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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 99/18
vom
17. Oktober 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Arnsberg vom 19. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2018:171018B4STR99.18.0
-2-
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
1. Die Verfahrensbeanstandung eines Verstoßes gegen § 247 Satz 1 und
Satz 2 StPO ist unbegründet. Die in Anwendung dieser Vorschriften erfolgte Entfernung des Angeklagten für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin umfasste
auch die der Vernehmung vorangegangene Belehrung der Nebenklägerin gemäß
§ 57 StPO über ihre Wahrheitspflicht und die Möglichkeit ihrer Vereidigung. Denn die
Belehrung nach § 57 StPO steht – sofern sie nicht sogar als dem Vernehmungsbegriff im Sinne des § 247 StPO zugehörig anzusehen ist – jedenfalls in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Vernehmung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober
1971 – 5 StR 492/71, bei Dallinger, MDR 1972, 199; Beschluss vom 18. Mai 1995
– 1 StR 247/95, Rn. 2 [jeweils für Belehrungen nach § 52 StPO]; Becker in Löwe/
Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 247 Rn. 34; Frister in SK-StPO, 5. Aufl., § 247 Rn. 28;
Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 247 Rn. 6).
2. Die weitere Verfahrensrüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen
Art. 6 Abs. 3 d) EMRK in Verbindung mit § 247a StPO geltend macht, ist zwar nicht
schon in unzulässiger Weise erhoben worden. Sie ist jedoch unbegründet, da der
Beschluss des Landgerichts, mit dem es – unter Berücksichtigung des jugendlichen
Alters und der Persönlichkeit der Nebenklägerin – eine audiovisuelle Vernehmung
der Nebenklägerin nach § 247a StPO abgelehnt hat, nicht zu beanstanden ist.
3. Auch die Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO ist nicht bereits unzulässig. Sie ist indes aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts in der Sache unbegründet.
Sost-Scheible
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Cierniak
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