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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 324/18
vom
13. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:130918B5STR324.18.0
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2018
gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 21. Februar 2018 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II.4 der Urteilsgründe (Einbruchsdiebstahl vom 22. September 2017) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte des Diebstahls in vier Fällen jeweils
in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig ist, und im
Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte insoweit als Gesamtschuldner haftet.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
-3-
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
wegen Diebstahls in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung
unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Zudem hat es
die Einziehung von Wertersatz angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte
Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Das Verfahren ist im Fall II.4 der Urteilsgründe auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen, weil die Strafe, die für den
dem Angeklagten zur Last gelegten Einbruchsdiebstahl vom 22. September 2017 zum Nachteil des Landratsamtes in Ottweiler zu verhängen wäre, neben den Strafen, auf die gegen den Angeklagten im Übrigen erkannt worden
ist, nicht ins Gewicht fallen würde. Hinsichtlich dieser Tat ist fraglich, ob die
vom Landgericht getroffenen Feststellungen den Schuldspruch wegen vollendeten Diebstahls in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Zueignungsabsicht
tragen. Der Diebstahl wäre nur dann vollendet, wenn sich der Angeklagte und
sein Mittäter gerade die Schlüsseltresore und/oder die in ihnen enthaltenen
Schlüssel zuzueignen beabsichtigt hätten.
3
Die Schuldspruchänderung hinsichtlich der Anzahl der abgeurteilten
Diebstahlstaten ergibt sich aus der vorgenommenen Teileinstellung.
4
2. Trotz des Entfallens der von der Einstellung betroffenen Einzelstrafe
kann der Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben. Angesichts
der Höhe der Einsatzstrafe von drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe im
-4-
Fall II.5 und der Höhe der verbleibenden drei Freiheitsstrafen von einem Jahr
und acht Monaten (Fall II.1), einem Jahr und zehn Monaten (Fall II.2) und einem Jahr und acht Monaten (Fall II.3) sowie der einbezogenen Freiheitsstrafe
in Höhe von einem Jahr und drei Monaten schließt der Senat aus, dass die
Strafkammer ohne die wegfallende Strafe eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe
gegen den vielfach auch einschlägig vorbestraften Angeklagten festgesetzt hätte.
5
3. Der Senat ordnet ergänzend zu der vom Landgericht rechtsfehlerfrei
getroffenen Anordnung einer Einziehung des Wertes des von dem Angeklagten
Erlangten auch dessen gesamtschuldnerische Haftung an (vgl. BGH, Urteil vom
18. Juli 2018 – 5 StR 645/17 mwN).
6
4. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Kostenermäßigung (§ 473 Abs. 4 StPO).
Mutzbauer
Sander
Berger
Schneider
Köhler