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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 3/04
vom
30. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Halle vom 24. April 2003 im Ausspruch über die in den Fällen II 3. und 4. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen und über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Schutzbefohlenen in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, und wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten
verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es
den Angeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld an vier der Tatopfer verurteilt.
-3-
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch teilweise Erfolg;
im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die im Fall II 3. der Urteilsgründe wegen versuchten und im Fall II 4. der
Urteilsgründe wegen vollendeten sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen verhängten Einzelstrafen (sechs beziehungsweise sieben Monate Freiheitsstrafe) halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat
der Bemessung der Einzelstrafen rechtsfehlerhaft den - im Fall II 3. der Urteilsgründe gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten - Strafrahmen des
§ 174 Abs. 1 StGB zugrundegelegt, der eine Höchststrafe von fünf Jahren
Freiheitsstrafe vorsieht. Der Angeklagte hat sich nach den auch insoweit
rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen in beiden Fällen nicht nach § 174
Abs. 1 StGB sondern nach Absatz 2 Nr. 2 dieser Vorschrift strafbar gemacht,
der eine Höchststrafe von lediglich drei Jahren vorsieht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die fehlerhafte Anwendung des Strafrahmens des
§ 174 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Angeklagten auf die Bemessung der Einzelstrafen ausgewirkt hat, zumal beide Taten die Erheblichkeitsschwelle des
§ 184 c Nr. 1 StGB nur unwesentlich überschritten haben.
-4-
Die Aufhebung der in den Fällen II 3. und 4. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen nötigt zur Aufhebung auch der Gesamtstrafe. Die zugrundeliegenden Feststellungen können jedoch bestehenbleiben, weil sich die fehlerhafte rechtliche Würdigung der Taten insoweit nicht ausgewirkt hat.
VRi'inBGH Dr. Tepperwien
ist urlaubsbedingt ortsabwesend
und deshalb verhindert zu
unterschreiben
Maatz
Athing
Maatz
Ernemann
Sost-Scheible