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5 StR 241/09
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 17. Juli 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen besonders schweren Raubes
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2009
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beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 16. März 2009 im Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
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Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO
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als unbegründet verworfen.
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Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
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Cottbus zurückverwiesen.
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G r ü n d e
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren
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Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die allein mit der Sachrüge geführte Revision ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang erfolgreich.
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2
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Der Schuldspruch begegnet – wie der Generalbundesanwalt in seiner
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Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat – keinen sachlichrechtlichen Bedenken. Hingegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
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3
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Zwar hat die Strafkammer mit tragfähiger Begründung im Wege einer
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umfassenden Gesamtschau von Tat und Persönlichkeit des vorbelasteten
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Angeklagten das Vorliegen eines minderschweren Falles (§ 250 Abs. 3
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StGB) abgelehnt. Die Ausführungen zur Begründung der Strafzumessung im
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engeren Sinne sind indes – auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes (BGHSt 34, 345, 349) –
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lückenhaft. Zur Begründung der im anwendbaren Strafrahmen gefundenen
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Strafe stützt sich die Strafkammer ausschließlich unter pauschaler Verweisung auf die im Rahmen der Erörterungen zum minderschweren Fall dargestellten nicht unerheblichen Strafmilderungsgründe. Strafschärfungsgründe
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werden nicht genannt. Danach bleibt die beträchtliche Übersetzung der erheblichen Mindeststrafe des § 250 Abs. 2 StGB unbegründet.
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4
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Angesichts des bloßen Wertungsfehlers bedarf es nicht der Aufhebung von Urteilsfeststellungen. Das neue Tatgericht hat die Strafe auf der
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Grundlage sämtlicher bestehender Feststellungen festzusetzen, die allenfalls
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durch weitere nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden dürfen.
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Basdorf
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Raum
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Schneider
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Brause
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Dölp
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