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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 364/17
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vom
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12. Oktober 2017
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in der Strafsache
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wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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ECLI:DE:BGH:2017:121017B5STR364.17.0
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2017 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. April 2017 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem Strafbefehl
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zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten sowie wegen
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gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer weiteren
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Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es seine
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Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die
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Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg.
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1. Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte wahrscheinlich seit
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2011, aber auf jeden Fall seit 2015 an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10: F 60.30). Wegen psychischer Störungen, zunächst wegen Angststörungen, war er seit 2010/2011 wiederholt in
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Behandlung eines niedergelassenen Psychiaters, der bei ihm eine schwere Depression diagnostizierte und ihn medikamentös therapierte. Im Jahr 2008 fiel
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der Angeklagte erstmals durch Gewalttätigkeiten gegen seine mittlerweile geschiedene Ehefrau auf. Wegen weiterer gewalttätiger Übergriffe im Mai 2009
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und im Januar 2010 sowie auch nach der Trennung ihr gegenüber geäußerter
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Beleidigungen und Bedrohungen wurde er im Jahr 2014 unter anderem wegen
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Körperverletzung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr
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und zwei Monaten verurteilt. Vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeitsstörung, die sich dahin auswirkt, „dass sich der Angeklagte, gegebenenfalls auch
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aus nichtigem Anlass, in eine kaum mehr beherrschbare Spirale an Aggression
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hineinsteigert“ (UA S. 9), beging er die beiden Anlasstaten:
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Im August 2015 griff er zunächst verbal eine Mitarbeiterin der städtischen
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Verkehrsüberwachung an, die den verbotswidrig und behindernd geparkten
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Pkw eines Bekannten des Angeklagten abschleppen lassen wollte. Dann
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„schrie der wild gestikulierende Angeklagte nur noch unverständlich herum“ und
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stieß die Zeugin gegen die Schulter. Er beruhigte sich nicht, als drei uniformierte Polizeibeamte eintrafen. Gegen einen Platzverweis setzte er sich brüllend zur
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Wehr. Als ein Polizist ihn wegzuführen versuchte, schlug er mit der Faust nach
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diesem. Weiteren Beamten gelang es, dem sich heftig wehrenden Angeklagten
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Handschellen anzulegen und ihn in einen Streifenwagen zu bringen. Auf der
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Fahrt zur Dienststelle trat er um sich, wobei zwei der ihn begleitenden Polizeibeamten leicht, ein weiterer erheblich verletzt wurden.
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Im April 2016 griff der Angeklagte einen Bruder seiner früheren Ehefrau
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sowie deren neuen Lebensgefährten an. Er konnte die Trennung von seiner
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Ehefrau nicht überwinden und war verärgert darüber, dass ihre Familie ihre
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neue Beziehung zu
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G.
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billigte. Am Tattag brachte er in Erfahrung,
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dass sich Teile ihrer Familie und ihr neuer Lebensgefährte in einem Café aufhielten. Nachdem er einen Bruder seiner früheren Ehefrau bereits vor dem Café
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geschlagen hatte, folgte er diesem in den Gastraum und entdeckte dort den
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Zeugen G.
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. Unvermittelt zog er einen Schraubendreher, den er zufällig da-
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bei hatte, und „fuchtelte“ damit vor dessen Oberkörper hin und her. Dabei fügte
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er ihm eine oberflächliche Wunde auf der Brust zu. Der körperlich überlegene
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G.
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wehrte sich. Der Angeklagte wurde von weiteren Gästen aus dem Café
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gedrängt, schlug jedoch von außen gegen die Fensterscheiben, so dass sich
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G.
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mit einigen Gästen vor die Tür begab. Obwohl G.
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drohte, den An-
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geklagten mit einem Holzbrett zu schlagen, stürmte dieser mit dem Schraubendreher auf den Zeugen zu und fügte ihm damit weitere oberflächliche Wunden
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zu. Erst nachdem G.
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ein Messer aus dem Café geholt hatte, dessen Ein-
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satz er dem Angeklagten androhte, ergriff dieser die Flucht. Im Rahmen eines
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nicht verfahrensgegenständlichen Nachtatgeschehens kam es kurz darauf zu
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einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen einem weiteren Bruder der früheren Ehefrau und dem Angeklagten, in dessen Verlauf der Angeklagte den Bruder mit dem Schraubendreher in den Rumpf stach.
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Aufgrund seiner psychischen „Erkrankung“ war der Angeklagte nach Auffassung des sachverständig beratenen Landgerichts zum Zeitpunkt der Taten
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„massiv eingeschränkt, sein Verhalten zu modulieren und seine Aggressivität zu
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kontrollieren“. Er steigerte sich weiter in eine Aggression hinein, „die nicht zielführend sein konnte“ (UA S. 17). Dies führte dazu, dass seine Steuerungsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten erheblich vermindert war.
