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5 StR 243/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2009
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 19. Dezember 2008 im Ausspruch
über die beiden Gesamtstrafen gemäß § 349 Abs. 4 StPO
aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in dreizehn
Fällen und versuchten Diebstahls (Fälle II.1 bis II.14) unter Auflösung einer
durch Urteil des Landgerichts Dresden vom 13. Juni 2006 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der dort gebildeten Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ferner wegen neun weiterer Diebstähle und eines versuchten Diebstahls
(Fälle II.15 bis II.24) zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und acht Monaten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet nach
§ 349 Abs. 2 StPO.
-3-
2
1. Der Schuldspruch und die 24 Einzelstrafaussprüche (zwischen zehn
Monaten und einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe) begegnen – wie
der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat –
keinen sachlichrechtlichen Bedenken. Auch die erhobenen Verfahrensrügen
haben aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:
3
a) Die gegen eine nur selektive Auswahl von Daten aus dem eingesetzten Global Positioning System (GPS) gerichtete Verfahrensrüge scheitert
nach den Grundsätzen von BGHSt 49, 317, 327 f.; BVerfGE 63, 45, 69 ff. an
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. indes zur Sache BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 – 3 StR 89/09).
4
b) Soweit die Revision die fehlerhafte Behandlung zweier Beweisanträge als tatsächlich bedeutungslos beanstandet (§ 244 Abs. 3 Satz 2
StPO), sind diese Rügen mangels Vortrags der rügebegründenden Tatsachen aus dem sachlich zugehörigen Akteninhalt, ohne dessen Kenntnis die
Beanstandungen weitgehend unverständlich bleiben, unzulässig.
5
2. Die Gesamtstrafenaussprüche haben hingegen keinen Bestand. Es
ist zu besorgen, dass das Landgericht das hohe Gesamtstrafübel nicht zureichend bedacht hat.
6
Die Strafkammer hat zu Recht dem Urteil des Landgerichts Dresden
vom 13. Juni 2006 Zäsurwirkung zuerkannt und so zwei Gesamtfreiheitsstrafen gebildet. Nötigt aber die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Verurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines
zu hohen Gesamtstrafübels ausgleichen (vgl. BGHSt 41, 310, 311; 43, 216,
217; BGH NStZ-RR 2008, 234).
-4-
7
Diesem
rechtlichen
Maßstab
werden
die
Strafzumessungs-
erwägungen im angefochtenen Urteil nicht vollständig gerecht. Zwar hat das
Landgericht die nachteilige Wirkung des Gesamtstrafübels in den Blick genommen. Von einem Ausgleich dessen hat es indes abgesehen, weil die
einbezogenen Einzelfreiheitsstrafen (vier, fünf und acht Monate) „keineswegs
geringfügig“ waren und der Angeklagte seine Diebstahlshandlungen in den
Fällen II.15 bis II.24 nur wenige Wochen nach der zäsurbedingenden Verurteilung fortgesetzt habe (UA S. 42).
8
Diese – im Ansatz zutreffenden – Erörterungen greifen hier zu kurz.
Insbesondere auch mit Rücksicht auf einen drohenden Widerruf der Aussetzung einer beträchtlichen Reststrafe war die vom Landgericht vorgenommene Gesamtstrafenbildung noch näher zu erörtern. Die Strafkammer hat nicht
erkennen lassen, dass sie sich des danach drohenden, insgesamt fast neun
Jahre dauernden Freiheitsentzugs als hier bestimmenden Umstands bewusst
gewesen ist. Zudem hat sie eine beträchtliche Erhöhung der jeweiligen
Einsatzstrafen (jeweils ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe) bei vergleichsweise eher geringen Einzel- und Gesamtschäden (insgesamt kaum
mehr als 20.000 Euro) vorgenommen. Zwei Besonderheiten kommen hinzu:
9
Die zur Bildung von zwei Gesamtstrafen nötigende Zäsur ist durch eine ganz ungewöhnliche Dauer eines Berufungsverfahrens vor dem Landgericht Dresden von etwa zweieinhalb Jahren zwischen der amtsgerichtlichen
Verurteilung vom 24. Januar 2005 und dem Berufungsurteil hervorgerufen
worden. Bei gewöhnlicher Verfahrensdauer hätte das Berufungsverfahren
vor dem hier abgeurteilten ersten Einbruch (Fall II.1, 30. Dezember 2006)
abgeschlossen sein müssen. Diese Besonderheit bedurfte der Erörterung
und Berücksichtigung bei der Bemessung der Gesamtstrafen.
10
Nichts anderes gilt für den markanten Unterschied zwischen der massiven Bestrafung des Angeklagten und der überaus milden Sanktion gegen
seinen an sämtlichen Taten beteiligten Mittäter, auf dessen Geständnis die
-5-
Strafkammer die Überführung des Angeklagten gestützt und den es zu zwei
Jahren Gesamtfreiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt hat. Eine derart signifikante Diskrepanz der Sanktionen ist jedenfalls erörterungsbedürftig.
11
3. Da der Strafausspruch allein aufgrund von Begründungs- und Wertungsfehlern keinen Bestand hat, bedurfte es der Aufhebung der zugrunde
liegenden Feststellungen nicht. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
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