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5 StR 520/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Januar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
-2Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2012
beschlossen:
1. Auf Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 StPO wird
der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. Oktober 2011, durch den die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil dieses Gerichts vom 30. August 2011 verworfen worden ist, aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wird
nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
1
Zu 1.: Die Revision ist fristgemäß begründet worden. In der Erhebung
der allgemeinen Sachrüge liegt nach allgemeinen Regeln die Erklärung, dass
das Urteil insgesamt angefochten wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl.,
§ 344 Rn. 3 mwN). Daran ändert ein umfassendes Geständnis genauso wenig wie etwa gar der Umstand, dass das Urteil auf einer Verständigung
(§ 257c StPO) beruht.
Basdorf
Brause
Schneider
Schaal
König