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827 B

5 StR 145/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 31. Mai 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005
beschlossen:
Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision gegen das
Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. September 2004
und die Kosten seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu tragen.
G r ü n d e
Der Angeklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts
zunächst durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. Oktober 2004 zurückgenommen. Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
„zur Begründung der Revision“ hat er durch Schriftsatz seines Verteidigers
vom 12. Mai 2005 zurückgenommen.
Basdorf
Raum
Häger
Gerhardt
Brause