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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 599/16
vom
14. März 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stendal vom 20. September 2016 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Feststellungsentscheidung im Adhäsionsausspruch dahingehend klargestellt, dass sich entsprechend den
Urteilsgründen (UA S. 23) die Eintrittspflicht des Angeklagten auf zukünftige materielle und immaterielle Schäden bezieht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die der
Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen
notwendigen Auslagen sowie die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:140317B4STR599.16.0
-2-
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
Zwar teilt das angefochtene Urteil nicht mit, ob die Geldstrafe aus dem Urteil
des Amtsgerichts Magdeburg vom 7. Februar 2013 erledigt ist, so dass der Senat
nicht prüfen kann, ob dieser Verurteilung Zäsurwirkung zukommt und aus der Geldstrafe sowie der Strafe für die Tat zu II.1.a der Urteilsgründe eine (erste) Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre. Eine diesbezügliche Beschwer des Angeklagten ist jedoch ausgeschlossen, da sowohl bei der ersten Gesamtstrafe als auch bei der aus
den vier weiteren Taten zu bildenden zweiten Gesamtstrafe jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren und sieben Monaten festzusetzen gewesen
wäre und sich dadurch für den Angeklagten ein größeres Gesamtstrafübel ergeben
hätte.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Cierniak
Feilcke