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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 423/17
vom
24. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:241017B5STR423.17.0
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 7. April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die hierdurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen
Auslagen sowie die der Nebenklägerin P.
in der Revi-
sionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen
Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme der Strafkammer, die Tat sei nicht durch Notwehr gerechtfertigt,
ist letztlich nicht zu beanstanden, da der Angeklagte unter den gegebenen Umständen verpflichtet gewesen wäre, den Einsatz des Messers anzudrohen.
Mutzbauer
Sander
Dölp
Schneider
König