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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 57/04
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vom
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6. April 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2004 einstimmig beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Dortmund vom 27. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen,
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da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens (UA 9) dahin berichtigt, daß der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit
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Betäubungsmitteln in 36 Fällen, davon in fünf Fällen in nicht geringer Menge, und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Maatz
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Kuckein
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Ernemann
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Athing
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Sost-Scheible
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