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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 554/15
vom
17. Februar 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:170216B5STR554.15.0
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2016 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten A.
wird das Urteil des
Landgerichts Neuruppin vom 6. August 2015, soweit es ihn
betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung
verurteilt worden ist mit den zugehörigen Feststellungen, jedoch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen
zum Brandverlauf und -schaden,
b) im Gesamtstraf- und Adhäsionsausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten Z.
gegen das vorgenann-
te Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
den Adhäsionsklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
-3-
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung und
Wohnungseinbruchsdiebstahls, den Angeklagten A.
außerdem wegen Fah-
rens ohne Fahrerlaubnis, jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt und Adhäsionsaussprüche getroffen. Der Angeklagte A.
wendet sich
mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision ausschließlich gegen die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung; der Angeklagte Z.
greift das Urteil
mit der allgemeinen Sachrüge umfassend an. Während die Revision des Angeklagten Z.
unbegründet ist (§ 349 Abs. 2 StPO), hat das wirksam beschränk-
te Rechtsmittel des Angeklagten A.
2
Erfolg.
1. Nach den Feststellungen brachte der Angeklagte A.
im Verlauf ei-
nes gemeinschaftlichen „Trinkgelages“ gegenüber dem Angeklagten Z.
Sprache, dass er gegen die Adhäsionsklägerin E.
zur
noch offene finanziel-
le Ansprüche habe. Tatsächlich bestanden derartige Ansprüche nicht. Im weiteren Gespräch verkündete der Angeklagte A.
den Plan, seine vermeintlichen
Ansprüche im Wege „der Selbsthilfe“, nämlich in Form eines Einbruchs in den
von der Adhäsionsklägerin und ihrem Lebensgefährten bewohnten Bungalow,
zu realisieren. Dabei ging er zutreffend davon aus, dass in dem Bungalow niemand anwesend sein würde. Der Angeklagte Z.
A.
3
erklärte sich auf Bitten des
bereit, bei der beabsichtigten Tat mitzumachen.
In einem von dem Angeklagten A.
, der nicht über die erforderliche
Fahrerlaubnis verfügte, geführten PKW fuhren beide zum Tatort. Sie brachen in
den Bungalow ein und durchsuchten ihn nach stehlenswerten Gegenständen.
Die für lohnend befundenen Dinge trugen sie zum PKW und luden sie ein. Beim
Durchsuchen des Bungalows fand der – wegen versuchter schwerer Brandstiftung einschlägig vorbestrafte – Angeklagte Z.
zufällig einige Flaschen, die
-4-
brennbare Flüssigkeit enthielten. Spätestens durch diesen Fund kam Z.
auf
den Gedanken, den Bungalow „nach beendetem Diebeszug anzuzünden und
dabei die gefundene Flüssigkeit als Brandbeschleuniger zu benutzen“ und goss
die Flüssigkeit auf den Fußboden und über eine Kommode.
4
In der Hauptverhandlung konnte weder festgestellt werden, ob der Angeklagte Z.
mit der Inbrandsetzung – über die bloße Zerstörung des Bungalows
durch Feuer hinaus – weitere Absichten verband, noch ob es hierüber und über
die Brandlegung als solche zu konkreten Absprachen zwischen den Angeklagten kam. Die Strafkammer hat jedoch festgestellt, dass sowohl das Ausgießen
der Flüssigkeit als auch deren anschließende Entzündung durch den Angeklagten Z.
vom Angeklagten A.
wahrgenommen und von ihm auch gebilligt
wurde. Beide Angeklagten hatten auch wahrgenommen, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft im Abstand von nur drei bis vier Metern ein gleichartiger
Bungalow befand und ein Übergreifen auf diesen mit hoher Wahrscheinlichkeit
zu erwarten stand, was beide jedoch zumindest billigend in Kauf nahmen.
Nachdem Z.
die Flüssigkeit angezündet hatte, verließen beide Angeklagte
eilig den Bungalow, stiegen in den abfahrbereit daneben stehenden PKW und
fuhren los. Die von Zeugen herbeigerufene Feuerwehr konnte das vollständige
Abbrennen beider Bungalows nicht verhindern (UA S. 13 f.).
5
Dass der Angeklagte A.
von der Brandlegung wusste und sie billigte
und nicht etwa von dem schon brennenden Feuer überrascht wurde, hat die
Strafkammer beweiswürdigend aus den Gegebenheiten am Tatort und den
Umständen der Begehung des Einbruchs entnommen (UA S. 19 f.).
6
2. Die Urteilsfeststellungen vermögen eine mittäterschaftliche Begehung
der schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2 StGB) durch den
-5-
Angeklagten A.
nicht zu belegen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner
Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 hierzu ausgeführt:
„Mittäterschaftliches Handeln setzt einen gemeinsamen Tatentschluss der Beteiligten dahingehend voraus, im gegenseitigen
Einvernehmen eine Straftat durch Erbringen bestimmter Tatbeiträge gemeinsam zu begehen. Eine derartige Übereinkunft muss
nicht auf einer ausdrücklichen Abrede der Beteiligten beruhen; sie
kann auch situativ konkludent zu Stande kommen. Hinsichtlich des
Zeitpunkts der Willensentschließung im Sinne des § 25 Abs. 2
StGB genügt es, wenn der Täter in ein Geschehen eintritt, das
sich bereits im Stadium des Versuchs der intendierten gemeinsamen Straftat befindet.
Gemessen an diesen Grundsätzen rechtfertigen die Feststellungen auf UA S. 13 die Annahme mittäterschaftlicher Beteiligung
des Angeklagten A. an der vom Mitangeklagten Z. eigenhändig verwirklichten schweren Brandstiftung nicht. Entscheidend ist,
dass das Landgericht keine Absprache zwischen den Angeklagten
über die Brandlegung festzustellen vermochte. Allein der Umstand, dass der Angeklagte A.
das Vorgehen des Z.
beobachtete, innerlich billigte und hiergegen nichts unternahm, lässt
keinen rechtlich tragfähigen Rückschluss auf einen konkludenten
gemeinsamen Tatplan der Angeklagten zu. Mehr noch: Die vorgenannten Urteilsfeststellungen können im Lichte der einschlägigen
höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht einmal zu einer Verurteilung wegen psychischer Beihilfe zur schweren Brandstiftung führen (siehe dazu BGH NStZ 2002, 139; 2010, 224, 225).
An der vorstehend skizzierten rechtlichen Beurteilung vermögen
auch die für sich genommen überzeugenden tatrichterlichen Beweiserwägungen auf UA S. 19 f. nichts zu ändern. Aus ihnen geht
mit Blick auf die aufgeworfene Rechtsfrage lediglich hervor, dass
die Angeklagten den Wohnungseinbruchdiebstahl vor Inbrandsetzen des Bungalows als abgeschlossen ansahen, nicht jedoch,
dass sich der Beschwerdeführer am Folgegeschehen als Mittäter
beteiligen wollte. Eine dahingehende Übereinkunft hat das Landgericht – wie auch die beweiswürdigenden Überlegungen zum
Tatmotiv zeigen (vgl. UA S. 21-23) – gerade nicht festgestellt,
obschon solches in Ansehung des Inhalts der richterlichen Be-
-6-
schuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers ohne Rechtsverstoß gegen § 261 StPO möglich gewesen wäre.“
7
Dem schließt sich der Senat an. Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung entfällt die Grundlage für den Gesamtstrafen- und
den Adhäsionsausspruch.
Schneider
König
Bellay
Berger
Feilcke