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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 324/18
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vom
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13. September 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Diebstahls u.a.
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ECLI:DE:BGH:2018:130918B5STR324.18.0
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2018
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gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
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Landgerichts Saarbrücken vom 21. Februar 2018 wird
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a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
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II.4 der Urteilsgründe (Einbruchsdiebstahl vom 22. September 2017) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
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b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
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dass der Angeklagte des Diebstahls in vier Fällen jeweils
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in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig ist, und im
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Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte insoweit als Gesamtschuldner haftet.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
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Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
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wegen Diebstahls in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung
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unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Zudem hat es
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die Einziehung von Wertersatz angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte
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Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
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Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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2
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1. Das Verfahren ist im Fall II.4 der Urteilsgründe auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen, weil die Strafe, die für den
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dem Angeklagten zur Last gelegten Einbruchsdiebstahl vom 22. September 2017 zum Nachteil des Landratsamtes in Ottweiler zu verhängen wäre, neben den Strafen, auf die gegen den Angeklagten im Übrigen erkannt worden
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ist, nicht ins Gewicht fallen würde. Hinsichtlich dieser Tat ist fraglich, ob die
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vom Landgericht getroffenen Feststellungen den Schuldspruch wegen vollendeten Diebstahls in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Zueignungsabsicht
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tragen. Der Diebstahl wäre nur dann vollendet, wenn sich der Angeklagte und
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sein Mittäter gerade die Schlüsseltresore und/oder die in ihnen enthaltenen
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Schlüssel zuzueignen beabsichtigt hätten.
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Die Schuldspruchänderung hinsichtlich der Anzahl der abgeurteilten
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Diebstahlstaten ergibt sich aus der vorgenommenen Teileinstellung.
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4
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2. Trotz des Entfallens der von der Einstellung betroffenen Einzelstrafe
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kann der Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben. Angesichts
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der Höhe der Einsatzstrafe von drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe im
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Fall II.5 und der Höhe der verbleibenden drei Freiheitsstrafen von einem Jahr
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und acht Monaten (Fall II.1), einem Jahr und zehn Monaten (Fall II.2) und einem Jahr und acht Monaten (Fall II.3) sowie der einbezogenen Freiheitsstrafe
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in Höhe von einem Jahr und drei Monaten schließt der Senat aus, dass die
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Strafkammer ohne die wegfallende Strafe eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe
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gegen den vielfach auch einschlägig vorbestraften Angeklagten festgesetzt hätte.
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3. Der Senat ordnet ergänzend zu der vom Landgericht rechtsfehlerfrei
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getroffenen Anordnung einer Einziehung des Wertes des von dem Angeklagten
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Erlangten auch dessen gesamtschuldnerische Haftung an (vgl. BGH, Urteil vom
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18. Juli 2018 – 5 StR 645/17 mwN).
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4. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Kostenermäßigung (§ 473 Abs. 4 StPO).
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Mutzbauer
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Sander
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Berger
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Schneider
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Köhler
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