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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 86/13
vom
24. April 2013
in dem Sicherungsverfahren
gegen
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2013 gemäß
§§ 44, 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der
Revision gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts
Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 18. Dezember 2012
wird verworfen.
2. Die Revision des Beschuldigten gegen das vorbezeichnete
Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Die auswärtige Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt hat durch in Anwesenheit des Beschuldigten ergangenes Urteil
vom 18. Dezember 2012 dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten, der in der LWL-Maßregelvollzugsklinik Rheine vorläufig untergebracht ist, ging am 28. Dezember
2012 beim Amtsgericht Rheine, am 3. Januar 2013 beim Landgericht Münster
und am 4. Januar 2013 bei der auswärtigen Strafkammer bei dem Amtsgericht
Bocholt ein.
-3-
2
1. Die Revision des Beschuldigten ist unzulässig, weil sie nicht binnen
Wochenfrist eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 StPO). Gemäß § 341 Abs. 1
StPO hat die Revisionseinlegung bei dem Gericht zu erfolgen, dessen Urteil
angefochten wird (§ 345 Abs. 1 StPO); bei Urteilen einer auswärtigen Strafkammer kann die Revision bei dieser oder bei dem Stammgericht eingelegt
werden (BGH, Beschluss vom 25. Januar 1995 – 2 StR 456/94, BGHSt 40, 395,
397; Beschluss vom 18. Oktober 1966 – VI ZB 13/66, NJW 1967, 107; MeyerGoßner, StPO, 55. Aufl., § 341 Rn. 6). Bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk
der Beschuldigte in einer Anstalt verwahrt wird, ist lediglich die Revisionseinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle zulässig (§ 299 StPO).
3
2. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers ist unbegründet. Der Beschuldigte war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Frist des
§ 341 Abs. 1 StPO einzuhalten. Es kann dahinstehen, ob der Beschuldigte angesichts der Weihnachtsfeiertage damit rechnen musste, dass sein am
22. Dezember 2012 abgesandtes Schreiben erst am 28. Dezember 2012, und
damit einen Tag nach Fristablauf, bei Gericht eingehen würde. Ein Verschulden
des Beschuldigten liegt jedenfalls darin, dass er die Revisionseinlegung an das
falsche Gericht geschickt hat. Ausweislich des Schreibens des Vorsitzenden
vom 7. Januar 2013 hat er den Beschuldigten nach der Urteilsverkündung ausdrücklich darüber belehrt, dass die Revision beim Amtsgericht Rheine nur zu
Protokoll der Geschäftsstelle hätte eingelegt werden können, nicht aber schriftlich. Die Erteilung der Rechtsmittelbelehrung wird durch das Protokoll der
Hauptverhandlung bestätigt. Wer aber die mündliche Rechtsmittelbelehrung
falsch versteht und deshalb die Frist versäumt, muss sich dies grundsätzlich als
eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni
2008 – 3 StR 226/08; Meyer-Goßner, aaO, § 44 Rn. 13 mwN). Ein Ausnahmefall, der etwa bei einem nicht von einem Rechtsanwalt vertretenen Ausländer in
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Betracht kommt (vgl. Meyer-Goßner, aaO), ist hier nicht gegeben. Der Verteidiger hat vielmehr den Beschuldigten mit Schreiben vom 19. Dezember 2012
nochmals ausdrücklich über die Form und Frist der Revisionseinlegung belehrt.
Der Inhalt dieses Schreibens ist nicht missverständlich formuliert, sondern stellt
die Gesetzeslage korrekt dar.
4
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die mündliche Rechtsmittelbelehrung aufgrund seines geistig-seelischen Zustands nicht verstanden
hat und aus diesem Grunde ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO), sind nicht ersichtlich. Er hat auch die spätere, ihm
innerhalb der Revisionseinlegungsfrist zugegangene schriftliche Belehrung seines Verteidigers in gleicher Weise falsch verstanden.
Mutzbauer
Roggenbuck
Bender
Cierniak
Reiter