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884 B

5 StR 479/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008
beschlossen:
Der den Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2008 betreffende
Antrag des Verurteilten S.
nach § 356a StPO wird
auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
1. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum
Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu
denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes
Vorbringen des Verurteilten übergangen.
2
2. Eine Begründungspflicht für diese letztinstanzliche, mit ordentlichen
Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung bestand nicht (vgl. BGH,
Beschluss vom 22. August 2007 – 1 StR 233/07 m.N.).
Basdorf
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