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5 StR 213/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2004
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Oktober 2003
nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und
Verabredung zu einem schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur insoweit Erfolg, als die Bildung der Gesamtstrafe nicht rechtsfehlerfrei ist; im übrigen ist
das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen wurde der sonst nicht bestrafte Angeklagte
am 20. März 2003 – also nach den hier abgeurteilten Taten – durch Urteil
des Landgerichts Frankfurt (Oder) wegen einer im Dezember 1996 begangenen schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gemäß § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. den
-3-
§§ 53, 54 StGB kam daher eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Betracht. Hierzu äußert sich das angefochtene Urteil nicht.
Die Bildung einer Gesamtstrafe darf grundsätzlich nicht dem
Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen bleiben (vgl. BGHSt 12, 1, 5
f.; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 55 Rdn. 34 m.w.N.). Anhaltspunkte für
eine in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme von dieser Pflicht zur Gesamtstrafenbildung (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht
2, 3) liegen nicht vor.
Da der Angeklagte durch die weitere unterbliebene Gesamtstrafenbildung beschwert sein kann, muß das Urteil insoweit aufgehoben werden. Die
dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen
bleiben; ergänzende Feststellungen sind zulässig.
Harms
Häger
Gerhardt
Basdorf
Raum