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957 B

5 StR 396/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Oktober 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat im Hinblick auf die festgestellte Alkoholkrankheit des
Angeklagten den Hang im Sinne des § 64 StGB rechtsfehlerhaft verneint.
Der Senat entnimmt jedoch den Urteilsgründen, daß der Angeklagte bereits
mehrere erfolglose Entziehungsversuche hinter sich gebracht hat. Damit
konnte eine Anordnung nach § 64 StGB unterbleiben, weil keine hinreichend
konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges im Sinne der Anforderungen
von BVerfGE 91, 1 besteht.
Basdorf
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