigen
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höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht einmal zu einer Verurteilung wegen psychischer Beihilfe zur schweren Brandstiftung führen (siehe dazu BGH NStZ 2002, 139; 2010, 224, 225).
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An der vorstehend skizzierten rechtlichen Beurteilung vermögen
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auch die für sich genommen überzeugenden tatrichterlichen Beweiserwägungen auf UA S. 19 f. nichts zu ändern. Aus ihnen geht
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mit Blick auf die aufgeworfene Rechtsfrage lediglich hervor, dass
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die Angeklagten den Wohnungseinbruchdiebstahl vor Inbrandsetzen des Bungalows als abgeschlossen ansahen, nicht jedoch,
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dass sich der Beschwerdeführer am Folgegeschehen als Mittäter
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beteiligen wollte. Eine dahingehende Übereinkunft hat das Landgericht – wie auch die beweiswürdigenden Überlegungen zum
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Tatmotiv zeigen (vgl. UA S. 21-23) – gerade nicht festgestellt,
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obschon solches in Ansehung des Inhalts der richterlichen Be-
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schuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers ohne Rechtsverstoß gegen § 261 StPO möglich gewesen wäre.“
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Dem schließt sich der Senat an. Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung entfällt die Grundlage für den Gesamtstrafen- und
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den Adhäsionsausspruch.
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Schneider
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König
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Bellay
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Berger
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Feilcke
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