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5 StR 232/12
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 21. Juni 2012
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2012
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beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Januar 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO
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aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung
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des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
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Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
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unbegründet verworfen.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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G r ü n d e
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer
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Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe unter Einbeziehung weiterer Freiheitsstrafen zu einer
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Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von
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§ 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die unterbliebene Maßregelanordnung nach § 64 StGB hat keinen
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Bestand.
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a) Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit 1984 regelmäßig Cannabis und etwa seit 1991/1992 zunächst gelegentlich und
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„bald“ täglich Kokain bis zum Tode seiner Mutter im Jahre 2002. Danach
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schränkte er seinen Kokainkonsum ein und absolvierte im Jahr 2005 mit Erfolg eine eineinhalbjährige Drogentherapie, so dass er bis Mitte 2008 drogenabstinent blieb. Nach einem Rückfall nahm er bis zu seiner Inhaftierung
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Mitte Februar 2010 „zwar nicht täglich, aber in unregelmäßigen Abständen
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etwa zwei- bis dreimal wöchentlich, dann mehrere Wochen gar nicht, zwei
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bis drei Gramm Kokain ein“. Nach dem Konsum litt der Angeklagte unter
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Schweißausbrüchen, Krampfanfällen, Wahnvorstellungen und Ruhelosigkeit,
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weshalb er sich danach mehrere Tage erholen musste. Zuletzt führte der
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Angeklagte von August 2010 bis April 2011 eine ambulante Drogentherapie
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durch, wobei es im Sommer 2011 zu einem (einmaligen) Rückfall kam. Seinen Drogenkonsum ab Mitte 2008 finanzierte sich der Angeklagte aus den
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vom Nebenkläger fortlaufend erpressten Zahlungen.
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b) Die Strafkammer hat – sachverständig beraten – einen Hang des
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Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht
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zweifelsfrei festzustellen vermocht, weil der Angeklagte nicht von einer
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Suchtmittelabhängigkeit beherrscht und sein Leben nicht auf den Betäubungsmittelkonsum eingeengt gewesen sei. Es liege zwar ein schädlicher
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und „süchtiger“ Kokainkonsum vor; ein durchgängiges Syndrom einer schweren Betäubungsmittelabhängigkeit sei aber nicht feststellbar, weil der Angeklagte in der Lage gewesen sei, seinen Drogenkonsum zu kontrollieren, sich
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aus eigener Initiative einer Drogentherapie zu unterziehen und sich um seine
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familiären Belange zu kümmern.
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c) Die Begründung, mit der das Landgericht einen Hang im Sinne von
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§ 64 Satz 1 StGB verneint hat, ist rechtsfehlerhaft. Von einem Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad
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physischer Abhängigkeit erreicht haben muss (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss
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vom 9. November 2011 – 2 StR 427/11, StV 2012, 282 mwN). Die Annahme
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einer solchen Neigung liegt nach den Urteilsgründen nahe; die vom Landgericht geforderte Betäubungsmittelabhängigkeit des Täters ist hingegen nicht
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Voraussetzung der Maßregelanordnung.
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2. Der Senat hebt daher die Entscheidung über den unterbliebenen
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Maßregelanspruch auf. Er schließt aus, dass das Landgericht bei Anordnung
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der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
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Das neue Tatgericht wird auch die übrigen Voraussetzungen des § 64
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StGB zu prüfen und gegebenenfalls eine Entscheidung über die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel zu treffen haben (§ 67 Abs. 2
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StGB). Der Aufhebung von Feststellungen zum unterbliebenen Maßregelausspruch bedarf es nicht, weil lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Gleichwohl wird es zur Abklärung der maßgeblichen aktuellen Situation des Angeklagten der Anhörung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) bedürfen. Die
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bisherigen Feststellungen können durch sie nicht widersprechende ergänzt
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Raum
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Schaal
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König
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Schneider
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Bellay
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