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5 StR 269/12
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 19. Juni 2012
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2012
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beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Saarbrücken vom 14. Februar 2012 nach
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§ 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
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2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2
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StPO als unbegründet verworfen.
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3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des
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Landgerichts zurückverwiesen.
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G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen
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Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit
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Vergewaltigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs
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Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat hinsichtlich des
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Strafausspruchs Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349
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Abs. 2 StPO.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Angeklagte die zu Beginn des Tatzeitraums zehnjährige Nebenklägerin sexuell,
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indem er in einem Fall seinen Finger in die Scheide der sich wehrenden Nebenklägerin einführte und dabei die Beine des Kindes mit seinen eigenen
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fixierte (Fall 1; Einzelfreiheitsstrafe: sechs Jahre), in zwei Fällen ein Tablet-
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tenröhrchen (Fälle 2 und 3; Einzelfreiheitsstrafen: jeweils fünf Jahre), in einem Fall sein Geschlechtsteil (Fall 4; Einzelfreiheitsstrafe: sechs Jahre) und
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in einem weiteren Fall einen Finger ohne Gegenwehr des Kindes (Fall 5;
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Einzelfreiheitsstrafe: vier Jahre sechs Monate) in die Scheide einführte.
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2. Die Aussprüche über die verhängten Einzelfreiheitsstrafen und die
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Gesamtfreiheitsstrafe können nicht bestehen bleiben.
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a) Im Rahmen der Prüfung minder schwerer Fälle nach § 176a Abs. 4
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Halbsatz 2 StGB und des Vorliegens einer Ausnahme von der Regelwirkung
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des § 177 Abs. 2 StGB berücksichtigt das Landgericht maßgeblich, „dass die
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Tathandlungen als solche auch schwerwiegend waren. Es kam zum Einführen des Fingers sowie von Gegenständen als auch zum Geschlechtsverkehr
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mit dem Kind“ (UA S. 21). Dies stellt einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dar. Da § 176a Abs. 4 Halbsatz 2 StGB eine Strafrahmenverschiebung gerade für minder schwere Fälle des Qualifikationstatbestandes
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nach § 176a Abs. 2 StGB vorsieht, können Umstände, die diese Qualifikation
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erst begründen, nicht herangezogen werden, um einen minder schweren Fall
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abzulehnen (§ 46 Abs. 3 StGB analog; vgl. auch Fischer, StGB, 58. Aufl.,
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§ 46 Rn. 82).
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b) Auch die äußerst knapp gehaltene Begründung für die konkrete
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Zumessung der Einzelstrafen hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach
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einer formelhaften Wiedergabe des Textes von § 46 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
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StGB beschränkt sich die Abwägung des Landgerichts darauf, dem für den
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Angeklagten sprechenden Umstand, „dass er bei den Taten nicht mit massiver körperlicher Gewalt gegen die Nebenklägerin einwirkte“, den Umstand
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gegenüberzustellen, „dass er das in ihn gesetzte Vertrauen grob missbrauchte und ausnutzte“ (UA S. 22). Zwar braucht das Tatgericht im Allgemeinen in
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den Urteilsgründen nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die Strafzumessung bestimmend sind (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Eine erschöpfende
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Darstellung aller letztlich maßgebenden belastenden und entlastenden Um-
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stände ist weder vorgeschrieben noch möglich. An die Wiedergabe der für
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die Strafzumessung bestimmenden Umstände sind aber umso höhere Anforderungen zu stellen, je höher die erkannte Strafe ist (vgl. BGH, Beschluss
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vom 30. August 1983 – 5 StR 587/83, StV 1984, 152). Das Landgericht hat
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Strafen verhängt, die sich im oberen Bereich der üblicherweise für vergleichbare Taten verhängten Strafen bewegen. Angesichts dessen bedurfte die
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Bemessung der Strafhöhen einer eingehenderen Begründung als geschehen. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, ob der bereits am 30. Januar 2007 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer zur Bewährung
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ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilte Angeklagte die
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verfahrensgegenständlichen Taten noch während des Laufs der Bewährungsfrist aus dieser Verurteilung begangen hat oder hiervon zu seinen
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Gunsten nicht ausgegangen werden kann.
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Im Übrigen begegnet die Bemessung der Gesamtstrafe – für sich genommen – rechtlichen Bedenken. Das Landgericht verweist zwar auf den
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Umstand, dass die Taten in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang begangen wurden, zieht daraus aber keine erkennbaren Konsequenzen.
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3. Der Senat hebt das angefochtene Urteil daher im gesamten Strafausspruch auf. Da lediglich Wertungsfehler vorliegen, können die Feststellungen bestehen bleiben. Sie können um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.
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Basdorf
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Schaal
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Dölp
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Schneider
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König
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