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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 594/15
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vom
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3. Februar 2016
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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ECLI:DE:BGH:2016:030216B4STR594.15.0
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 3. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2
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und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Mönchengladbach vom 7. September 2015 im
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Schuldspruch dahin geändert, dass die jeweils tateinheitliche
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Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt.
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2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
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3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
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zu tragen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des Diebstahls in Tateinheit
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mit Nötigung, gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und gefährlicher
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Körperverletzung schuldig gesprochen. Den Angeklagten W.
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B.
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hat
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es zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, die Angeklagte
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G.
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B.
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zu einer solchen von zehn Monaten (mit Strafaussetzung
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zur Bewährung) verurteilt. Ferner hat es Maßnahmen nach den §§ 69, 69a
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StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten jeweils mit
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der Sachrüge. Die Revisionen führen lediglich zu einer geringfügigen Änderung
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des jeweiligen Schuldspruchs; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im
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Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Soweit das Landgericht die Angeklagten jeweils wegen Diebstahls in
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Tateinheit mit Nötigung und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr schuldig gesprochen hat, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund
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der jeweils erhobenen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Januar 2016 Bezug.
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2. Die (weitere) tateinheitliche Verurteilung beider Angeklagter wegen gefährlicher Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB hält indes
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rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erfordert eine Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, dass die Körperverletzung durch ein
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von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eingetreten ist. Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die körperliche Misshandlung also bereits durch den Anstoß selbst ausgelöst worden
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sein. Erst infolge eines anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen sind dagegen nicht auf den unmittelbaren Kontakt zwischen Fahrzeug und Körper
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zurückzuführen (Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2014 – 4 StR 453/13, VD
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2014, 137; vom 25. April 2012 – 4 StR 30/12, NStZ 2012, 697; vom 12. Februar
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2015 – 4 StR 551/14).
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b) Gemessen daran sind die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB im vorliegenden Fall nicht
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hinreichend belegt.
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Nach den Feststellungen setzte sich der Geschädigte auf die Motorhaube des Kraftfahrzeugs der Angeklagten, nachdem die Angeklagte ihn im Ein-
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vernehmen mit dem Mitangeklagten, ihrem Ehemann, zunächst mit dem Pkw
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langsam nach vorn rollend, etwa einen Meter zurückgedrängt hatte, um mit dem
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Diebesgut, zwei Kisten Mineralwasser, vom Parkplatz des Getränkemarktes
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unentdeckt zu entkommen. Dann fuhr sie auf entsprechende Aufforderung ihres
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Ehemannes mit dem weiterhin auf der Motorhaube sitzenden Geschädigten mit
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mittlerer Geschwindigkeit über den Parkplatz in Richtung Ausfahrt. Sie vermochte den Geschädigten jedoch nicht abzuschütteln, da sich dieser an dem
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Spalt zwischen Motorhaube und Windschutzscheibe festhielt. Während der
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Fahrt rutschte der Geschädigte aber einmal nach vorn, „so dass sein linker Fuß
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kurzzeitig vorne unter die Motorhaube geriet, wodurch [er] nicht unerhebliche
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Schmerzen am Fuß erlitt.“ Danach ist die Tatmodalität des § 224 Abs. 1 Nr. 2
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StGB nicht dargelegt; es bleibt offen, ob die körperliche Misshandlung auf einen
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unmittelbaren Kontakt zwischen dem Körper des Geschädigten und dem Fahrzeug zurückzuführen ist.
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c) Da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, ändert der Senat
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den Schuldspruch mit der Maßgabe, dass die Verurteilung wegen gefährlicher
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Körperverletzung entfällt. Zwar erfüllt das Verhalten der Angeklagten den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 StGB; insoweit fehlt
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es aber sowohl an einem Strafantrag als auch an der Bejahung des besonderen
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öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft
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(§ 230 Abs. 1 StGB).
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Das Fehlen der für die Verurteilung wegen Körperverletzung erforderlichen Strafverfolgungsvoraussetzung stellt die Annahme des Landgerichts, die
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Angeklagten hätten mit bedingtem Schädigungsvorsatz im Sinne von § 315b
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Abs. 1 Nr. 3 StGB gehandelt, nicht in Frage.
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d) Einen Einfluss der vorgenommenen Schuldspruchänderung auf die
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Höhe der Strafe kann der Senat wegen des unverändert gebliebenen Unrechtsund Schuldgehalts der Tat ebenfalls sicher ausschließen.
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3. Der geringfügige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Angeklagten von einem Teil der Kostenlast freizustellen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).
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Sost-Scheible
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Roggenbuck
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Mutzbauer
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Franke
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Quentin
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