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5 StR 354/05
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 20. September 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Steuerhinterziehung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2005
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beschlossen:
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Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den
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vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung
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der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom
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26. Januar 2000 und die Revision gegen das genannte Urteil
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werden verworfen.
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Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
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G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen
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und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs
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Jahren verurteilt. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die
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Revisionseinlegungsfrist und seine Revision bleiben ohne Erfolg.
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1. Der Angeklagte – ein promovierter Jurist – und sein Verteidiger erklärten im Anschluss an die Verkündung des Urteils am 26. Januar 2000,
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dass auf Rechtsmittelbelehrung und auf Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet werde. Nachdem der Angeklagte nach eigenen Angaben am
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18. Mai 2005 über den Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des
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Bundesgerichtshofs vom 3. März 2005 (NJW 2005, 1440) Kenntnis erlangt
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hatte, beantragte er mit Schreiben vom 19. Mai 2005 durch seinen nunmehrigen Verteidiger
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B
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Wiedereinsetzung in den vorigen
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Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist und legte gleichzeitig Revision ein.
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Den Wiedereinsetzungsantrag begründet er im Wesentlichen damit,
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dass der Rechtsmittelverzicht Bestandteil einer verfahrensbeendenden Absprache gewesen sei, die auch beinhaltet habe, dass nur im Falle eines
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Rechtsmittelverzichts Haftverschonung gewährt werden würde.
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2. Der Wiedereinsetzungsantrag versagt.
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a) Bereits die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages sind nicht hinreichend glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO).
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Die Staatsanwaltschaft ist den Behauptungen des Angeklagten zum
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Ablauf der Hauptverhandlung ausdrücklich entgegengetreten, insbesondere
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hat sie in Abrede genommen, dass eine verfahrensbeendende Absprache
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zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung stattgefunden hat;
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das Gericht habe auch nicht auf einen Rechtsmittelverzicht hingewirkt. Weder aus dem Urteil noch aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich die
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Richtigkeit des Vorbringens des Angeklagten. Der damalige Verteidiger
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Rechtsanwalt
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C
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hat entgegen der Ankündigung des jetzi-
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gen Verteidigers keine Stellungnahme zu den Vorgängen abgegeben. Die
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Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen gehen zu Lasten des
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Antragstellers (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 2 m.w.N.).
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b) Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch unbegründet.
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Zwar hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs
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durch Beschluss vom 3. März 2005 (NJW 2005, 1440) entschieden, dass das
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Gericht – das im Rahmen einer Urteilsabsprache auf einen Rechtsmittelverzicht nicht hinwirken darf – nach jedem Urteil, dem eine Verfahrensabsprache zugrunde liegt, den Rechtsmittelberechtigten neben der Rechtsmittelbelehrung nach § 35a Satz 1 StPO stets auch „qualifiziert“ darüber belehren
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muss, dass er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist,
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Rechtsmittel einzulegen.
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Indes hat das Fehlen der erforderlichen qualifizierten Belehrung lediglich die Wirkung, dass der erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam ist, so
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dass dem Angeklagten die – hier erheblich überschrittene – einwöchige Frist
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zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung gestanden
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hätte. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung zur Frist der Einlegung der Revision war dies – wie die etwa unzulässige Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen einer Urteilsabsprache oder ein ebenfalls unstatthaftes Hinwirken des Gerichts auf einen
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Rechtsmittelverzicht – ohne Bedeutung. Das Unterlassen der qualifizierten
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Belehrung zieht nicht die Vermutung des § 44 Satz 2 StPO nach sich (BGH
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aaO). Insoweit ist auch die vom Angeklagten als Wiedereinsetzungsgrund
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geltend gemachte späte Kenntnisnahme von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ohne Relevanz; denn in der Unkenntnis des Angeklagten
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oder seines Verteidigers von bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (oder gar von einem bestimmten Beschluss des Großen Senats für
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Strafsachen) liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (vgl.
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BGH aaO; BGH, Beschluss vom 19. April 2005 – 5 StR 586/04; BGH, Beschluss vom 1. Juli 2005 – 5 StR 583/03; letztere Entscheidung auch zur Unerheblichkeit der auch hier erfolgten, freilich bedenklichen Verfahrensweise
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im Zusammenhang mit der nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelverzicht
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getroffenen Haftentscheidung).
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3. Danach ist die Revision unzulässig, weil verspätet eingelegt (§ 341
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Abs. 1 StPO).
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Harms
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Häger
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Brause
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Gerhardt
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Schaal
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