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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 609/08
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vom
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5. Februar 2009
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Brandstiftung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Februar 2009 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Halle vom 16. Juli 2008 im Strafausspruch
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mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
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2.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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3.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten der versuchten gemeinschädlichen
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Sachbeschädigung in zwei Fällen sowie der vorsätzlichen Brandstiftung für
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schuldig befunden und ihn unter Einbeziehung zweier Urteile des Amtsgerichts
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Eisleben zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
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verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er
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das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das
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Rechtsmittel hat zum Strafausspruch mit einer Verfahrensrüge Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen zu I. 2.
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und 3. sowie II. der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Januar
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2009, denen gegenüber auch das weitere Vorbringen im Schriftsatz des Verteidigers vom 2. Februar 2009 nicht durchdringt.
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2. Demgegenüber kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Insoweit macht die Revision mit Erfolg den absoluten Revisionsgrund des § 338
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Nr. 5 StPO i.V.m. § 231 c StPO geltend.
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a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:
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Der Angeklagte war durch das hier einbezogene Urteil des Amtsgerichts
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Eisleben vom 18. März 2008 u.a. wegen gemeinschaftlich mit den beiden Mitangeklagten des vorliegenden Verfahrens am 11. Januar 2008 begangener gefährlicher Körperverletzung zu der zur Bewährung ausgesetzten Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Diese Tat
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war, soweit es den Mittäter Carsten E.
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betrifft, nach Abtrennung des Ver-
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fahrens durch das Amtsgericht und dessen Übernahme durch das Landgericht
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Gegenstand des mit dem Verfahren gegen u.a. den Angeklagten zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahrens. Im Hauptverhandlungstermin vom 3. Juli 2008 beurlaubte die Jugendkammer den Angeklagten sowie den Mitangeklagten H.
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und ihre Verteidiger auf deren Anträ-
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ge gemäß § 231 c StPO für die Dauer der Vernehmungen derjenigen Zeugen,
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"die ausschließlich zu der Tat vom 11.01.08 vernommen werden soll(t)en", darunter ausdrücklich auch der Zeugin Evelin S.
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. Danach verließen diese
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beiden Angeklagten und ihre Verteidiger den Saal.
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Im angefochtenen Urteil hat das Landgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe den erheblichen Erziehungsbedarf des Angeklagten in erster Linie
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mit der brutalen Art und Weise des Vorgehens bei der Tat vom 11. Januar 2008
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begründet und dabei ausdrücklich auch strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte sich selbst durch die Anwesenheit von mehreren Tatzeugen, "u.a. der
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Apothekerin Frau S.
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als Hausrechtsinhaberin der betreffenden Apotheke",
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nicht in seinem Handeln stören ließ. Die Anwesenheit der Zeugin S.
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bei der
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Tat war in dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Eisleben vom 18. März
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2008 nicht erwähnt.
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b) Mit Erfolg macht die Revision geltend, dass in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers - wie das Urteil belegt - Umstände erörtert worden sind, die den Angeklagten betrafen, und deshalb die Voraussetzungen für
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eine Beurlaubung nach § 231 c Satz 1 StPO nicht vorlagen. Nach dieser Vorschrift besteht die Möglichkeit der Beurlaubung nur für einzelne Teile der Verhandlung, von denen der zu beurlaubende Angeklagte und sein Verteidiger
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„nicht betroffen“ sind. Letzteres trifft nur zu, wenn auszuschließen ist, dass die
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während der Abwesenheit des Angeklagten behandelten Umstände auch nur
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mittelbar die gegen ihn erhobenen Vorwürfe berühren. Auch wenn der Verhandlungsteil nur für den Ausspruch über eine Rechtsfolge für den Angeklagten von
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Bedeutung ist, wird dieser von ihm betroffen (Gmel in KK-StPO 6. Aufl. § 231 c
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Rdn. 4; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 231 c Rdn. 12; jew. m.N.).
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Hiernach war die Beurlaubung ungeachtet des Antrags des Verteidigers
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des Angeklagten unstatthaft. Dies folgt bereits aus dem Wesen der Einbeziehung des früheren Urteils gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG. Zwar sind der
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Schuldspruch des früheren Urteils und die ihn tragenden Feststellungen für das
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einbeziehende Gericht grundsätzlich bindend und ist deshalb auch eine vollständige oder teilweise Wiederholung der Beweisaufnahme über Umstände, die
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Gegenstand des früheren Verfahrens gewesen sind, grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Eisenberg JGG 13. Aufl. § 31 Rdn. 37 und 58). Dies schließt
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aber ergänzende Feststellungen, die zu den im früheren Verfahren getroffenen
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nicht in Widerspruch stehen, nicht aus. Im Übrigen ist das einbeziehende Gericht hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs nicht an die Feststellungen im
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früheren Urteil gebunden, sondern es hat unter zusammenfassender eigenständiger Würdigung der in dem früheren Urteil festgestellten und der neuen
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Straftaten auf eine sämtliche Straftaten gerecht werdende Rechtsfolge zu erkennen (vgl. Eisenberg aaO Rdn. 38 m.N.). Schon deshalb war der Angeklagte
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von der Beweisaufnahme zu den Umständen der gefährlichen Körperverletzung
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vom 11. Januar 2008 im Sinne des § 231 c Satz 1 StPO "betroffen". Auch wenn
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sich das Verfahren insoweit unmittelbar nur noch gegen den Mitangeklagten
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E.
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richtete, mussten auch der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit
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haben, die Beweisaufnahme zu dieser Tat zu verfolgen und sich zu allen Umständen, die für die einheitlich zu entscheidende Straffrage – und damit auch in
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Bezug auf diese Tat – von Bedeutung sein konnten, zu äußern. Dies machte
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ihre Anwesenheit während dieses Verhandlungsteils zwingend erforderlich.
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c) Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Dagegen ist der Schuldspruch von dem Verfahrensfehler offenkundig nicht betroffen; das angefochtene Urteil hat deshalb im
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Schuldspruch Bestand (zur Möglichkeit der Teilaufhebung Kuckein in KK-StPO
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§ 338 Rdn. 6 m.w.N.).
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Tepperwien
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Maatz
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Solin-Stojanović
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Athing
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RiBGH Dr. Ernemann
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ist infolge Krankheit gehindert zu unterschreiben
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Tepperwien
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