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5 StR 101/11
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 12. April 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2011
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beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. November 2010 gemäß § 349
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Abs. 4 StPO dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer
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Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt wird.
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Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
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unbegründet verworfen.
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Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Die Gebühr wird um ein Zehntel ermäßigt; je ein Zehntel der
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gerichtlichen Auslagen und der notwendigen Auslagen des
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Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
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G r ü n d e
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines am 23. September 2006 begangenen Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs
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eines Kindes und eines einen Tag später begangenen Vergehens des sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs
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Jahren verurteilt (Einzelfreiheitsstrafen: fünf Jahre sowie ein Jahr und sechs
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Monate Freiheitsstrafe) und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB angeordnet.
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2
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Die mit der Sachrüge geführte Revision ist lediglich hinsichtlich der
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festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe erfolgreich. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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-3-
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3
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1. Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es die Gesamtfreiheitsstrafe begründet hat, enthalten einen vom Revisionsgericht auch eingedenk dessen begrenzten Prüfungsmaßstabs zu berücksichtigenden Wertungsfehler (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1990 – 4 StR 61/90, BGHR StGB
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§ 54 Abs. 1 Bemessung 5 und BGH, Beschluss vom 25. August 2010
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– 1 StR 410/10, NJW 2010, 3176).
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4
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Das Landgericht hat „neben allen übrigen, bereits genannten Gesichtspunkten, insbesondere die neben der Strafe anzuordnende Maßregel
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der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und den engen zeitlichen
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und situativen Zusammenhang der abgeurteilten Taten ... sowie den Umstand des frühzeitig abgelegten Geständnisses berücksichtigt, wodurch die
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Vernehmung des noch immer kindlichen Opfers überflüssig geworden ist“
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(UA S. 28). Diese für die Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zusätzlichen
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Erwägungen betreffen im Wesentlichen zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände, die sich in der Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe indes erkennbar nicht niedergeschlagen haben.
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5
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2. Bei dem hier besonders begrenzten Spielraum für eine fehlerfrei
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gebildete Gesamtfreiheitsstrafe nach § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StGB
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bemisst der Senat diese auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen
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und der Erwägungen des Landgerichts vor dem Hintergrund des besonders
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engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Taten zum Nachteil
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desselben Opfers zu einem dem Zügigkeitsgebot des Art. 6 Abs. 1 MRK geschuldeten sofortigen Abschluss des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf fünf Jahre und drei Monate.
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Basdorf
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Schneider
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Raum
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Brause
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Bellay
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