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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 584/15
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vom
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17. Februar 2016
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
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ECLI:DE:BGH:2016:170216B4STR584.15.1
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
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Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 17. August 2015 werden als unzulässig verworfen.
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Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und
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die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in
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den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten
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verurteilt. Weiterhin hat es angeordnet, dass „der Führerschein des Angeklagten entzogen“ und die Verwaltungsbehörde angewiesen wird, dem Angeklagten
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vor Ablauf von noch sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die
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Nebenkläger haben das vorbezeichnete Urteil lediglich mit der nicht näher ausgeführten allgemeinen Sachrüge angegriffen.
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2
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Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
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„Die Revisionen sind unzulässig. Im Hinblick auf das beschränkte Anfechtungsrecht eines Nebenklägers nach § 400 Abs. 1 StPO ist es
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grundsätzlich geboten, dass dieser das Ziel seines Rechtsmittels ausdrücklich angibt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 3, 5). Dies
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haben die Beschwerdeführer unterlassen. Es ist nicht erkennbar, ob mit
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den Revisionen ein gemäß § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel (etwa die
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Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts) oder ein von dem
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beschränkten Anfechtungsrecht nach § 400 Abs. 1 StPO nicht umfasstes
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Ziel (etwa die Verhängung einer höheren Strafe) verfolgt wird (BGH, Beschluss vom 8. Juli 1999, 3 StR 225/99, Beschluss vom 26. März 2003,
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2 StR 35/03).“
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3
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Dem schließt sich der Senat an.
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Sost-Scheible
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Cierniak
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Mutzbauer
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Franke
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Quentin
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