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2. Der Maßregelausspruch hält einer sachlich-rechtlichen Prüfung nicht
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stand.
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Die Anordnung nach § 63 StGB bedarf einer besonders sorgfältigen Begründung, weil sie eine schwerwiegende und gegebenenfalls langfristig in das
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Leben des Betroffenen eingreifende Maßnahme darstellt. Den danach zu erhebenden Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.
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a) Bereits das Vorliegen eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB ist
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nicht hinreichend belegt.
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Die Sachverständige und ihr folgend das Landgericht ordnen die beim
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Angeklagten diagnostizierte Persönlichkeitsstörung dem Eingangsmerkmal der
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krankhaften seelischen Störung des § 20 StGB zu. Derartige Defekte sind jedoch am Merkmal der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ zu messen
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(vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2013 – 2 StR 463/13,
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NStZ-RR 2014, 72, und vom 21. Juli 2015 – 2 StR 163/15; SSW-StGB/Kaspar,
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3. Aufl., § 20 Rn. 71, 79 ff.). Dieses Eingangsmerkmal wird allein durch den Befund einer Persönlichkeitsstörung nicht belegt. Erforderlich ist bei einer nicht
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pathologisch begründeten Persönlichkeitsstörung, dass sie in ihrem Gewicht
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einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt. Dabei sind der Ausprägungsgrad der Störung und ihr Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des
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Täters von Bedeutung. Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung ist im Allgemeinen maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des Deliktes zu
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Einschränkungen des sozialen Handlungsvermögens gekommen ist (vgl. zum
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Ganzen BGH, Urteile vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03, BGHSt 49, 45, 52
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und vom 1. Juli 2015 – 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319 f.; Beschluss vom
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4. Dezember 2007 – 5 StR 398/07, NStZ-RR 2008, 104).
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Hierzu verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Es wird lediglich die
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Einschätzung der Sachverständigen wiedergegeben, dass es sich bei der emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung um eine schwere Störung der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens handele, die „zumeist“ mit persönlichen
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und sozialen Beeinträchtigungen einhergehe (UA S. 18). Ob und inwieweit dies
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beim Angeklagten der Fall ist, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Die vor
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2015 aufgetretenen Auffälligkeiten (Aggressionstaten zum Nachteil der Ehefrau;
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Konsultationen eines niedergelassenen Psychiaters wegen Angststörungen)
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müssen insoweit außer Betracht bleiben, da das Landgericht erst beginnend mit
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dem Jahr 2015 das sichere Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung festgestellt
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hat.
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b) Zur Bejahung eines dauernden Zustands im Sinne von § 63 StGB
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reicht die auf eine Persönlichkeitsstörung zurückzuführende Disposition nicht
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aus, in bestimmten Belastungssituationen wegen mangelnder Fähigkeit zur Impulskontrolle in den Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit zu geraten (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2008 – 4 StR 595/07 mwN). Dies
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hat das Landgericht im Grundsatz erkannt und gestützt auf die entsprechende
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Beurteilung der Sachverständigen – darauf abgestellt, dass für den Angeklagten bereits alltägliche Situationen ausreichende Anreize „für einen erneuten
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krankheitsbedingten Aggressionsschub mit gewalttätigem Verhalten“ böten (UA
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S. 43). Allerdings ist diese Einschätzung der Sachverständigen und des Landgerichts bislang lediglich durch die Anlasstat vom August 2015 und damit unzureichend belegt.
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3. Da über die Voraussetzungen des § 21 StGB neu entschieden werden
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muss, war auch der Strafausspruch aufzuheben. Unabhängig hiervon hätte er
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einer rechtlichen Überprüfung nicht standgehalten. Das Landgericht hat zu Las-
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ten des Angeklagten gewertet, dass im Fall 1 die Widerstandshandlung von
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erheblicher Brutalität gekennzeichnet war und weit über das hinausgegangen
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sei, was Polizeibeamte „an Widerstandshandlungen üblicherweise erleiden“
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müssten. Im Fall 2 hat es negativ berücksichtigt, dass der Angeklagte den Zeugen G.
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mehrfach attackierte. Diese Umstände sind jedoch nach den Ur-
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teilsausführungen (UA S. 30 f.) gerade durch die Persönlichkeitsstörung des
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Angeklagten bedingt. Sofern diese sich im Sinne des § 21 StGB schuldmindernd ausgewirkt hat, durften sie dem Angeklagten jedenfalls nicht uneingeschränkt strafschärfend angelastet werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1961 – 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; Beschlüsse vom 25. Oktober 2012 – 5 StR 512/12; vom 9. Oktober 1996 – 3 StR 454/96, NStZ-RR 1997,
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66 mwN).
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Mutzbauer
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Sander
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König
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Schneider
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Mosbacher
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