|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
4 StR 596/11
|
|
vom
|
|
21. Dezember 2011
|
|
in der Strafsache
|
|
gegen
|
|
|
|
wegen besonders schweren Raubes
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2011 gemäß § 349
|
|
Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
|
|
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. August 2011 im Strafausspruch
|
|
dahin geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung
|
|
des Strafbefehls des Amtsgerichts Berlin vom 10. Mai 2011
|
|
zu einer einheitlichen Jugendstrafe von drei Jahren und zwei
|
|
Monaten verurteilt wird.
|
|
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
|
|
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
|
|
tragen.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
|
|
1
|
|
|
|
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das
|
|
Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Strafausspruchs dahin, dass der gegen ihn ergangene Strafbefehl des Amtsgerichts Berlin vom 10. Mai 2011 einbezogen wird; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
|
|
|
|
2
|
|
|
|
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Allein der
|
|
Strafausspruch ist insofern rechtsfehlerhaft, als das Landgericht nicht über die
|
|
Einbeziehung des gegen den Angeklagten ergangenen Strafbefehls, dessen
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
Aktenzeichen nicht mitgeteilt wird, entschieden hat. Den Urteilsgründen ist hierzu lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte in Unterbrechung der in dieser
|
|
Sache vollzogenen Untersuchungshaft seit dem 6. Juli 2011 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte
|
|
aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Berlin vom 10. Mai 2011 verbüßt. Auch
|
|
wenn der Angeklagte die diesem Strafbefehl zugrunde liegende Tat als Erwachsener oder Heranwachsender begangen haben sollte, hätte der Strafbefehl gemäß § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in die Verurteilung einbezogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 – 2 StR
|
|
64/90, BGHSt 37, 34; HK-JGG-Schatz, 6. Aufl. § 31 Rn. 40 mwN). Obwohl die
|
|
Ersatzfreiheitsstrafe bei Erlass des angefochtenen Urteils ersichtlich nicht vollständig vollstreckt war, hat das Landgericht die Frage der Einbeziehung nicht
|
|
erörtert.
|
|
|
|
3
|
|
|
|
Der Senat holt die gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG grundsätzlich erforderliche Einbeziehung durch eine eigene Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1 StPO
|
|
nach (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 3 StR 177/09 Rn. 3). Unter Berücksichtigung der verhängten Jugendstrafe und der für deren Zumessung bestimmenden Umstände kann ausgeschlossen werden, dass die Jugendkammer
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
aus erzieherischen Gründen gemäß § 31 Abs. 3 JGG von der Einbeziehung
|
|
des Strafbefehls des Amtsgerichts Berlin abgesehen hätte oder – bei Vornahme
|
|
der Einbeziehung – auf eine andere Jugendstrafe erkannt hätte.
|
|
|
|
Ernemann
|
|
|
|
Roggenbuck
|
|
|
|
Mutzbauer
|
|
|
|
Cierniak
|
|
|
|
Bender
|
|
|
|
|