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5 StR 507/08
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 13. November 2008
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Totschlags u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2008
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 19. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 4
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StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten
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in der Entziehungsanstalt unterblieben ist. Seine weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit
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mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit der nicht ausgeführten Sachrüge gegen seine Verurteilung; sein Rechtsmittel hat nur in dem aus dem
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Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Angeklagte seinen 85 Jahre alten Großvater aus Wut über dessen Beschimpfungen durch
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mehrere Messerstiche, nachdem er ihn zuvor unter Vorhalt eines Messers
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zur Herausgabe von Geld genötigt hatte. Das Rechtsmittel ist gemäß § 349
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Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet.
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Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Nach den Feststellungen drängte sich eine Prüfung, ob
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eine Maßregel nach § 64 StGB anzuordnen ist, auf. Danach liegt bei dem
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1985 geborenen Angeklagten ein chronisches Alkoholmissbrauchsverhalten
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vor, „die Beschaffung von Alkohol stellt ein zentrales Thema in seinem Leben
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dar“ (UA S. 3). Seit seiner Umsiedlung nach Deutschland im Jahre 2004
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trank der Angeklagte viel Alkohol. Die von ihm begonnene Ausbildungsmaßnahme wurde wegen Fehlzeiten abgebrochen. Da er in der elterlichen Wohnung keinen Alkohol trinken durfte, hielt sich der Angeklagte zunehmend bei
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einem alkoholkranken Freund auf. Die abgeurteilte Tat beging der Angeklagte im Zustand alkoholbedingt verminderter Steuerungsfähigkeit. Mit dem erbeuteten Geld wollte er Alkohol kaufen.
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Diese festgestellten Umstände legen nahe, dass die Tat auf einen
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Hang des Angeklagten zurückgeht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich
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zu nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass die Strafkammer eine Alkoholabhängigkeit nicht festzustellen vermochte. Denn für die Annahme eines
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Hangs im Sinne des § 64 StGB ist dies nicht Voraussetzung; vielmehr genügt
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eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch
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Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (BGH NStZ-RR 2004, 39, 40; BGHR StGB § 64
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Abs. 1 Hang 4, 5). Zudem ist nicht ersichtlich, dass eine Suchtbehandlung
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des therapieunerfahrenen Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht
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auf Erfolg im Sinne des § 64 Satz 2 StGB bietet.
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Der Teilaufhebung steht nicht entgegen, dass § 64 StGB durch das
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Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I, 1327) von
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einer Muss- in eine Sollvorschrift umgestaltet worden ist. Dies macht die Prüfung des § 64 StGB durch den Tatrichter nicht entbehrlich. Dieser muss vielmehr das Ermessen tatsächlich ausüben und die Ermessensentscheidung
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für das Revisionsgericht nachprüfbar machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008,
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73 f.).
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Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von
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seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.
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Der Senat kann hier ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.
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Die Frage nach der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB bedarf mithin unter Hinzuziehung
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eines Sachverständigen (§ 246a StPO) der Prüfung und Entscheidung durch
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ein neues Tatgericht.
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Brause
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Schneider
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Raum
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Schaal
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Dölp
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