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5 StR 240/01
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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vom 10. Juli 2001
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexueller Nötigung u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juli 2001, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzende Richterin Harms,
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Richter Basdorf,
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Richterin Dr. Tepperwien,
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Richter Dr. Raum,
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Richter Dr. Brause
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als beisitzende Richter,
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Richterin am Landgericht
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als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwältin
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als Verteidigerin,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Januar 2001 wird verworfen.
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Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen
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Auslagen zu tragen.
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– Von Rechts wegen –
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Gründe
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in
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zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu vier
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Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
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1. Am 20. August 2000 überfiel der 22jährige unbestrafte Angeklagte
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nachts kurz nach 23 Uhr in Berlin-Hellersdorf auf dunkler Straße im Abstand
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von zehn Minuten zwei junge Frauen. Der Angeklagte war beträchtlich alkoholisiert mit höchstens 2,42 ‰ und infolgedessen möglicherweise in seiner
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Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. An die 17jährige
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S
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trat er von hinten heran, hielt ihr Mund und Augen zu, brachte sie zu Boden
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und berührte die sich heftig wehrende junge Frau kräftig und nachhaltig über
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der Kleidung im Schambereich. Er versuchte, sie am Tragriemen ihres
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Rucksacks ins Gebüsch zu ziehen. Sie konnte durch Preisgabe des Rucksacks entfliehen. Kurz danach umfaßte der Angeklagte von hinten den Hals
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der 15jährigen
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N
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, hielt ihr den Mund zu, brachte sie zu Boden, öff-
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nete ihre Hose und berührte sie unter der Kleidung am Unterleib und an der
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Brust. Der Angeklagte entfernte sich, als eine Frau, die sein Vorgehen bemerkt hatte, Einhalt gebot.
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2. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Auch im ersten Fall überschreitet die sexualbezogene Handlung des Angeklagten die Erheblichkeitsschwelle des § 184c Nr. 1 StGB.
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Die Überprüfung des Strafausspruchs ergibt gleichfalls keinen
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Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Zwar sind die Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten im ersten und von drei Jahren
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und drei Monaten im zweiten Fall ebenso wie die Gesamtstrafe hoch. Die
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Sanktionierung überschreitet gleichwohl noch nicht eindeutig das Maß des
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Schuldangemessenen, so daß nicht etwa ein Rechtsfehler allein im Blick auf
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die Strafhöhe festzustellen ist. Die Strafzumessungsgründe im angefochtenen Urteil sind ebenfalls nicht zu beanstanden.
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a) Die Strafrahmenwahl des Landgerichts, das minder schwere Fälle
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(§ 177 Abs. 5 StGB) abgelehnt und den Strafrahmen des § 177 Abs. 1
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(i.V.m. § 52 Abs. 2) StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, ist
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rechtsfehlerfrei begründet.
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Das Landgericht hat die – identische – Begründung für Strafrahmenwahl und allgemeine Strafzumessung zusammengefaßt. Dieser sachgerechte Aufbau der Strafzumessungserwägungen ergibt eindeutig, daß das
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Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des “vertypten” Milderungsgrundes aus § 21 StGB bei der Strafrahmenwahl mitbedacht hat.
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Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht minder schwere Fälle maßgeblich im Blick auf das Tatbild abgelehnt, das in beiden Fällen gleichermaßen
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von dem für die Opfer außerordentlich beängstigenden gewaltsamen Vorgehen des Angeklagten in der konkreten Tatsituation geprägt war. Daß das
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Landgericht demgegenüber den eher geringen Grad der spezifisch sexualbezogenen Rechtsgutverletzungen unerwähnt gelassen hat, begründet nicht
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die Besorgnis, es könne diesen Umstand übersehen haben; es durfte ihn vor
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dem Hintergrund des gesamten Tatbildes als nicht bestimmenden Strafzumessungsgrund ansehen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Zwar hat sich das
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Landgericht, obgleich der Angeklagte in beiden Fällen bei der Tatausführung gestört worden ist, nicht davon überzeugt, daß er intensivere
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sexuelle Handlungen erstrebte. Dennoch begründete die Art seines Vorgehens, das er bewußt gewählt und damit zu verantworten hat, bei beiden Geschädigten die berechtigte Furcht, Opfer einer brutalen Vergewaltigung
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durch einen Unbekannten zu werden.
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b) Auch sonst enthält das Urteil keine rechtsfehlerhaften Strafzumessungserwägungen. Das Landgericht durfte dem Angeklagten die Massivität
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der konkret angewandten Gewalt ohne Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB
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anlasten. Die Bewertung besonders massiver Gewalt ist hier zwar nicht aufgrund physischer Verletzungen der Opfer gerechtfertigt, indes ohne weiteres
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aufgrund der überraschenden und außerordentlich beängstigenden Vorgehensweise des Angeklagten in der konkreten Tatsituation. Für die Geschädigten belastende Umstände der Taten, nämlich deren Ausführung zur
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Nachtzeit auf einsamer Straße und die körperliche Unterlegenheit der attakkierten jungen Frauen, durften dem Angeklagten trotz seines spontanen
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Entschlusses zur Tatbegehung als gleichwohl verschuldete negative Faktoren der Art der Ausführung und der Auswirkungen der Tat angelastet werden
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(§ 46 Abs. 2 StGB).
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c) Der Senat hat erwogen, ob die im Urteil abschließend angestellten Anmerkungen zu notwendiger Therapierung des Angeklagten befürchten
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lassen, das Landgericht könne die Sanktionierung jenseits von zulässiger
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Ausrichtung an der Schuld des Angeklagten maßgeblich im Blick auf die erwartete Dauer einer zu seiner Resozialisierung als geboten angesehenen
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Therapie besonders hoch bemessen haben. Indes rechtfertigt allein die Höhe der gravierenden, aber nicht als nicht mehr schuldangemessen zu bewertenden Bestrafung solche Besorgnis nicht; der Aufbau des Urteils steht
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ihr entgegen. Die entsprechenden Erwägungen sind vielmehr ersichtlich als
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sachgerechte Anregung für die konkrete Ausgestaltung eines individuell auf
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die Bedürfnisse des Angeklagten im Interesse der Allgemeinheit zugeschnittenen Strafvollzuges zu verstehen. Sofern sich eine Therapie – namentlich auch durch aktive Mitwirkung des Angeklagten – verwirklichen lassen sollte, wird hierin möglicherweise zu gegebener Zeit ein besonderer
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Grund für eine Aussetzung des Strafrestes bereits nach hälftiger Verbüßung
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gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu finden sein.
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Harms
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Basdorf
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Raum
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Tepperwien
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Brause
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